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Arbeitshilfe

BMWK-Online­rechner zur Auf­teilung der Kohlen­dioxid­kosten

BMWK

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat ein Rechentool zur Berechnung und zur Aufteilung von Kohlen­dioxid­kosten nach dem CO2KostAufG veröffentlicht.

Das Kohlendioxid­kosten­aufteilungs­gesetz (CO2KostAufG) ist seit dem 1. Januar 2023 in Kraft. Das Gesetz verteilt den aus der Kostenbelastung herrührende Anreiz zu klimaschonendem Brennstoffverbrauch entsprechend der energetischen Qualität des Gebäudes auf beide Parteien des Mietverhältnisses nach einem CO2-Kosten-Stufenmodell.

Das Gesetz sieht die Aufteilung der Kohlendioxidkosten im Rahmen der regelmäßigen Betriebskostenabrechnung und anhand der (Verbrauchs-) Daten vor, die hierzu erhoben werden. Um das maßgebliche Aufteilungsverhältnis zu ermitteln, ist eine Reihe von Rechenschritten erforderlich; § 11 Absatz 3 hatte deshalb die Bundesregierung verpflichtet, eine elektronische Anwendung zur Berechnung und Aufteilung der Kohlendioxidkosten bis zum 1. Juni 2023 zu erstellen und verfügbar zu machen.

Laut BMWK unterstützt das Tool Vermietende und Mietende mit eigenem Gas- oder Wärmeversorgungsvertrag bei der Anwendung des Kohlen­dioxid­kosten­aufteilungs­gesetzes. Es führt durch die notwendigen Rechenschritte, fragt die notwendigen Daten und Informationen ab und gibt das Ergebnis der Aufteilung und Berechnung in einem PDF aus, das zu den eigenen Unterlagen genommen oder zur Vorbereitung einer Betriebskostenabrechnung verwendet werden kann.

BMWK-Rechentool zur Berechnung und zur Aufteilung von
Kohlendioxidkosten zwischen Mietenden und Vermietenden

Hinweis zur Anwendung

Will man das BMWK-Tool testweise mit alten Erdgasabrechnungen nutzen, wird sich häufig eine Hürde ergeben. Im Tool ist für Erdgas der gemäß EBeV 2030 für den Zeitraum 2023 bis 2030 anzuwendende heizwertbezogene (Hi) CO2-Emissionsfaktor für Erdgas von 0,20088 kgCO2/kWhHi fest vorgegeben (siehe auch: „Amtliche“ Emissionsfaktoren für die CO2-Bepreisung ab 2023).

Folglich muss auch der Gasverbrauch heizwertbezogen eingegeben werden. Allerdings weisen bisherige Gasabrechnungen meistens nur den auf den Brennwert (Hs) bezogene Verbrauch aus. Liegt keine Angaben zum heizwertbezogenen Verbrauch vor, muss dieser errechnet werden. Am einfachsten geht dies mit den Standardwerten, die sich aus der EBeV 2030 ergeben. Mit guter Genauigkeit ist dann der brennwertbezogene Verbrauch mit dem Faktor 0,90298 zu multiplizieren.

Grundsätzlich ist zu erwarten, dass das BMWK-Toll noch einmal erweitert oder umgestellt wird. Denn das CO2KostAufG sieht für die Berechnung einen anderen Weg als das Tool vor. Andererseits kann der CO2KostAufG-Rechenweg erst angewendet werden, wenn Brennstoffabrechnungen vorliegen, die alle im CO2KostAufG genannten Daten enthalten.

Aufgrund des CO2-Kosten-Stufenmodells müssen die Daten exakt eingegeben werden, weil kleine Abweichungen an den Stufensprüngen zu deutlichen Veränderungen bei der Aufteilung führen, insbesondere bei Gebäuden mit einem hohen spezifischen Energieverbrauch (vgl.: So teilen sich ab 2023 Mieter und Vermieter die CO2-Kosten). Das CO2KostAufG enthält deshalb auch Vorschriften, wie zu runden ist. ■
Quelle: BMWK, CO2KostAufG / jv

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