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Heizungsmodernisierung

Steuerbonus für Gas-Heizungen soll gestrichen werden

JV // polarica / E+ / gettyimages

Parallel zu den Einzelmaßnahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM) gibt es mit technisch weitestgehend identischen Mindestanforderungen den sogenannten Steuerbonus – eine für definierte energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden über drei Jahre verteilte Steuerermäßigung für die Aufwendungen des Steuerpflichtigen von bis zu 20 %. § 35c Einkommensteuergesetz (EStG) lagert die Konkretisierung der steuerlich geförderten Heizungssysteme auf die Energetische-Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) aus.

Neufassung der Anlage 6 „Erneuerung der Heizungsanlage“

Mit der zweiten Verordnung zur Änderung der energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (Bundestags-Drucksache 20/3816) will die Bundesregierung nun die Änderungen bei der direkten Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen (BEG EM) auf die steuerliche Förderung übertragen. Unter anderem soll die steuerliche Förderung von gasbetriebenen Wärmepumpen, Gas-Brennwerttechnik und Gas-Hybridheizungen gestrichen werden. In der ESanMW-Änderung tritt dieser Umstand durch eine Neufassung der Anlage 6 „Erneuerung der Heizungsanlage“ ein. Zudem werden die Anforderungen an Gebäude und Wärmenetze an die entsprechenden Förderbedingungen der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude angepasst.

Mit der ESanMW-Änderung werde der angestrebte technische Gleichlauf der direkten und der steuerlichen Förderung und damit die Kohärenz der Bemühungen der Bundesregierung um Energieeinsparungen im Gebäudebereich wiederhergestellt, heißt es in der Begründung der Verordnung. Der ESanMW-Änderung müssen der Bundestag und der Bundesrat zustimmen. Dazu wurde dem Bundestag die Zweite Verordnung zur Änderung der ESanMV am 05. Oktober 2022 zugeleitet.

Entscheidendes Datum: 31. Dezember 2022

§ 3 der ESanMV-Änderung bestimmt die Anwendung der Änderungsverordnung ab dem Veranlagungszeitraum 2023 für nach dem 31. Dezember 2022 begonnene energetische Maßnahmen. Das bedeutet, dass für vorher begonnene energetische Maßnahmen aus dem Bereich gasbetriebene Wärmepumpen, Gas-Brennwerttechnik und Gas-Hybridheizungen der Steuerbonus noch beansprucht werden kann.

„Begonnen“ wird in der ESanMV nicht definiert. Bei der BEG EM gilt ein erteilter Auftrag als (vorzeitiger) Maßnahmenbeginn, jedoch nicht das Einholen von Angeboten bei Fachunternehmen über die Maßnahmen. Übertragen auf den Steuerbonus würde dies bedeuten, dass ein erteilter Auftrag den Maßnahmenbeginn dokumentieren und den Steuerbonus sichern kann. Im konkreten Fall kann dies jedoch nur ein Steuerberater o. ä. beantworten.

Auch ist über die ESanMV nicht definiert, welcher Zeitraum zwischen Maßnahmenbeginn und Maßnahmenende liegen darf. Bei der BEG-EM wird die Zuschussförderung befristet zugesagt, die Dauer der Befristung beträgt 24 Monate ab Zugang der Zusage des Zuwendungsbescheids (Bewilligungszeitraum); unter bestimmten Bedingungen kann er auf begründeten Antrag verlängert werden.

Nimmt man die Regelfrist der BEG EM an, würde die steuerliche Förderung gasverbrauchender Heizsysteme erst im Jahr 2027 beendet sein. ■

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