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AGB zum Ausschluss von Nachträgen

Sachverhalt

Bauverträge zu Festpreisen dürfen Nachforderungen eines Auftragnehmers nicht von vornherein ausschließen. Solche Klauseln benachteiligen den Unternehmer unangemessen und sind unwirksam, wenn jede nicht zuvor schriftlich vereinbarte Nachforderung ausgeschlossen wurde. Ein Auftraggeber wollte nicht zahlen und berief sich dabei auf die entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertrages. Ohne vorherige schriftliche Vereinbarung habe der Bauunternehmer dieser Klausel zufolge keinerlei Anspruch auf den Ersatz notwendig gewordener Zusatzkosten, hieß es. Das Interesse des Auftraggebers an Kostenklarheit und -sicherheit rechtfertige ein solches Vorgehen nicht, zumal in vielen Fällen Sonderwünsche des Kunden, höhere Preise oder veränderte Rahmenbedingungen am Bau Grund für die Mehrkosten seien. Das sah der BGH erfreulicherweise komplett anders.

Urteil

Eine vom Auftraggeber gestellte Klausel in einem Bauvertrag, nach der jegliche Nachforderungen ausgeschlossen sind, wenn sie nicht auf schriftlichen Zusatz- und Nachtragsaufträgen des Auftraggebers beruhen, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist deshalb gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam (BGH, Urteil vom 27.11.2003 – VII ZR 53/03).

Praxistipp

Es lohnt sich, das Kleingedruckte in Verträgen hinsichtlich der Wirksamkeit überprüfen zu lassen. Unwirksame AGB-Klauseln des Auftraggebers entfalten nämlich keine Rechtswirkungen, selbst dann nicht, wenn die Unterschrift des Auftragnehmers unter dem Vertrag ist. Das Raster, wonach AGB- Klauseln im Rahmen einer BGB-Prüfung standhalten müssen, ist relativ eng. Immer dann, wenn legitime Interessen eines Vertragspartners unangemessen eingeschränkt werden sollen, liegt eine Unwirksamkeit nahe.