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Wer soll das bezahlen?

Niemand ist perfekt. Ob SHK-Meister, Unternehmer oder Mitarbeiter, jeder macht einmal etwas falsch. So beinhaltet jedes Arbeitsverhältnis für beide Seiten Haftungsrisiken. Gerät beispielsweise eine schriftliche Reklamation in Vergessenheit oder wird die falsche Heizungsanlage installiert, kommt es für den SHK-Betrieb zu schwerwiegenden Folgen. Aber auch ein Zahlendreher in der Kalkulation, die Zerstörung einer Lieferung durch einen Verkehrsunfall oder eine falsche Bestellung beim Hersteller führen zu Problemen und finanziellen Einbußen.

Beruflich wie privat: Jeder ist für sein Handeln verantwortlich

Ein einfacher Fehler, eine kleine Unaufmerksamkeit kann und soll vom Arbeitgeber nicht bestraft werden. Denn es ist unredlich, als Inhaber die Risiken des Geschäftslebens auf die Mitarbeiter abzuwälzen, die Chancen aber zu nutzen. Allerdings bestehen Grenzen, deren Überschreitung Konsequenzen nach sich ziehen darf und muss.

Im Berufsleben gilt grundsätzlich die gleiche Haftung wie im Privatleben. Der Einzelne muss für sein Handeln einstehen, also für das haften, was er tut oder unterlässt. Allerdings gelten für die Haftung von Arbeitnehmern eigenständige Regeln mit gewissen Einschränkungen. Daraus ergibt sich die Frage, inwieweit ein Mitarbeiter für sein Handeln haftbar gemacht werden kann und ob Ausnahmen bestehen. Rechtlich wird zwischen der Fahrlässigkeit und dem Vorsatz unterschieden. Der Grad der Fahrlässigkeit ist das entscheidende Kriterium der Haftung.

Der Grad der Fahrlässigkeit ist entscheidend

Fahrlässiges Handeln liegt dann vor, wenn die „… im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wird …“ (§ 276 Abs. 2 BGB). Im Berufsleben würde diese Definition zu unzumutbaren Haftungsrisiken führen, womit die Frage, ob Arbeitnehmer für einen Schaden haften oder nicht, von der Schwere des Verschuldens abhängt. Die Rechtsprechung unterscheidet drei Fahrlässigkeitsstufen, die bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten herangezogen werden:

  1. Grad des Verschuldens: leichteste Fahrlässigkeit

Hierbei handelt es sich um geringfügig oder leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten, die von unerheblicher Schwere sind. Der Arbeitnehmer haftet, unabhängig von der Schadenshöhe, grundsätzlich nicht.

Beispiel: Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn ein Arbeitnehmer sich verzählt oder vertippt, eine mündliche Anweisung falsch aufnimmt, diese falsch interpretiert oder sie aus akustischen Gründen schlecht versteht.

  1. Grad des Verschuldens: mittlere Fahrlässigkeit

Ist eine Pflichtverletzung mehr als geringfügig, gilt es zunächst zu prüfen, ob sie grob fahrlässig geschah. Ist dies nicht der Fall, liegt mittlere Fahrlässigkeit vor. Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden zwischen dem Unternehmen und dem Arbeitnehmer aufgeteilt. Die sogenannte Quotelung hängt dabei von mehreren Faktoren ab:

  • Wahrscheinlichkeit für das Eintreffen des Schadens bei der ausgeübten Tätigkeit
  • Höhe des Schadens im Verhältnis zum Einkommen des Arbeitnehmers
  • Hätte der Arbeitnehmer den Schadenseintritt vorhersehen bzw. einkalkulieren können?
  • Mitverschulden des Arbeitsgebers
  • Dauer der Betriebszugehörigkeit.

Beispiel: Der Mitarbeiter hat beim Einparken mit dem Firmenwagen unbeabsichtigt ein anderes Auto touchiert.

  1. Grad des Verschuldens: grobe Fahrlässigkeit/Vorsatz

Grob fahrlässig handelt ein Mitarbeiter, wenn er sich so gedankenlos verhält, dass jedem hätte einleuchten müssen, dass ein Schaden entstehen kann.

Beispiel: Ein volljähriger Auszubildender nutzt einen Gabelstapler, obwohl er keinen Staplerschein hat und der Vorgesetzte es ausdrücklich verboten hat.

Ein vorsätzliches Handeln liegt vor, wenn der Täter weiß, was er tut, und dies willentlich ausführt, also bewusst einen Fehler begeht. Der Täter weiß und kennt die Tatumstände und handelt mit Absicht. In der Arbeitswelt liegt ein vorsätzliches Verhalten dann vor, wenn der Arbeitnehmer gegen seine (vertraglichen) Pflichten verstößt und dabei wissentlich und willentlich einen Schaden herbeiführt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der gekündigte Arbeitnehmer aus Frust wichtige Daten an einen Konkurrenten weitergibt, Werkzeuge bewusst beschädigt oder eine Anlageneinstellung mit Vorsatz falsch ausführt, sodass ein Schaden entsteht, der sich in Geld ausdrücken lässt. In diesen Fällen haftet der Arbeitnehmer im vollen Umfang auf Ersatz des gesamten Schadens.

Schriftliche Anweisungen bringen auch im Nachhinein Klarheit

Um den Grad der Fahrlässigkeit festlegen zu können, ist das Gespräch mit dem Verursacher zu suchen. Bei einer schriftlichen Anweisung ist die Situation unzweideutig. Bei mündlichen Anweisungen ist es im Nachhinein schwer nachvollziehbar, wer den Fehler verursacht hat, da schriftliche Beweisdokumente fehlen. In solchen Fällen wird daher der Unternehmer herangezogen, der leichte Fahrlässigkeit einräumen und die Kosten tragen muss. Für die Zukunft empfiehlt es sich abzuwägen, ob eine schriftliche Anweisung, die Regelungen hinsichtlich der Haftung und der Haftaufteilung formuliert, hilfreich wäre.

Kriterien für die Einordnung des Schadens

An erster Stelle steht die Ermittlung der Schadenssumme. Unabhängig davon, ob diese dem Mitarbeiter ganz oder vollständig angelastet wird, sollte ihm der Betrag mitgeteilt werden. Damit wird dem Betroffenen vor Augen geführt, dass es sich nicht um eine kleine Nachlässigkeit handelt, die aus der sprichwörtlichen Portokasse bezahlt wird.

Wenn es sich um mittlere Fahrlässigkeit handelt, können folgende Kriterien herangezogen werden:

  • Objektive Gefährlichkeit der Arbeit: Ist es normal, dass hier ein Schaden eintreten kann (Risiko)?
  • Höhe des Schadens
  • Vergütung des Mitarbeiters
  • Verlauf des Arbeitsverhältnisses (Jahre der Zugehörigkeit, Verhalten)
  • Stellung des Mitarbeiters in der Betriebshierarchie
  • Sozialauswahl: alleinstehend, Alter, Kinder
  • Hat der Arbeitgeber eine Versicherung, die den Schaden decken könnte?

Beispiele aus der Praxis

Beispiel 1

Ein Mitarbeiter soll für einen Neubau Heizkörper bestellen und ordert zu große Produkte. Der Inhaber bemerkt den Fehler, als er auf der Baustelle eintrifft. Die Anlagen wurden ausgepackt, die erste Anlage wurde installiert, der Großhändler wird die Heizkörper nicht mehr zurücknehmen. Die Heizkörper kosten 1800 Euro, sie können in absehbarer Zeit nicht weiterverwendet werden. Der Besteller der Heizkörper erhielt eine schriftliche Kopie des Vertrages mit dem Kunden. Er ist seit 18 Jahren im Unternehmen, verdient 3400 Euro, seine finanzielle Situation ist prekär, da er der Alleinverdiener seiner Familie ist.

Das Bundesarbeitsgericht entschied: „Je stärker er die im Geschäftsverkehr übliche Sorgfalt außer Acht lässt, umso teurer wird es für ihn.“ Eine Abgrenzung von leichter und mittlerer Fahrlässigkeit ist jedoch schwierig. Bei leichter Fahrlässigkeit muss der Arbeitnehmer nicht haften. Hier könnte man aber von einer mittleren Fahrlässigkeit ausgehen, da sein Missgeschick Auswirkungen auf den Betrieb hat (der Gegenstand kann nicht weiterverkauft werden). Der Mitarbeiter hätte die Bestellung gegenprüfen können, dann wäre ihm vielleicht aufgefallen, dass er die falschen Produkte bestellt hat. Erfolgt eine Quotelung des Schadens, ist die Sozialauswahl zu berücksichtigen (18 Jahre im Betrieb, Alleinverdiener etc.). Außerdem ist Folgendes zu betrachten:

  • Kalkulierbarkeit des Schadensrisikos: Der Mitarbeiter hätte sich für ein solches Missgeschick versichern können, dies ist aber eher unwahrscheinlich bzw. unüblich.
  • Vorverhalten des Mitarbeiters: Hier gibt es keine Ansatzpunkte.
  • Höhe des Schadens im Verhältnis zum Einkommen: Hier würde der Schaden in Höhe von 1800 Euro mehr als ein Drittel des monatlichen Einkommens des Arbeitnehmers darstellen.

Deshalb wäre eine Quotelung von möglicherweise 50 % Kostenbelastung auf den Arbeitgeber gerechtfertigt. In Bezug auf größere Schäden sagt die Rechtsprechung aus, dass maximal drei Bruttomonatsgehälter im Einzelfall vertretbar sind, wobei die Rückzahlung über einen längeren Zeitraum erfolgen kann.

Beispiel 2

Ein Mitarbeiter erhält einen Anruf vom Kunden A, um dessen Heizungsanlage zu warten. Der Monteur trifft am vereinbarten Termin einen Jugendlichen an, der bestätigt, dass die Arbeit wohl notwendig sei. Der Mitarbeiter führt die Tätigkeit über zwei Stunden durch. Als der Kunde später nachfragt, wo der Mitarbeiter bleibt, wird festgestellt, dass dieser beim falschen Kunden war. Die Rechnung von 240 Euro wird der fälschlich besuchte Kunde nicht bezahlen. Hierbei wird es sich um leichte Fahrlässigkeit handeln, zumal eine entschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die jedem passieren könnte.

Beispiel 3

Ein Mitarbeiter nutzt seinen Dienstwagen auch privat, was vertragsmäßig zulässig ist. Er verursacht einen Unfall, da er eine rote Ampel überfährt. Der Schaden am Dienstwagen beträgt 11 000 Euro, der am anderen beteiligten Fahrzeug 6000 Euro. Er verdient 3000 Euro monatlich. Außerdem erhält er eine jährliche Gratifikation, die sich im letzten Jahr auf 4500 Euro belief.

Beim Überfahren einer roten Ampel handelt es sich um eine grobe Fahrlässigkeit. Entsprechend haftet der Dienstwagenfahrer komplett für den entstandenen Schaden.

Fazit

Kein SHK-Handwerker muss oder soll seine Mitarbeiter für alle Fehler haftbar machen. Allerdings gilt es auch Grenzen zu setzen, deren Überschreitung Folgen hat.

Autoren

Dipl.-Kfm. Thomas Schneider ist für interne Revision bei Knauf Interfer SE, einem mittelständischen Stahlhändler in 45141 Essen, verantwortlich. Telefon: (02 01) 83 17-1 59 E-Mail: s_tommy@web.de

Melanie Hoffmann ist Wirtschaftsjuristin (LL.M.) und promoviert aktuell am Lehrstuhl für Öffentliches Recht an der Universität Siegen.