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Direkter Zahlungs­anspruch des Baustofflieferanten gegen Bauherrn?

Sachverhalt

Vor der Lieferung von Materialien auf eine Baustelle hatte ein Baustofflieferant nicht von seinem Kaufvertragspartner, sondern vom Bauherren verlangt, dass dieser eine Zusicherung für die Bezahlung seiner Rechnung abgibt. Eine solche Bestätigung wurde vom Bauherren erteilt. Die Frage war, ob der Bauherr, der ja nicht unmittelbarer Besteller beim Baustofflieferanten war und bisher demnach keine Rechtsbeziehung zu diesem hatte, zur Zahlung verpflichtet werden konnte. Das Gericht sah in der Zahlungszusage eine vertragliche Bindung des Bauherrn an den Baustofflieferanten.

Urteil

1. Sofern der Baustofflieferant ausdrücklich von dem Bauherrn eine Erklärung fordert, dass er seine Rechnungen bezahle und eine entsprechende Erklärung abgegeben wird, ist dies eine Zahlungsabsprache.

2. Diese Absprache kann nicht dahingehend gewertet werden, dass der Bauherr hierdurch keinerlei Verpflichtungen eingegangen ist und seine Zahlungen als freiwillige Leistungen anzusehen sind (OLG Brandenburg, Urteil vom 22.12.2009 – 6 U 82/08).

Praxistipp

Grundsätzlich besteht im Rahmen des dreistufigen Vertriebsweges keine Rechtsbeziehung zwischen Endkunden und Materiallieferanten. Es kann aber durchaus Fälle geben, in denen es auch für die SHK-Installateurfirma sinnvoll sein kann, aus der Rechtsbeziehung zum Kunden hinsichtlich von Materiallieferungen auszusteigen. Hierfür kann eine Vereinbarung zwischen Baustoffhändler und Bauherrn güns­tig sein, weil der Bauherr dadurch in einen Pflichtenkreis gerät, aus dem der SHK-Unternehmer herauskommt.