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Schornsteinfeger-Handwerksgesetz

Konsequenzen für SHK-Betriebe

Das neue Schornsteinfeger-Handwerksgesetz wurde am 28. November 2008 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat einen Tag später, am 29. November 2008 in Kraft. Mit Inkrafttreten ist unter anderem § 14, Nebenerwerb, aus dem Schornsteinfegergesetz mit sofortiger Wirkung aufgehoben worden. Bislang war dem Bezirksschornsteinfegermeister eine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit außerhalb seines Berufes untersagt. Weiterhin durfte die Ausführung von Nebenarbeiten, die zum Schornsteinfegerhandwerk gehören, vom Bezirksschornsteinfegermeister nur innerhalb des eigenen Kehrbezirkes durchgeführt werden.

Vermischung hoheitlicher und wirtschaftlicher Aufgaben

Der Gesetzgeber machte im laufenden Verfahren zum Schornsteinfeger-Handwerks­gesetz deutlich, dass die Vermischung von hoheitlichen Aufgaben einerseits und wirtschaftliche Aufgaben als Dienstleistung eines Schornsteinfegerbetriebes andererseits bewusst aufgenommen werden sollte. Die SHK-Berufsorganisation konnte dabei quasi in letzter Sekunde verhindern, dass in der Übergangszeit des Gesetzes, bis Ende 2012, die Schornsteinfeger ihre Dienstleistungen zu Lasten der SHK-Handwerksbetriebe hätten ausweiten können. Nach einer weiteren Änderung des Gesetzentwurfs dürfen Daten aus dem Kehrbuch nur für hoheitliche Aufgaben nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz genutzt werden. Eine Weitergabe zu wirtschaftlichen Zwecken ist nicht zulässig (§ 19 Abs. 5).

Aktuelle Aktivitäten von Schornsteinfegern

Im Nachgang zum Schornsteinfeger-Handwerksgesetz sind folgende Entwicklungen zu beobachten:

  • <b>Gründung einer bundesweit tätigen Schornsteinfegergesellschaft GmbH (SchornGES):</b> Über diese bundesweite GmbH soll ein Produkt- und Dienstleistungsangebot den Hausbesitzern angeboten werden. Das Produkt- und Dienstleistungsangebot ist in verschiedenen Ma&szlig;nahmenpakete aufgeteilt wie:

– Energieberatung

– Heizungsoptimierung mit Planung und Qualitätssicherungssystemen

– Wartung und Inspektion, Betrieb und Instandhaltung der Heizungsanlagen

– Feuerstätte und Abgassystem, in dem alle relevanten Feuerstätten aufgeführt sind.

– Brandschutz im Gebäude

– Regenerative Energien

  • <b>teo GmbH &amp; Co. KG/Technische Energieoptimierung:</b> Zusammenschluss von 9 Bezirks­schornsteinfegermeistern in verschiedenen Bundesländern, die Dienstleistungen wie Energieberatung, Baubetreuung, Reparatur und Wartung von Feuerstätten anbieten wollen.
  • <b>Raum Nordschwarzwald:</b> Hier wurde von sieben Bezirksschornsteinfegermeistern die gemeinsame Gründung eines Kaminofenstudios angezeigt. Als Gesamtkonzept soll der Kundschaft alles angeboten werden &ndash; von der Planung über den Verkauf von Feuerstätten, Montage der Feuerstätten bis hin zu Brennstofflieferung.
  • <b>Schornsteinfegerhandwerks mit der Postbank:</b> Über die Internetplattform <a href="http://www.eneffa.com" target="_blank">http://www.eneffa.com</a> bietet das Schornsteinfegerhandwerk in Zusammenarbeit mit der Postbank <b>bundesweit </b>&bdquo;eine fachkundige Planung und Überwachung der energetischen Modernisierung Ihres Hauses&ldquo; an.
  • <b>Baden-Württemberg:</b> Landesweit wird von den Schornsteinfegern in Zusammen­arbeit mit dem Energieversorger EnBW Energie Baden-Württemberg ein Energieeffizienz-Check für Gebäude angeboten.

Bis Ende 2012 keine Arbeiten im eigenen Kehrbezirk

Nach dem Schornsteinfegergesetz, das noch parallel bis zum 31.12.2012 gilt, ist klar geregelt, dass bis zum Ende der Übergangszeit am 31. Dezember 2012 der Bezirksschornsteinfegermeister keine Arbeiten an Feuerstätten im eigenen Kehrbezirk durchführen darf, wenn diese Arbeiten einen Einfluss auf das Überprüfungs- und Überwachungsergebnis haben können (§ 12 Abs. 2). Damit besteht für den Bezirksschornsteinfegermeister bei Feuerstätten in seinem eigenen Kehrbezirk eine klare Trennung zwischen den hoheitlichen Mess- und Überprüfungsaufgaben gemäß der 1. Bundesimmissionsschutz-Verordnung sowie der Kehr- und Überprüfungsordnung und möglichen Reinigungs- oder Wartungsarbeiten an den Feuerstätten als zusätzliche Dienstleistung.

Ein erklärtes Ziel der SHK-Berufsorganisation war, dass innerhalb der Übergangszeit keine einseitige Bevorteilung des Schornsteinfegerhandwerks erfolgt. Wäre diese Regelung nicht aufgenommen worden, hätten Schornsteinfegermeister mit einem Voll- oder Teil­eintrag im Installateur- und Heizungsbauerhandwerk die Wartung der Feuerstätten mit anschließender hoheitlicher Messung als Gesamtpaket anbieten können. Darunter hätte sicherlich das gesamte Wartungsgeschäft im Installateur- und Heizungsbauerhandwerk stark gelitten.

Außerhalb des Kehrbezirkes sind Wartungsarbeiten durch den BSM bereits jetzt möglich

Im Schornsteinfegergesetz sind aber nur die Reinigungs- und Wartungsarbeiten an Feuerstätten durch einen Bezirksschornsteinfegermeister im eigenen Kehrbezirk ausgeschlossen. Ein Bezirksschornsteinfegermeister mit einem Handwerksrolleneintrag im Installa­tions- und Heizungsbauerhandwerk kann außerhalb seines eigenen Kehrbezirkes durchaus Wartungsarbeiten an Feuerstätten anbieten.

Damit kommt der Gründung von Schornsteinfegergemeinschaften eine besondere Bedeutung zu. Wenn Wartungsarbeiten zum Beispiel auf Rechnung einer Schornsteinfeger GmbH erfolgen, wer soll dann noch über­prüfen, ob diese Tätigkeiten etwa durch den Bezirksschornsteinfegermeister im eigenen Kehrbezirk erfolgt sind? Es bleibt abzuwarten, ob die genannten Kooperationen zwischen Schornsteinfegermeistern mit der Zielsetzung Wartungsarbeiten an Feuerstätten durchzuführen, die Ausnahme bleiben. Es zeichnet sich allerdings bereits jetzt ab, dass nach Ende Übergangszeit, also ab dem 1. Januar 2013, die Karten neu gemischt werden. Ab diesem Zeitpunkt können, sofern die handwerksrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, hoheitliche Messungen und Wartungsarbeiten an Feuerstätten aus einer Hand, unabhängig vom Kehrbezirk der Schornsteinfegerbetriebe angeboten werden.

Kooperationen und Rolleneintrag als Schornsteinfeger möglich

Im Verlauf der nächsten 3,5 Jahre werden Schornsteinfegermeister bemüht sein, einen Teil- oder Volleintrag gemäß § 7a der Handwerksordnung im Installateur- und Heizungsbauerhandwerk oder Ofen- und Luftheizungsbauerhandwerk zu erhalten. Diese Möglichkeit steht auch den SHK-Betrieben offen, die einen Teil- oder Volleintrag im Schornsteinfegerhandwerk über § 7a Handwerksordnung erhalten können.

Neben der Möglichkeit einen Handwerksrolleneintrag über § 7a zu erhalten, sollte auch eine Kooperation von Schornsteinfegerbetrieb und SHK-Betrieb in Erwägung gezogen werden. Kooperationen zwischen Handwerksbetrieben unterschiedlicher Gewerke haben sich bislang bewährt, um Leistungen aus einer Hand anbieten zu können.

Weitere Informationen

Unser Autor Dipl.-Ing. (FH) Dietmar Zahn ist Geschäftsführer beim Fachverband Sanitär-Heizung-Klima Baden-Württemberg in Stuttgart, Telefon (07 11) 48 30 91, http://www.fvshkbw.de