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Aufhebung der Ausschreibung aufgrund von Mengenänderungen

Sachverhalt

Wenn sich im Verlaufe eines Vergabeverfahrens zeigt, dass die Vergabe nicht mehr innerhalb der Bindefrist erfolgen kann, steht die Frage, ob das Ausschreibungsverfahren so ohne Weiteres aufgehoben werden kann oder muss. Der Auftraggeber hat aus der verspäteten Vergabe mit Nachträgen zu rechnen. Kann er vor diesem Hintergrund die Ausschreibung aufheben?

Urteil

Die vermuteten Nachtragsrisiken aus einer verzögerten Vergabe sowie der Ablauf der Bindefrist stellen keine schwerwiegenden Gründe im Sinne des § 26 Nr. 1 c VOB/A (alter Fassung) dar, die eine Aufhebung der Ausschreibung rechtfertigen könnten. Die Vergabekammer kann die Vergabestelle anweisen, eine Aufhebung der Ausschreibung rückgängig zu machen. Im Einzelfall kann gleichwohl eine derartige Weisung ausgeschlossen sein. Dies setzt jedoch voraus, dass der öffentliche Auftraggeber den ausgeschriebenen Auftrag endgültig nicht mehr vergeben will und deshalb die Aufhebung der Ausschreibung veranlasst hat. In diesem Falle kann die Vergabestelle nicht zu einem Vertragsschluss gezwungen werden (VK Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 23.05.2006 – VK 2-LVwA LSA 17/06)

Praxistipp

Bei Unsicherheiten über die Aufhebungsgründe und die Rechtfertigung, ob die Gründe zur Aufhebung ausreichen, sollte zunächst die auftragvergebende Stelle um Auskunft ersucht und anschließend Rechtsrat eingeholt werden.