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Was die Praktiker bewegt

Fragen zur DIN 1946-6

Ist die DIN 1946-6 eine anerkannte Regel der Technik?

Ja, denn die in dieser Norm dargestellten Zusammenhänge der mangelhaften Belüftung sind schon seit fast 15 Jahren von Seiten der Wissenschaft und auch von den Gerichten festgestellt worden. Die DIN 1946-6 fasst dies mit ihrem Lüftungskonzept nur auf eine handhabbare Grundlage zusammen.

Ist eine nutzerunabhängige Lüftung überhaupt sinnvoll?

Man kann sich inhaltlich durchaus darüber streiten, ob dies unter allen Bedingungen jeweils die beste Lösung ist. Geht man aber davon aus, dass eine luftdichte Bauweise aus Sicht der Energieeffizienz, der Bauschadensvermeidung und der Behaglichkeit eine Notwendigkeit ist, muss auf irgendeine Weise ausreichend gelüftet werden. Und da nach aktuellen Gerichtsurteilen ein Mietobjekt so beschaffen sein muss, dass die erforderliche Raumluftqualität auch ohne besondere Maßnahmen durch den Mieter gewährleistet sein muss, bleibt nur eine technische Lösung übrig. Es ist fraglich, ob in Mietverträgen Forderungen wie „sechsmal fünf Minuten querlüften“ festgeschrieben werden dürfen und ob sich eine Prüfung der Erfüllung solcher Forderungen praktikabel realisieren ließe.

Ist die DIN 1946-6 zu einseitig ausgelegt?

Nein, denn sie berücksichtigt sowohl die Möglichkeiten der freien als auch der ventilatorgestützten Lüftung gleichrangig jeweils unter Berücksichtigung der Gebäudehülle und der Außenbedingungen.

Stimmt es, dass es bei Maßnahmen mit Außenluftdurchlässen bei starkem Winddruck zu Zugerscheinungen im Innenraum kommen kann?

Die Gefahr besteht dann, wenn die Luftdurchlässe nicht richtig ausgelegt wurden. Daher enthält die Norm Hilfestellungen für eine korrekte Planung. Außerdem verbietet es die Norm nicht, manuell regel- bzw. verschließbare Außenluftdurchlässe einzusetzen. In diesem Fall können die Luftdurchlässe beim Auftreten von Zugerscheinungen einfach für einige Zeit gedrosselt oder geschlossen werden. Im Übrigen sind Zugerscheinungen in Innenräumen viel häufiger in unsanierten Bestandsgebäuden wegen undichter Gebäudehüllen anzutreffen als in ­Gebäuden, die nach der aktuellen EnEV und mit einem bedarfsgerecht ausgelegten Lüftungssystem ausgestattet sind. Lüftungs­geräte mit Wärmerückgewinnung belüften zugfrei.

Kann es bei freien Lüftungskonzepten mit Außenluftdurchlässen nach DIN 1946-6 passieren, dass sich die Luftrichtung unter ungünstigen Umständen umkehrt und dann Gerüche aus Küche, Bad und WC in die Wohnung eindringen?

Ja, aber dies ist kein spezieller Schwachpunkt von Lösungen mit Außenluftdurchlässen, sondern aller natürlicher, windabhängiger Lüftungsverfahren, weil es hier durch undichte oder geöffnete Fenster immer zu einer Strömungsumkehr kommen kann. Eine sichere Lösung bieten allein ventilatorgestützte Lüftungssysteme, die Luft aus den Feuchträumen absaugen und gleichzeitig die Wohnräume mit Frischluft versorgen, also gezielt überströmen. Das Normungsgremium hat sich bewusst dafür entschieden, auch Systeme auf Basis freier Lüftung mit einzubeziehen, um in der Praxis möglichst vielseitige Lösungen zu ermöglichen.

Eine im Sinne der DIN 1946-6 als optimal angesehene ventilatorbasierte Lüftung kann im Unglücksfall kontaminierte Außenluft in Wohnräume bringen. Lässt sich dann eine Gesundheitsgefährdung trotzdem vermeiden?

Ja, denn ventilatorgestützte Lüftungssysteme können abgeschaltet und Außenluftdurchlässe geschlossen werden. Dann ist das Gebäude bei luftdichter Gebäudehülle dicht und sicher. Das temporäre Schließen von Außenluftdurchlässen ist nach Norm keineswegs verboten. Allerdings müssen die Luftdurchlässe dafür auch technisch entsprechend ausgestattet sein. Im Gegensatz dazu lässt sich eine undichte Gebäudehülle niemals verschließen – hier ist demzufolge das Gefährdungspotenzial durch kontaminierte Außenluft viel höher einzuschätzen.

Sind im Normungsgremium der DIN 1946-6 alle interessierten Kreise adäquat vertreten?

Im zuständigen NHRS-Gremium sind Vertreter der Industrie (Lüftung und Fenster), der Wissenschaft, der Verordnungsgeber, Planer, Prüfstellen, Installateure und Hygieniker vertreten. Zudem wurden wesentliche Aspekte im Einspruchsverfahren mit teilweise über 60 Personen neu aufgenommen und berücksichtigt. Zwar kann aus verschiedenen Gründen nicht jeder einzelne Bewerber in das Gremium aufgenommen werden, wenn sich aber Vertreter aus interessierten Kreisen melden, die bisher nicht berücksichtigt wurden, gibt es immer eine Möglichkeit der Mitarbeit. Auf dieser Basis besteht für bisher nicht vertretene Interessengruppen quasi immer die Möglichkeit, sich zukünftig mit in die Normungsarbeit einzubringen.