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14.02.2012 - SBZ Ausgabe 05-2012

Die häufigsten Fragen zu Rauchwarnmeldern

Ein Rauchwarnmelder sollte alle gesetzlichen Anforderungen der Rauchmelderpflicht erfüllen und nach DIN EN 14604, VdS und TÜV geprüft sein. (Quelle:  Esylux)

Rauchwarnmelder gehören inzwischen zum Sicherheitsstandard in der Wohnung wie Sicherheitsgurte im Auto. Allerdings sorgen die unterschiedlichsten gesetzlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern häufig für Irritationen. Damit der Dschungel ein wenig durchsichtiger wird, haben wir Antworten auf die zwölf wichtigsten Fragen rund um die kleinen Schutzengel in der Wohnung für Sie zusammengestellt. Norbert Schmitz

Welche Gesetze gelten für Rauchwarnmelder?

In neun Bundesländern (Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein, Thüringen, Sachsen-Anhalt und Bremen) besteht eine Rauchwarnmelderpflicht für Wohnbau, die in den entsprechenden Landesbauordnungen festgeschrieben ist.

In welchen Räumen müssen Rauchwarnmelder montiert werden?

In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

Wo werden keine Rauchwarnmelder montiert?

In Küchen, Bädern und Feuchträumen werden grundsätzlich keine Rauchwarnmelder installiert, da dort Einflüsse wie starker Küchen- oder Wasserdampf Täuschungsalarme auslösen können.

Wie werden Rauchwarnmelder montiert?

Die Montage ist nach DIN 14676 geregelt. Rauchwarnmelder werden in der Regel mit Schrauben an der Decke oder auch Dachschräge befestigt.

Dürfen Rauchwarnmelder überstrichen oder abgedeckt werden?

Der Rauchwarnmelder darf nicht überstrichen, bzw. abgedeckt oder beklebt werden. Das könnte Fehlalarme hervorrufen.

Wie oft sind Rauchwarnmelder zu prüfen bzw. zu warten?

Um die Funktionssicherheit des Melders gewährleisten zu können, ist entsprechend nach DIN 14676 mindestens einmal jährlich eine Wartung durchzuführen.

Welche Wartungsarbeiten sind erforderlich?

Die Prüfvorgaben sind in der Bedienungs­anleitung festgelegt. In den Bundesländern mit Rauchmelderpflicht gilt gemäß DIN 14676 darüber hinaus die jährliche Funk­tionsprüfung, bestehend aus Sichtprüfung und Alarmprüfung.

Ist die Funktionsprüfung des Rauchwarnmelders durch Knopfdruck ausreichend?

Nein, gemäß DIN 14676 gehört zu der Funktionsprüfung per Knopfdruck auch eine Sichtprüfung. Diese umfasst die Überprüfung, ob die Raucheintrittsöffnungen frei sind, eine äußerliche Beschädigung des Gerätes vorliegt und der Montageort normgerecht (z. B. nach einer Raumumnutzung) ist.

Gibt es einen akustischen Hinweis, ob ein Rauchwarnmelder in seiner Funktion eingeschränkt ist?

Einige Modelle am Markt bieten eine Anzeige, die signalisiert, ob eine Störung oder Verschmutzung vorliegt.

Wer ist für die Wartung von Rauchwarnmeldern verantwortlich?

Die Verantwortung wird in Bundesländern mit Rauchmelderpflicht i.d.R. an den Eigentümer übertragen. Details und ggf. Ausnahmen finden Sie in den jeweiligen Landesbauordnungen.

Wer darf die Wartungen von Rauchmeldern durchführen?

Grundsätzlich darf die Wartung jedermann durchführen, da es noch keine spezielle Zertifizierung zur Prüfung von Rauchwarnmeldern gibt. Empfehlenswert ist jedoch, für die jährliche Wartung ein Fachunternehmen zu beauftragen.

Wer darf ein rechtsicheres Protokoll über die jährliche Prüfung der Rauchwarnmelder erstellen?

Dazu gibt es derzeit noch keinerlei Gesetzes­grund­lage.

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