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Feuerstätten

Zwangsstilllegung oder Rußfilter?

Die Besitzer von Kaminöfen, Kachelöfen und Heizkaminen sind verunsichert. Ein Gesetzentwurf, der die Rußmenge von Kleinfeuerungsanlagen regeln soll, bringt ihre Öfen in Verruf. Dabei ist noch nichts spruchreif, und selbst wenn: Die Übergangsfristen sind großzügig, die meisten neuen Öfen erfüllen die Grenzwerte ohnehin. Der Fachverband Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik Bayern stellt zur sachlicheren Darstellung der aktuellen Lage Folgendes klar:

Verordnung noch nicht beschlossen

Die Novellierung der 1. BImSchV (Bundesimmissionsschutzverordnung) mit Neuregelung für Feuerstätten aller Art ist weder beschlossen noch in Kraft getreten. Sie muss erst noch den Bundestag und Bundesrat passieren. Damit stehen die endgültigen Regelungen noch nicht fest.

Lange Übergangsfristen für Altgeräte

Aufgrund der derzeit geplanten moderaten Übergangsfristen für emissionsträchtige Altgeräte besteht für den Verbraucher Planungssicherheit und er kann sich langfristig darauf einstellen. In der ersten Stufe würden erst ab 2015 technisch veraltete Geräte, d.h. solche, die vor dem 1. Januar 1975 einer sogenannten Typenprüfung unterzogen wurden – und damit 40 Jahre und älter sind – von den geplanten Maßnahmen betroffen sein. Selbst diese Öfen müssen nicht zwangsstillgelegt werden, sondern können mit Feinstaubfilter nachgerüstet werden. Ausnahmen sind zudem für private Kochherde, Backöfen, Badeöfen, offene Kamine sowie Öfen, welche vor 1950 errichtet wurden, geplant.

Austausch von Altgeräten rechnet sich

Trotz allem sollte eine Neuanschaffung ins Auge gefasst werden, da die heute erhältlichen modernen Öfen aufgrund ihres höheren Wirkungsgrades wesentlich weniger Brennstoff verbrauchen. Damit ist CO2-freies Heizen mit Holz auch unter den neuen Auflagen wirtschaftlich interessant und ökologisch sinnvoll. Der Austausch von veralteten Feuerstätten schont den Geldbeutel und hilft der Umwelt.

Planungssicherheit für Neugeräte

Es sind drei weitere Stufen bis Anfang 2025 geplant. Die letzte Stufe zum 1. Januar 2025 wird ­alle Neugeräte ab Baujahr 1995 bis zum Inkrafttreten der Novelle betreffen. Hier muss die Einhaltung der Emissionswerte nachgewiesen werden. Dies bedeutet jedoch nicht automatisch eine allgemeine Messpflicht durch den Kaminkehrer. Die Ergebnisse im Rahmen der Typenprüfung aller Geräte sind hier als Nachweis ausreichend. Verbraucher sollten bei Neuanschaffungen auf das DINplus-Zeichen am Gerät achten, welches bereits heute für die Einhaltung der zukünftigen Emissionswerte steht.