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Rechnet sich Öltankwartung noch?

Am Anfang der Veranstaltung galt es erst einmal, die Sachlage zu erörtern: In seiner Eröffnungsrede zur Mitgliederversammlung der Überwachungsgemeinschaft Technische Anlagen der SHK-Handwerke (ÜWG-SHK) am 13. Juni in Hannover zählte der Vorsitzende Siegbert Simon alle die Dinge auf, die sich in den letzten Jahren zu einer beispiellosen Hängepartie für die SHK-Berufsorganisation entwickelt haben. Seit dem Jahr 2010 gilt ein neues Wasserhaushaltsgesetz, auf dessen Grundlage die überaus wichtige Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) erarbeitet wurde. Über Jahre hinweg trat sie jedoch nicht in vollem Umfang in Kraft.

Branchenkenner wissen den Grund, der aber nie klar ausgesprochen wurde: In der neuen AwSV stehen auch ambitionierte Anforderungen an Jauche-, Gülle- und Silage-Sickeranlagen, die nach Ansicht des Bundeslandwirtschaftsministeriums wohl zu einer massenhaften Aufgabe von Bauernhöfen hätten führen können. Über Jahre suchte man nach einem Ausweg oder Kompromiss, was zu Stillstand führte.

Jahrelange Hängepartie ist beendet

Für die SHK-Fachbetriebe, die sich mit Heizölsystemen beschäftigen, ergab sich in dieser Zeitspanne eine unbefriedigende Situation. Denn mit der Herausgabe der in Fachkreisen bereits umfangreich abgestimmten technischen Regeln wassergefährdender Stoffe, dem Arbeitsblatt TRWS 791 Teil 1, mussten die Fachhandwerker die Anlagen bereits ab 2014 nach diesen Vorgaben ausführen. Dies hat z. B. Einfluss auf neue Wandabstände oder die Installation im Einstrangsystem. Was aber eben nicht in Kraft trat, war ein komplettes und einheitlich geltendes Regelwerk.

Simon hatte bereits auf der letztjährigen Mitgliederversammlung gewarnt, dass wahrscheinlich eine komplett neue Verordnung erarbeitet werden müsste, wenn es vor der Bundestagswahl im Herbst 2017 zu keiner Einigung zwischen den beteiligten Ministerien käme.

1000-l-Regel tritt jetzt in Kraft

In Hannover jedoch konnte Simon Entwarnung geben. Die AwSV wurde am 18. April verabschiedet und tritt am 1. August 2017 bundeseinheitlich in Kraft. Die wichtigsten Punkte:

  • Die Fachbetriebspflicht wird durch die neue AwSV in einigen Bundesländern ausgeweitet und gilt nun bundesweit für Heizöltanks mit einem Volumen größer als 1000 l.
  • Fachbetriebe in Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein sind deshalb aufgerufen, sich möglichst bald weiter zu qualifizieren, damit für sie das Geschäftsfeld Heizölsystem nicht auf Kleinstanlagen beschränkt bleibt. Ansprechpartner ist die jeweilige Landesstelle der Überwachungsgemeinschaft im Fachverband SHK.
  • Auch die Prüfpflichten für Heizöltanks sind nun bundeseinheitlich und haben sich im Vergleich zu den bisherigen Länderverordnungen verändert. Durch den Wegfall der sogenannten länderspezifischen Fachbetriebsbescheinigung müssen zukünftig alle Heizölverbraucheranlagen ab einem Volumen größer 1000 l vor Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung sowie im Zuge einer Anlagenstilllegung durch einen AwSV-Sachverständigen überprüft werden.
  • Unverändert bleibt die wiederkehrende Prüfpflicht für alle unterirdischen Tanks, für oberirdische Anlagen größer als 1000 l in Schutzgebieten sowie für alle oberirdischen Tanks mit mehr als 10 000 l Volumen.
  • Bei bestehenden Heizölverbraucheranlagen sind gegebenenfalls Investitionen notwendig, etwa der Austausch eines Grenzwertgebers, die Nachrüstung einer Heberschutzeinrichtung oder einer Füllstandanzeige auf jedem Tank oder die Umstellung auf den Einstrangbetrieb.

Prüfverfahren ändert sich

Der Vorsitzende Siegbert Simon stimmte die Mitgliedsbetriebe der ÜWG-SHK auf die jetzt aktuellen Veränderungen ein: „Mit der neuen Verordnung ändert sich auch das bisherige Überwachungsverfahren für die Fachbetriebe.“ So war es bislang gängige Praxis, dass die alle zwei Jahre wiederkehrende Betriebsprüfung häufig auf schriftlichem Weg erfolgte und nicht grundsätzlich mit einer Vor-Ort-Prüfung verbunden war – in Zukunft schon.

Was dabei im Einzelnen durch die ÜWG-SHK zu checken ist, erläuterte Kathrin Eigelshofen vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW. Diese Behörde ist in Nordrhein-Westfalen Ansprechpartner für alle Fragen zur AwSV und wird der ÜWG-SHK darüber hinaus beratend zur Seite stehen. Denn eine Umstrukturierung auf Grundlage des Wasserrechts, nicht mehr des Baurechts, steht bevor.

Fachbetriebe müssen sich neu organisieren

Was die AwSV den Fachbetrieben an Veränderungen bringt, in aller Kürze:

  • Die im Fachbetrieb als verantwortlich benannte Person muss wiederkehrend alle zwei Jahre geschult werden.
  • Auch das eingesetzte Personal muss mindestens alle zwei Jahre an geeigneten Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen. Das können auch Schulungen von Herstellern sein.
  • Das Personal muss in der Lage sein, den Betreiber auf rechtliche Vorgaben (z. B. Prüfpflichten) hinzuweisen.
  • Der Fachbetrieb muss über die Geräte und Ausrüstungsteile verfügen, die er zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Tätigkeiten benötigt. Dies wird vor Ort geprüft.

Kosten steigen erheblich

War es bislang eine Verwaltungsgebühr von 41 Euro, die die Fachbetriebe für die ÜWG-Formalitäten der Betriebsprüfung alle zwei Jahre zu zahlen hatten, so ändert sich dies in Zukunft gravierend. Allein die Vor-Ort-Prüfung, für die ein Zeitaufwand zwischen zwei und vier Stunden berechnet ist, wird den Fachbetrieb voraussichtlich 275 Euro kosten. „Die Mitgliedsbeiträge betrifft das nicht, sie werden nicht erhöht“, stellte ÜWG-Geschäftsführer Matthias Anton in Aussicht.

Etliche Wortmeldungen zu dieser Entwicklung machten jedoch deutlich, welche Auswirkungen diese neuen Rahmenbedingungen durch den Gesetzgeber haben werden. So sei es absehbar, dass diese Prüfkosten und die noch hinzukommenden Ausgaben für wiederkehrende Weiterbildungen der eingesetzten Personen dazu führen werden, dass einige Betriebe dieses Geschäftsfeld aufgeben. Vor allem dann, wenn pro Jahr nur wenige Anlagen im Bestand betreut sowie neu errichtet werden.

Referenten

Siegbert Simon (Vorsitzender ÜWG-SHK): „Mit der AwSV gelten für die Betriebe endlich bundesweit einheitliche und nicht mehr länderspezifische Anforderungen.“
ÜWG-Geschäftsführer Matthias Anton : „Schon 2015 haben wir mit Schulungen begonnen, damit die jetzt 38 Fachprüfer nach den geltenden Bestimmungen arbeiten können.“
Kathrin Eigelshofen (Landesamt Umweltschutz NRW): „Bis 22. April 2019 gilt eine Übergangsregelung für die Neustrukturierung der ÜWG-SHK und ihrer Mitgliedsbetriebe.“