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BGH ändert Rechtsprechung

Schwarzarbeit kann teuer werden

So alt wie das Thema Schwarzarbeit ist, so alt sind auch die Versuche, diesem Phänomen mit den Mitteln des Rechts zu begegnen. Leider sind hierzu bislang eher kümmerliche Erfolge zu verzeichnen. Das letzte Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung datiert aus dem Jahre 2004. Seit dieser Zeit hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) gerade einmal mit nunmehr drei Fällen befasst. Das entspricht sicher nicht der rechtspolitischen Bedeutung des Problems. Andererseits zeigt das auch, dass offensichtlich in der Praxis zum Thema Schwarzarbeit nur selten Fälle vor dem Gericht landen, was nicht bedeutet, dass das Thema in der Praxis keine Rolle spielt. Die Schattenwirtschaft in Deutschland wird für 2013 mit der unvorstellbaren Schadensumme von über 340 Milliarden Euro prognostiziert. Da kann der BGH schon mal ein nüchternes Machtwort sprechen. Die aktuelle Entscheidung des BGH vom 1. August 2013 (Az.: VII ZR 6/13) zeigt in eine neue Richtung und ist geeignet, neuen Druck in der Sache aufzubauen.

Der Fall

Ein Handwerker hatte für die Ausführung von Pflasterarbeiten mit einer Auftraggeberin ­einen Vertrag abgeschlossen, bei dem der Werklohn von 1800 Euro in bar, ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Es zeigten sich dann Mängel und es kam zum Streit. Das Landgericht hatte den Handwerker, der sich trotz Aufforderung und Fristsetzung weigerte, Mängel zu beseitigen, unter anderem zur Zahlung eines Kostenvorschusses von rund 6100 Euro verurteilt. Das sah der BGH anders.

Die Entscheidung

In der Vergangenheit – wie im aktuellen Fall auch – ging es häufig um Gewährleistungsfragen, die im Zusammenhang mit Schwarzarbeit auf den Richtertisch gelangten. Die Gerichte haben bislang unterschiedliche Antworten auf die Frage gegeben, ob und welche Ansprüche aus Schwarzarbeitsvereinbarungen durchgesetzt werden können. Im Jahr 2008 hatte der BGH (Az.: VII ZR 42/07, VII ZR 41/07) geurteilt, dass ein Werkunternehmer bei einem Bauvertrag „ohne Rechnung“ nicht von seinen Gewährleistungspflichten frei kommt. Nun hat das Gericht dem Auftraggeber ins Stammbuch geschrieben, dass er bei einem solchen Werkvertrag keine Mängelansprüche hat.

Darüber braucht sich ein Schwarzarbeiter allerdings nicht zu freuen, denn der BGH hat weiterhin ausgeführt, dass ein vorsätzlich ­abgeschlossener Schwarzarbeits-Werkvertrag nichtig ist. Mit anderen Worten: Sein Werklohn steht auf dem Spiel. Gemäß § 134 BGB ist eine vorsätzlich abgeschlossene Schwarzarbeitsabrede nichtig: „Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.“ Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass mit einem Vertrag „ohne Rechnung“ gegen § 1 Abs. 2 Nr.2 des SchwarzArbG verstoßen wird.

Fazit

Das seriös arbeitende Fachhandwerk freut sich. Die Botschaft des BGH ist klar: Verträge zur Schwarzarbeit kommen unter Beschuss; die Risiken sind empfindlich und mehrfach und zwar für beide Parteien. Neben dem Verlust von Gewährleistungsansprüchen einerseits und Zahlungen andererseits bleibt der unter Umständen ordnungs- bzw. strafrechtlich relevante Aspekt der Steuerhinterziehung für den, der Schwarzarbeit beauftragt, und den, der sie ausführt, bestehen.

Info

Schwarzarbeit und Mängelbeseitigung

§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG enthält das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn dieser Regelungen enthält, die dazu dienen, dass ­eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.

Das Verbot führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 134 BGB, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum ­eigenen Vorteil ausnutzt.

Mängelansprüche des Bestellers bestehen in diesem Fall grundsätzlich nicht.

BGH, Urteil vom 1. August 2013 - VII ZR 6/13

Autor

Rechtsanwalt Dr. jur. HansMichael ­Dimanski, ist Partner der RA-Kanzlei Dr. Dimanski, Kalkbrenner & Schermaul in 39104 Magdeburg, Telefon (03 91) 53 55 96-16, Telefax (03 91) 53 55 96-13, https://www.ra-dp.de/