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Richtige Auswahl der Prüfmethode und Inbetriebnahme von Gasleitungen

Dicht nicht immer Pflicht

Für die Überprüfung von Gasleitungen stehen insgesamt sechs verschiedene Methoden zur Verfügung. Sie sind im Beitrag ab Seite 14 in dieser SBZ-Ausgabe beschrieben. Wann welche der Methoden die richtige Wahl ist und in welchem Fall Prüfmethoden kombiniert zur Anwendung gebracht werden müssen, hängt von der Betriebsdruckstufe der Gasleitung ab. Hier wird nach Niederdruckleitungen und Mitteldruckleitungen differenziert. Bei Niederdruckleitungen ferner entscheidend ist, welchem Betriebszustand diese zum Zeitpunkt der Überprüfung zuzuordnen sind.

Auf den Betriebszustand kommt es an

Bezüglich der Auswahl der richtigen Prüfmethode hat man es bei der Kontrolle von Mitteldruck-Gasleitungen einfach. Der Nachweis der Materialbeständigkeit und der Dichtheit muss hier immer durch die erfolgreiche Durchführung der Kombinierten Belastungs- und Dichtheitsprüfung erbracht werden. Mit dieser Prüfung nicht erfasste Leitungsverbindungen werden zudem mit schaumbildenden Mitteln oder mit einem Gas-Spürgerät auf Dichtheit untersucht („Schlussprüfung“). Erfolgt die Durchführung der Kombinierten Belastungs- und Dichtheitsprüfung nicht unmittelbar vor dem Einlassen von Erdgas, muss mittels Druckmessung und Inaugenscheinnahme der Leitung sichergestellt werden, dass Gas nicht austreten kann. Die wenigen Ausnahmen, bei denen im Rahmen der Inbetriebnahme von Mitteldruck-Gasleitungen von dieser Vorgehensweise abgewichen werden kann, werden im Folgenden noch erwähnt.

Geht es um die Inbetriebnahme von Niederdruck-Gasleitungen, ist die Sache nicht ganz so einfach. Je nach dem Betriebszustand der Leitung kann die Dichtheit gefordert sein oder auch eine Leitungsleckage toleriert werden. Man differenziert:

  • Neu verlegte Leitungen
  • In Betrieb befindliche Leitungen
  • Stillgelegte Leitungen
  • Außer Betrieb gesetzte Leitungen
  • Kurzzeitig im Betrieb unterbrochene Leitungen

Als neu verlegt gelten logischerweise die Leitungen, die soeben „frisch“ installiert wurden. Dass der Fachmann seinem Auftrag­geber hier werkvertraglich eine dichte Leitung schuldet, versteht sich von selbst.

Leckagen, die innerhalb der Gewähr­leis­tungszeit entstehen und auf Mängel zurückzuführen sind, die bereits bei der Abnahme vorlagen, sind folglich nicht zu tolerieren. In Betrieb befindlich sind Leitungen, die bestimmungsgemäß Gas führen und Gas­geräte versorgen. Als stillgelegt sind Leitungen anzusehen, die bestimmungsgemäß und auf Dauer nicht mehr betrieben werden. Auf Dauer bedeutet dabei, dass zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung eine Wiederinbetriebnahme nicht absehbar ist und die Maßnahme auf Wunsch des Betreibers erfolgt.

Ist die Leitung hingegen drucklos, weil Reparatur-, Änderungs- oder Erweiterungs­arbeiten an dieser durchgeführt werden, spricht man von einer außer Betrieb gesetzten Gasleitung. Der Zustand des Nichtbetriebs ist dabei nicht dauerhaft, schließlich arbeitet man ja daran, den Normalzustand wieder herzustellen.

Führt man an einer Leitung eine Messung durch (z.B. die Überprüfung hinsichtlich möglicher Leckagen mit einem elektroni­schen Messgerät) oder wird der Gaszähler gewechselt, ist der Leitungsbetrieb kurz­zeitig im Betrieb unterbrochen. Eine kurzzeitige Betriebsunterbrechung ist dadurch gekennzeichnet, dass die Dauer der Drucklosigkeit zeitlich sehr begrenzt ist (wenige Minuten!) und die Leitung während dieser Zeitspanne unter fachlicher Aufsicht steht. Diese Bedingungen sollen die Gefahr einer Manipulation an der Leitung ausschließen. Ferner darf an der Leitung nicht gearbeitet werden, von Maßnahmen zum Anschluss eines Messgerätes oder des Zählerwechsels abgesehen.

Prüfung neu verlegter ­Gasleitungen

An neu verlegten Erdgasleitungen muss man zunächst prüfen, ob die gesamte Installation entsprechend der Regeln der Technik ausgeführt wurde. Materialauswahl, Korrosionsschutz, Befestigung und Art der Leitungsführung stehen hier noch einmal auf dem Prüfstand. Eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung der Mitarbeiter bei der Durchführung der Montage vorausgesetzt, dürfte es hierbei aber keine Überraschungen geben.

Die Prüfung einer Niederdruck-Gasleitung umfasst ferner die erfolgreiche Ausführung einer Belastungs- und Dichtheitsprüfung im Rohbauzustand sowie die Ausführung einer zweiten Dichtheitsprüfung nach der Installation der Geräteanschlussarmaturen und der Gasgeräte (unmittelbar vor der Inbetriebnahme). Mit der zweiten Dichtheitsprüfung wird der Forderung entsprochen, die Leitung einschließlich der Armaturen zu checken. Die zweite Prüfung stellt zudem sicher, dass die Gasleitung in der Zeit von der Rohinstallation bis hin zur Feininstallation und Inbetriebnahme nicht beschädigt wurde. Neu verlegte Erdgasleitungen müssen dicht sein.

Prüfung in Betrieb befindlicher Gasleitungen

Gasleitungen in Industriebetrieben sind sechs Jahre nach Fertigstellung und danach in kürzeren Zeitabständen auf ihren einwandfreien technischen Zustand hin zu prüfen. Für Gasleitungen in Gewerbebetrieben wie Bäckereien, Metzgereien können die Berufsgenossenschaften zusätzliche Kontrollen fordern.

Für die Erdgasleitungen auf Grundstücken und in Wohnhäusern geben die TRGI 2008 einen Kontrollzeitraum von zwölf Jahren vor. Alle zwölf Jahre sollen demnach die Niederdruck-Gasleitungen einer Dichtheitsprüfung oder einer Gebrauchsfähigkeitsprüfung unterzogen werden. Eine Verpflichtung zur Durchführung dieser Kontrollen besteht auf Grund vertraglicher Verpflichtungen und gesetzlicher Vorgaben. Schließlich hat sich der Betreiber der Installation mit Anerkennung der Niederdruck-Anschlussverordnung (NDAV, § 13) verpflichtet, seine Installation in einem jederzeit betriebssicheren Zustand zu erhalten. Und diesen machen auch die Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 88, § 11) zur Voraussetzung für einen umfassenden Versicherungsschutz. Neben solchen an sich schon guten Gründen, die Gasinstallation regelmäßig vom Fachmann kontrollieren zu lassen, gesellt sich noch der gesetzliche Aspekt. Nach den Festlegungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) muss der Betreiber einer Anlage dafür sorgen, dass durch die Anlage für niemanden eine Gefahr entsteht (§§ 823, 536 BGB).

Werden bei der Überprüfung Leitungen entdeckt, die im Rahmen der unbeschränkten Gebrauchsfähigkeit undicht sind (Leckrate < 1 l/h), aber keine baulichen Mängel aufweisen (Korrosionsschäden, unzureichende Befestigung, unbelüftet eingekastete Leitung mit Rohrverbindungen, etc.), können diese ohne Reparatur weiterbetrieben werden. Da man von diesen aber in der Regel nur weiß, dass sie geringfügig undicht sind und nicht, warum eine Leckage vorliegt, sollten sie einer regelmäßigen Begutachtung unterliegen. ­Eine jährlich durchzuführende Kontrolle der Leckage im Rahmen der Heizungswartung bietet sich hierfür an. So kann die Entwicklung des Lecks beobachtet und wenn nötig eingegriffen werden. Nach den Festlegungen der TRGI soll der Betreiber der Installation selbst einmal im Jahr nach dem Rechten sehen. Ihm obliegt die optische Kontrolle (Anlagenteile zugänglich?/Keine Gegenstände an die Leitung angehängt?/Befestigungen in Ordnung?/Keine Korrosion erkennbar?/ usw.). Es bleibt aber die Frage offen, ob der Laie bei so einer Hausschau Mängel als solche wahrnimmt und für Abhilfe sorgt. Denn wer seine Fahrräder an die Gasleitung hängt, um den Kellerfußboden einfacher fegen zu können, wird das nicht als Fehler erkennen, wenn er sich zur jährlichen Kontrolle aufmacht.

Richtige Bewertung der ­Gebrauchsfähigkeit

Eine Niederdruck-Gasleitung gilt als unbeschränkt gebrauchsfähig, wenn ihr Gasverlust bei Betriebdruck und unter Betriebsgas weniger als 1 l/h beträgt. Solche Leitungen können ohne Reparaturmaßnahmen weiterbetrieben werden, wenn der weitere bauliche Zustand (z. B. Korrosionsschutz, Befestigung, Leitungsverbindungen) mängelfrei ist. Leitungen, die einen Gasverlust von 1 bis weniger als 5 Litern pro Stunde aufweisen, gelten als vermindert gebrauchsfähig und sind zu reparieren. Die Instandsetzung muss eine dichte Gasleitung zur Folge haben (Nachweis durch Dichtheitsprüfung).

Für die Durchführung der Reparatur­arbeiten wird eine Frist von vier Wochen festgesetzt. Diese Zeitspanne ermöglicht es, die Arbeiten in die betriebliche Planung einzufügen bzw. notwendiges Material zu besorgen. Nicht immer aber bedeutet „vermindert gebrauchsfähig“ auch vier Wochen Zeit. Der vierwöchigen Zeitspanne liegt ein Rechenexempel zugrunde. Dabei nimmt man an, dass in einem Raum mit einer Tür und 1000 Litern Rauminhalt, stündlich fünf Liter Gas aus einer Leitung entweichen. Durch die geschlossene Tür zirkuliert ständig Luft hinein und ausgetretenes Gas verlässt den Raum. Bei einem Luftwechsel•= 0,4 entsteht unter diesen Bedingungen keine höhere Gaskonzentration als von 1,25 Volumenprozent. Da die untere Zündgrenze von Erdgas bei rund vier Volumenprozent liegt, kann auch ein Fünf-Liter-Leck noch vier Wochen lang geduldet werden, sofern es keinen Gasgeruch verursacht. Wurde die an Verbindungsstellen undichte Gasleitung aber teilweise unbelüftet eingekastet, steht ein Rauminhalt von 1000 Litern in diesem Kasten nicht zur Verfügung. Muss hier das Leck vermutet werden, sind nicht erst die annähernd fünf Liter Gasaustritt in der Stunde bedenklich. Wesentlich kleinere Mengen können in diesem Fall schon eine Gefährdung bedeuten.

Sind mehrere Gasleitungen in ei­nem Gebäude ins­talliert, die durch einen gemeinsamen Installationsschacht verlaufen, müssen ihre Leckmengen addiert werden, wenn angenommen werden muss, dass diese im Schacht austreten. So können zum Beispiel drei für sich betrachtete Leitungen, die jeweils unbeschränkt gebrauchsfähig sind, insgesamt einen Handlungsbedarf bedeuten. Es zeigt sich wieder: Wer eine Gasleitung sicherheitstechnisch bewerten will, der darf nicht nur die gemessene Leckage in die Waagschale werfen. Er muss die Leitungen mit ihren Installationsumständen als ein Ganzes sehen.

Mehr als ein Liter Leck – und kein Handlungsbedarf

Es gibt aber auch Fälle, da ist genau das Gegenteil sinnvoll. Etwa bei Installationen in größeren Gebäuden, in denen Leitungen durch mehrere, abgeschottete Gebäudebereiche führen. Kann festgestellt werden, dass die Leckage eines jeden Leitungsteils innerhalb jeweils einen Gebäudebereiches unter 1 l/h beträgt und keine weiteren Mängel vorliegen, ist die Leitung in Ordnung. Und das auch dann, wenn diese insgesamt einen Gasverlust von 1 l/h hat oder mehr. Schließlich können die Gasmengen, die in den einzelnen Gebäudebereichen austreten, nicht zusammenkommen. Ein Leitungsabschnitt, der dabei 1 l/h Leckage oder mehr aufweist, muss repariert werden (und danach dicht nach Dichtheitsprüfung sein). Leitungsabschnitte die unter 1 l/h undicht sind, können ohne Eingriff weiterbetrieben werden.

Bei einer Leckage von fünf Litern pro Stunde oder mehr, ist ein Weiterbetrieb nicht zulässig. Es liegt keine Gebrauchsfähigkeit mehr vor. Keine Gebrauchsfähigkeit kann unter Umständen auch einer dichten Leitung attestiert werden müssen. Nämlich dann, wenn der bauliche Zustand der Leitung erhebliche Mängel aufweist.

Im Falle eines Gasgeruches entfallen die Abstufungen der Gebrauchsfähigkeit. Sobald es nach Gas riecht, gibt es bei der weiteren Behandlung des Problems nur noch dicht oder undicht. Mit anderen Worten: Auch eine nach Leckmenge eigentlich unbeschränkt gebrauchsfähige Gasleitung, die einen Gasgeruch verursacht hat (z. B. während einer Stoßodorierung), muss repariert werden, sie gilt als nicht gebrauchsfähig. Im Ergebnis muss diese dann dicht nach Dichtheitsprüfung sein. Eine stufenweise Vorgehensweise ist dabei zulässig. Man kann zunächst die größte Undichtigkeit (die den Gasgeruch verursachte) reparieren. Tritt dann kein Gasgeruch mehr auf und die Leitung hat eine Leckage von weniger als 5 l/h, kann die Reparatur hin zur dichten Leitung in einem Zeitfenster von vier Wochen pas­sieren.

Prüfung stillgelegter ­Gasleitungen

Es kann vorkommen, dass eine ehemalige Gasleitung, die bestimmungsgemäß und auf Dauer nicht mehr betrieben wurde, wiederbelebt werden soll. In diesem Fall muss zunächst die Bestandsschutzfrage geklärt werden. In den Jahren (oder Jahrzehnten?) des Nichtbetriebes war diese Leitung keine Gasleitung, sondern einfach nur „ein Rohr“. Daraus folgt, dass die Leitung nur dann wieder als Gasleitung genutzt werden darf, wenn sie die Technischen Regeln erfüllt, die zum Zeitpunkt der Wiederinbetriebnahme gültig sind. Leitungen, die diese Anforderungen erfüllen, müssen auf Dichtheit geprüft werden.

Für Niederdruck-Erdgasleitungen wird für die Überprüfung der alten Rohre allerdings lediglich die Ausführung einer Dichtheitsprüfung gefordert. Bedenklich ist diese Vorgehensweise für Leitungen, die nicht auf ihrer gesamten Länge einer optischen Kontrolle unterzogen werden können. Hier könnte (in den Jahren der Nichtnutzung) möglicherweise ein Korrosionsschaden entstanden sein, der einer Prüfung mit 150 mbar Prüfdruck standhält, aber schon bei geringfügig höheren Drücken aufplatzen kann.

Deshalb ist es sehr zu empfehlen, die Leitung vor der Ausführung der Dichtheitsprüfung einer Belastungsprobe mit 3 bar Druck zu unterziehen. Hält die Leitung diesem Druck stand und ist bei der nachfolgenden Dichtheitsprüfung dicht, steht einer erneuten Nutzung der Rohrleitung als Gasleitung (was die Dichtheit angeht) nichts im Wege. Da eine Belastungsprobe nach den TRGI nicht gefordert wird, sollte man mit dem Inhaber der zu überprüfenden Rohrleitung vorab diese Vorgehensweise vereinbaren. Ihm muss auch klar mitgeteilt werden, dass ein negatives Prüfergebnis nicht ausgeschlossen werden kann. Wird eine solche Absprache unterlassen, kann beim Versagen der Leitung leicht der Eindruck entstehen, man habe mit der (nicht geforderten) Belastungsprobe beabsichtigt, die Leitung zu zerstören.

Prüfung außer Betrieb gesetzter Gasleitungen

Werden Arbeiten an außer Betrieb gesetzten Erdgasleitungen durchgeführt, müssen die neu verlegten Leitungsteile einer Belastungsprüfung und Dichtheitsprüfung (bzw. einer kombinierten Belastungs- und Dichtheits­prüfung bei Mitteldruckbetrieb) unterzogen werden. Nach den Festlegungen der TRGI ist der alte Anlagenteil nur dann zu überprüfen, wenn nicht auszuschließen ist, dass an diesem durch die Ausführung der Arbeiten Undichtigkeiten entstanden sein könnten. Verzichtet man auf die Überprüfung der alten Leitung, muss man nur die Verbindung von neuer und alter Leitung prüfen, z.B. mit schaumbildenden Mittel oder Gasspürgerät.

Da man bei Arbeiten an Gasleitungen aber niemals ausschließen sollte, dass dadurch auch Undichtigkeiten an bestehenden Leitungsteilen entstehen, ist auch der alte Leitungsteil vor Wiederinbetriebnahme zu überprüfen. Die alten Anlagenteile müssen bei Niederdruck-Gasleitungen entweder einer Dichtheitsprüfung (Anforderung: dicht) oder einer Gebrauchsfähigkeitsprüfung (Anforderung: mindestens unbeschränkt gebrauchsfähig) unterzogen werden. Werden Niederdruck-Gasleitungen repariert, um eine Leckage von 1 l/h oder mehr zu beseitigen, sind diese abschließend mit der Dichtheitsprüfung (Anforderung: dicht) zu prüfen. Die alten Anlagenteile von Mitteldruck-Gasleitungen sind mit einer kombinierten Belas­tungs- und Dichtheitsprüfung (Anforderung: dicht) zu checken.

Prüfung kurzzeitig im Betrieb ­unterbrochener Gasleitungen

Als Kontrolle im Rahmen einer kurzzeitigen Betriebsunterbrechung ist die Druckmessung vorgesehen. Sie ist aber nur dann als einziges Kriterium vor dem Gaseinlassen ausreichend, wenn dem Ausführenden der aktuelle Zustand der Leitungsanschlüsse bekannt ist. Ist das nicht der Fall, sollte man sich vor Ausführung der Druckmessung vom Zustand der Anschlüsse überzeugen. Da man bei kurzzeitig im Betrieb unterbrochenen Gasleitungen keine Arbeiten an der Leitung ausführt, ist keine Gebrauchsfähigkeitsprüfung bzw. Dichtheitsprüfung vorgesehen. Die Druckmessung muss anzeigen, dass kein Gas unkontrolliert aus der Leitung austreten kann.

Inbetriebnahme von Gasleitungen

Nachdem die Leitungen optisch begutachtet und die erforderlichen Prüfungen ausgeführt sind, kann die Inbetriebnahme der Installa­tion erfolgen. Wurde nicht unmittelbar vor dem Gaseinlassen eine Leitungsprüfung ausgeführt, muss durch eine Druckmessung mit einem Prüfdruck von maximal 50 mbar festgestellt werden, ob kein Anschluss offen ist. Unbenutzte Leitungsanschlüsse müssen mit metallenen Stopfen, Kappen oder Blindflanschen gasdicht verschlossen und Gasgeräte müssen installiert sein. Absperreinrichtungen, ausgenommen Gassteckdosen, gelten nicht als sichere Verschlüsse.

Die vom einströmenden Gas verdrängte Luft wird über einen antistatischen Schlauch ins Freie geleitet. Anschließend kontrolliert man die noch nicht geprüften Verbindungsstellen, wie Gaszählerverschraubungen und Geräteanschlussleitungen, mit einem Gasspürgerät oder mit Prüfschaum („Schlussprüfung“).

Nach dem Gaseinlassen ist an allen Gasgeräten die Geräteeinstellung (Nennbelastung, Nennleistung) zu überprüfen. Bei B1- und B4-Geräten muss man außerdem kontrollieren, ob an der Strömungssicherung, bei geschlossenen Fenstern und Türen, nach Inbetriebnahme keine Abgase austreten (Taupunktspiegelkontrolle), bzw. ob die Abgase einwandfrei abziehen. Ferner muss die Abgasüberwachungseinrichtung auf Funktion geprüft werden. Dazu wird während des Gerätebetriebes der Abgasrohrstutzen kurz verschlossen. Die Abgasüberwachungseinrichtung muss das Gasgerät abschalten. Besonders wichtig ist es auch zu prüfen, ob eventuell nötige Verbrennungsluftöffnungen vorhanden sind. Besonders letzteres wird häufig „vergessen“.

Unmittelbar nach der Inbetriebnahme wird die Gasinstallation dem Betreiber übergeben. Dabei muss die Anlage erklärt werden. Alle, für einen Betrieb nötigen Betriebs- und Wartungsanleitungen der Geräte sind dem Betreiber auszuhändigen.

Information des Nutzers gehört zum Pflichtprogramm

Unbedingt sollte bei diesem Einweisungsgespräch auch auf die Notwendigkeit der regelmäßigen Gerätewartung und der Pflicht zur Durchführung einer Leitungsprüfung im Abstand von maximal zwölf Jahren hingewiesen werden. Besonders wichtig ist es, den Kunden aufzuzeigen, was er selbst für den sicheren Betrieb tun kann bzw. tun muss.

Ein detailliertes Abnahmeprotokoll, das die Prüfung der Gasleitung mit Prüfergebnis und die erfolgte Einweisung des Betreibers dokumentiert, wird vom Betreiber der Gas­installation und dem Mitarbeiter des Vertragsinstallationsunternehmens (VIU) unterschrieben. VIU und Betreiber bekommen hiervon je ein Exemplar. Es kann passieren, dass der Betreiber (z.B. in Person des Wohnungsmieters) die Unterschrift auf dem Protokoll verweigert, da er fürchtet, die vom Haus­eigentümer in Auftrag gegebene Arbeit könnte ihm (nach Unterschrift) in Rechnung gestellt werden. Ein Prüfprotokoll, das nur vom Mitarbeiter des VIU unterzeichnet ist, hat aber wenig Aussagewert. Ein Beweis, dass der Mitarbeiter tatsächlich vor Ort war, fehlt. Daher empfiehlt es sich, die Zählernummer des betreffenden Gaszählers sowie den Gaszählerstand auf dem Protokoll zu notieren. Zusammen mit dem – ebenfalls auf dem Protokoll fixierten – Prüfungsdatum ist die „Echtheit“ des Protokolls belegt. Eine „erfundene“ Zählernummer mit „erfundenem“ Zählerstand kann im Zweifelsfall vom Gasnetzbetreiber schnell entlarvt werden.

Checkliste

Mindest-Inhalt eines Prüfprotokolls

Art der durchgeführten Prüfung

Messwert

Messdauer

Prüfdruck

Prüfmedium

Geprüfter Leitungsteil

Datum der Prüfung

Bewertung des Ergebnisses

Name des Prüfers

Unterschrift des Prüfers

Unterschrift des Auftraggebers/ Bauleiters/Mieters

Gaszählernummer

Gaszählerstand

Extras

Unter https://www.sbz-online.de/tags/extras-zum-heft finden Sie eine Auswahlhilfe für die Prüfmethoden zur Kontrolle von Niederdruck-Erdgasleitungen. Am besten gleich ausdrucken, laminieren und dann in den Messgeräte-Koffer legen. Das beantwortet Fragen sofort und spart Zeit.

Einen Blanko-Prüfprotokoll-Vordruck für die Protokollierung von Leitungskontrollen gibt es auch zum Downloaden unter https://www.sbz-online.de/tags/extras-zum-heft