Springe auf Hauptinhalt Springe auf Hauptmenü Springe auf SiteSearch

Was bringt die EnEV 2009?

© Foto: Andreas Körner

Obwohl die Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) erst seit etwa sieben Monaten in Kraft ist, wird derzeit unter Hochdruck schon an deren Novellierung gearbeitet. Am 18. April wurde ein erster Entwurf veröffentlicht, zu dem die Verbände nun Stellung nehmen können. Viel Zeit bleibt dazu aber nicht, weil das Bundeskabinett bereits am 21. Mai einen Referentenentwurf absegnen und ihn dann dem Bundesrat zuleiten will. Denn die geplanten Neuregelungen sollen ab dem 1.1.2009 in Kraft treten.

Worauf müssen wir uns bei der EnEV 2009 einstellen? Die wichtigsten Eckpunkte des Entwurfs der Änderungsverordnung sehen wie folgt aus:*

  • Verschärfung der energetischen Anforderungen bei der Errichtung und der wesentlichen Änderung von Gebäuden um durchschnittlich 30 %.
  • Einführung des Referenzgebäudeverfahrens für Wohngebäude. Der bisherige Nachweis in Abhängigkeit vom A/V-Verhältnis entfällt.
  • Regelungen zur Außerbetriebnahme von Nachtstromspeicherheizungen.
  • Bei der Errichtung neuer Gebäude soll die Prüfung alternativer Energieversorgungssysteme bereits ab einer Nutzfläche größer 50 m² (bisher: größer 1000 m²) verpflichtend sein.
  • Die anlagentechnischen Mindestanforderungen werden auf alle Wärmeerzeugersysteme ausgedehnt.

Zur Stärkung des Vollzugs der EnEV sollen zum einen private Nachweispflichten bei der Änderung von Gebäuden eingeführt werden. Die sogenannte Unternehmererklärung wird dem Eigentümer nach Abschluss der Arbeiten als formlose schriftliche Bestätigung ausgehändigt. Sie bescheinigt, dass der Handwerker die Anforderungen der EnEV für das geänderte oder eingebaute Bauteil eingehalten hat. Wurden Arbeiten in Eigenleistung durchgeführt, reicht eine entsprechende Angabe des Eigentümers (Eigenbestätigung). Es ist vorgesehen, dass die privaten Nachweise stichprobenartig von den nach Landesrecht zuständigen Behörden geprüft werden.

Als zweite Maßnahme, um den EnEV-Vollzug zu stärken, ist geplant, dass der Bezirksschornsteinfegermeister kontrolliert, ob die Nachrüstverpflichtungen (Heizkesselaustausch und Rohrdämmung) sowie die anlagentechnischen Bestimmungen (z.B. Regelung von Nachtabsenkung und Umwälzpumpe) eingehalten wurden. Wenn dies nicht der Fall ist, setzt der Schornsteinfeger eine Frist zur Nacherfüllung. Findet diese nicht statt, wird die entsprechend zuständige Behörde unterrichtet.

Im Bereich der Austausch- und Nachrüstverpflichtungen gibt es im EnEV-Entwurf einen Streit zwischen den Ministerien: Wenn es nach dem Bundesbauministerium geht, dann entfallen künftig die Ausnahmeregelungen für die Austausch- und Nachrüstver­pflichtungen von Heizkesseln sowie für die Dämmung von Rohren und der obersten Geschossdecke. Dies betrifft vor allem Eigentümer von selbstgenutzten Ein- und Zwei­familienhäusern. Das Bundeswirtschafts­ministerium lehnt diesen Vorschlag kategorisch mit der Begründung ab, dass die finanziellen Belastungen für viele Hauseigentümer zu hoch seien.

Sicherlich wäre es für unsere Branche von Vorteil, wenn diese Ausnahmeregelung entfallen würde. Doch auch ohne gesetzliche Vorgabe bleiben für das SHK-Handwerk genügend Argumente und Instrumente, wie der Energieausweis und der Heizungscheck, um die Hausbesitzer von einer Heizungsmodernisierung zu überzeugen. Viele Überzeugungsaufträge wünscht Ihnen

Jürgen Wendnagel
SBZ-Redakteur

wendnagel@sbz-online.de

* Eine ausführliche Infosammlung zum Entwurf der EnEV 2009 bietet z.B. die Dena unter http://www.zukunft-haus.info