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Trifft “bedarfsgerechtes Bad“ zu?

Wie nennt man ein schwellenloses Bad zeitgemäß zutreffend: behindertengerecht, barrierefrei oder Komfortbad? Oder ganz anders? Die Frage haben wir im Kommentar zur SBZ 22 (Seite 3) gestellt. Was meinen Sie, lieber Leser? Dieser SHK-Fachunternehmer hat so seine ganz eigenen Erfahrungen mit der Begrifflichkeit gemacht – und mit der Auffassung seiner Kunden.

Mein Vorschlag dazu, kurzum und zeitlos: bedarfsgerechtes Bad. Dazu ein verwirrendes Beispiel mit Prozessfolgen. Eine Kundin möchte ein behindertengerechtes Bad für ihren Mann. Nach dessen Herzoperation wurde die Wanne demontiert und eine Dusche für den besseren Zugang bestellt. Der Zuschuss der Kasse von maximal 4000 Euro war gesichert. Im Angebot sollte für den Antrag „behindertengerechte Dusche“ stehen. Das Bad war nur ca. 1600 mm breit, gegenüber der Dusche war ein Waschtisch montiert. Das reduzierte den Eingang in die Dusche. Unser Kunde ist der Auffassung, eine „behindertengerechte Dusche“ muss entsprechende Kriterien aufweisen und einen ungehinderten Zutritt zum Duschplatz gewährleisten. Wird der Begriff mit einem Urteil belegt, kann je nach richterlicher Auffassung letztlich der Auftragnehmer selbst die Kosten für den Einbau verbuchen, befürchte ich. Um die Begrifflichkeiten abzuschaffen, empfehle ich die oben genannte Bezeichnung. Und jeder kann nach Lust und Laune eine individuelle Anpassung vornehmen …

Alfred Balg

50321 Brühl