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Klimapaket wirft Fragen auf

Wenn der Kunde fragt … Unter dieser Überschrift lagen neun Fragen und Antworten auf dem Tisch, als der ZVSHK und seine Landesverbände am 5. November 2019 in Bremen zur turnusmäßigen Herbsttagung zusammenkamen. In den Wochen zuvor sahen sich viele SHK-Unternehmer und auch ihre Kunden mehr verunsichert als informiert, welche Auswirkungen das Klimaprogramm der Bundesregierung haben wird.

Aufklärung tut not

Das vom Bundeskabinett beschlossene Klimaschutzprogramm 2030 stellt noch keine gesetzliche Regelung dar. Viele in Erwägung gezogene Maßnahmen müssen zunächst in ein Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden. Und hierzu ist die Zustimmung des Bundestags und teilweise auch des Bundesrats nötig. Schon in weiteren Sitzungen im November zeigte sich, dass noch Änderungen ursprünglicher Restriktionen vorgenommen werden.

Das Wichtigste vorweg: Schon Ende Oktober zeichnete sich ab, dass es keineswegs zu einem generellen Verbot neuer Ölheizungen kommen wird. Der am 23. Oktober 2019 vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) sieht vor, dass ab dem Jahr 2026 neue Ölheizungen nur in Kombination mit erneuerbaren Energien (sogenannte Hybridlösungen) zugelassen werden (siehe Kasten „Das GEG und sein Ziel“). Ein alter Ölheizkessel soll jedoch auch ab 2026 betrieben werden können, wenn das Gebäude nicht auf andere Weise – etwa mit Erdgas, Fernwärme oder mit erneuerbaren Energien – beheizt werden kann.

Verunsicherung bei Investoren

Doch Schlagzeilen um ein angebliches Verbot neuer Ölheizungen und darüber hinaus auch die Ankündigungen von Förderungen für neue Heizsysteme hatten bis Ende Oktober dazu geführt, dass Kunden ihren bestehenden Auftrag zur Heizungsmodernisierung stornierten. Auf Grundlage einer Befragung bei Mitgliedsbetrieben hatte der ZVSHK Ende Oktober hochgerechnet, dass über ein Drittel der rund 24 000 Innungsbetriebe durchschnittlich jeweils zwei Auftragsstornierungen erhalten hatten.

Da kam die Tischvorlage „Wenn der Kunde fragt …“ gerade recht, um die Informationen über die Landesverbände möglichst schnell zum Download bereitzustellen und den Mitgliedsbetrieben somit einen Informationsvorsprung zu bieten.

Bestehende Förderprogramme werden fortgeführt

Inzwischen ist etwas deutlicher geworden, wie die Bundesregierung energetische Sanierungsmaßnahmen fördern will. Wer als SHK-Unternehmer bislang das CO2-Gebäudesanierungsprogramm sowie das Marktanreizprogramm in der Akquise eingesetzt hat, kann auch weiterhin diese Förderungen nutzen – es gibt sogar eine um 10 % erhöhte Förderung für Einzelmaßnahmen, die auch von der KfW als förderwürdig eingestuft sind. Dazu gehören Heizungstausch, Einbau neuer Fenster oder Dämmung von Dächern und Fassaden. Diese Programme sind neuerdings integriert in die Bundesförderung für effiziente Gebäude (neu geschaffenes Kürzel: BEG, siehe Kasten „Das BEG und sein Ziel“).

Steuerliche Minderung kommt

Die Bundesregierung wird ab 2020 auch die steuerliche Förderung von Investitionen in die energetische Verbesserung von selbst genutzten Wohngebäuden einführen (z. B. für Heizung, Fenster, Fassade). Das hatte die SHK-Organisation jahrelang vergeblich gefordert. Dieses neue Steuerkonzept sieht sogar vor, dass Investitionen z. B. in die Heizungsanlage nicht als eine Art Werbungskosten (abhängig vom jeweiligen Steuersatz) geltend gemacht werden. Vielmehr soll die Investitionssumme über drei Jahre verteilt mit insgesamt 20 % steuermindernd gefördert werden. Im ersten und zweiten Jahr mit 7 %, im dritten mit 6 %. Maximal sollen insgesamt bis zu 40 000 Euro von der Steuerschuld abgezogen werden können.

Förderung für energetische ­Sanierung

Bei den energetischen Sanierungsmaßnahmen gelten für den Heizungsfachmann folgende technische Systeme als förderfähig (Stand November 2019): Solarkollektoren, Biomasseanlagen, Wärmepumpen, Gas-Brennwertgeräte (mit Vorbereitung für erneuerbare Energien – „renewable ready“) und Gas-Brennwertgeräte in Hybridanlagen. Weiterhin werden auch digitale Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung hinzugerechnet sowie die Optimierung bestehender Heizungsanlagen. Nach umfassenden energetischen Maßnahmen muss der hydraulische Abgleich zum Leistungsumfang gehören.

Technologieoffenheit nicht gegeben

Ölheizungen sind im vorgenannten Förderprogramm nicht aufgeführt. Die SHK-Verbandsorganisation sieht darin eine finanzielle Benachteiligung der Besitzer von rund 5,5 Millionen Ölheizungen. Befürchtet wird, dass Ölheizungsbesitzer ihre Anlagen daher gar nicht modernisieren und über Jahre weiter betreiben werden.

ZVSHK-Hauptgeschäftsführer Helmut Bramann kritisiert die beabsichtigte Förderpolitik in diesem Punkt. Denn bei schätzungsweise 3,1 Millionen Heizungen im ländlichen Raum komme noch hinzu, dass ein Wechsel von Heizöl auf Erdgas oder Fernwärme gar nicht möglich sei, weil keine solche leitungsgebundene Energie für diese Gebäude verfügbar ist. „Deren Besitzern bleibt gar keine andere wirtschaftlich tragfähige Wahl, als alte CO2-Schleudern weiter zu betreiben.“ Die SHK-Organisation sieht deshalb keinen Sinn darin, Ölheizungsbetreiber bei Modernisierungsvorhaben absichtlich finanziell zu benachteiligen. Das sei widersinnig und kontraproduktiv. „Denn gerade hier lassen sich doch unmittelbar die größten Klimaschutzeffekte im Gebäudebereich erzielen“, beklagt Bramann.

Was soll gelten: EnEV 2016 oder KfW-Standard 55?

Der Bundesrat hat eigene Vorstellungen zum Entwurf des BEG und drängt auf Nachbesserung. Beispielsweise sollen die geförderten Einzelmaßnahmen für die energetische Sanierung so gestaltet sein, dass in Summe über alle Gebäudeteile inklusive der Anlagentechnik der KfW-Standard 55 erreicht wird (Primärenergiebedarf 55 %). Wenn dieses Ziel festgelegt würde, müssten Investoren jedoch erheblich mehr Geld aufbringen und eine Förderung würde weitgehend dadurch eliminiert. Stattdessen legt der BEG-Entwurf die weniger ambitionierten Anforderungen der EnEV 2016 zugrunde (Primärenergiebedarf 75 %). Für die SHK-Organisation ist die Forderung des Bundesrates realitätsfern, weil in der Baupolitik Konsens darüber besteht, die Anforderungen gemäß EnEV 2016 als Standardleistung beizubehalten. Außerdem wäre zu erwarten, dass weit weniger Investoren bereit wären, den dringend erforderlichen Modernisierungsbedarf im Bestand zu verringern.

Soll Fachunternehmererklärung nicht reichen?

Der Bundesrat sieht auch Änderungsbedarf in dem Punkt, dass weiterhin die Fachunternehmererklärung ausreichen soll, um die gesetzlich vorgegebenen Anforderungen zur energetischen Sanierung zu bestätigen. Dies soll stattdessen durch einen unabhängigen Sachverständigen erfolgen – doch diese Leistung würde ebenfalls einen erheblich höheren Kostenfaktor ausmachen.

2021 wird CO2-Bepreisung ­eingeführt

Last but not least: Bestandteil des Klimaschutzprogramms 2030 ist auch, dass die Bundesregierung ab 2021 eine CO2-Bepreisung für die Sektoren Verkehr und Wärme einführen wird. Das nationale Emissionshandelssystem (nEHS) erfasst die Emissionen aus der Verbrennung fossiler Brenn- und Kraftstoffe (insbesondere Heizöl, Flüssiggas, Erdgas, Kohle, Benzin und Diesel). Teilnehmer am nEHS sind nicht die Endverbraucher, sondern die Lieferanten (Energiehandel) der Brenn- und Kraftstoffe. Dadurch entsteht ein verlässlicher Preispfad, der es Bürgern und Wirtschaft ermöglicht, sich frühzeitig auf die Entwicklung einzustellen. Gleichzeitig wird eine Handelsplattform aufgebaut, die ab 2026 eine Auktionierung der Zertifikate und deren Handel ermöglicht.

Der Start-Festpreis für ein CO2-Zertifikat soll zehn Euro pro Tonne CO2 betragen und beispielsweise den Liter für fossiles Heizöl um etwa drei Cent verteuern. Ab 2026 wird eine maximale Emissionsmenge festgelegt, die von Jahr zu Jahr geringer wird. Ab dann soll die Auktionierung der Zertifikate in einem Korridor zwischen 35 und 60 Euro pro Tonne CO2 erfolgen.

Info

Das GEG und sein Ziel
Im Gebäudeenergiegesetz (GEG) werden die verschiedenen Regelwerke zur Gebäudeenergieeffizienz und zur Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energien zusammengeführt und vereinheitlicht. Vertraute Begriffe wie EnEG (Energieeinsparungsgesetz), EnEV (Energieeinsparverordnung) sowie EEWärmeG (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz) gehören dann der Vergangenheit an.

Mit dem GEG soll die Umsetzung europäischer Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden vervollständigt werden.

Das GEG ist bedeutsam für die Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030. Denn darin wird unter anderem …

  • … die Überprüfung der energetischen Anforderungen für Neubau und Bestand im Jahr 2023 festgelegt
  • … eine Regelung zum Einbau von Ölheizungen ab dem Jahr 2026 vorgelegt
  • … gesetzlich verankert, dass im Falle des Verkaufs oder einer größeren Renovierung eines Ein- oder Zweifamilienhauses die Beratung des Käufers bzw. des Eigentümers erfolgen muss.
  • Ende Mai 2019 gab es einen ersten Entwurf zum GEG, am 23. Oktober kam der Gesetzentwurf, am 20. Dezember berät der Bundesrat dazu (aber keine Zustimmungspflicht nötig). Die geplante Verabschiedung im Bundestag soll bis zum April 2020 erfolgen und das Gesetz danach in Kraft treten.

    Info

    Das BEG und sein Ziel
    Mit der neu konzipierten Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) sollen bestehende investive Förderprogramme im Gebäudebereich zu einem einzigen, umfassenden und modernisierten Förderangebot gebündelt und inhaltlich verbessert werden. Ein Antrag für Effizienzmaßnahmen und erneuerbare Energien wird dann genügen. Für das Programm werden im hohen Maß Fördergelder durch das Bundeswirtschaftsministerium bereitgestellt. Für umfassende Sanierungen werden die bisherigen Fördersätze für das Erreichen der unterschiedlichen Effizienzhausstufen im Bereich Wohngebäude um 10 % erhöht.

    Die Förderquoten hängen von der konkreten Maßnahme ab; sie sind gestaffelt nach dem Ambitionsniveau der Maßnahme und dem Förderbedarf. Sie betragen grundsätzlich 10 % bei Einzelmaßnahmen in der Basisförderung und 20 % bei hocheffizienten Bauteilen und besonders effizienten Maßnahmenkombinationen sowie 30 % bei geringinvestiven Maßnahmen (z. B. Pumpentausch). Förderquoten für den Einbau bzw. Austausch von Heizungen werden noch weiter differenziert und betragen 10, 20, 30 oder 45 %.

    Die steuerliche Förderung selbst genutzten Wohneigentums wird in Ergänzung zur existierenden Förderkulisse als weitere Säule der Förderung eingeführt. Durch einen Abzug von der Steuerschuld soll erreicht werden, dass Gebäudebesitzer aller Einkommensklassen gleichermaßen von der Maßnahme profitieren.