Springe auf Hauptinhalt Springe auf Hauptmenü Springe auf SiteSearch

Neue Pflichten für Unternehmer

Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) verpflichtet Unternehmen, ab dem 1. Februar 2017 neue Informationspflichten im Rechtsverkehr zu Verbrauchern wahrzunehmen. Die Information bezieht sich auf die Frage, ob das Unternehmen bereit ist, im Falle eines Konfliktes ein Streitbeilegungsverfahren vor einer bestimmten Verbraucherschlichtungsstelle durchzuführen.

Allgemeine Informationspflicht

Gemäß § 36 VSBG hat ab dem 1. Februar 2017 ein Unternehmer, der eine Website unterhält oder allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet, den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich davon in Kenntnis zu setzen, inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Zudem muss er auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er aufgrund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist.

Der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Website der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten. Die Informationen müssen auf der Website des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Website unterhält, und zusammen mit seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet. Die Teilnahme am Schlichtungsverfahren kann auch auf bestimmte Konflikte oder bis zu einer bestimmten Wertgrenze beschränkt werden.

Wichtig: Auch wenn Unternehmen allgemein nicht bereit sind, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, müssen sie ihre künftigen Verbraucher-Vertragspartner hierüber informieren. Ausnahmen der Informationspflicht sind:

  • Das Unternehmen hat keine Website.
  • Das Unternehmen verwendet keine AGB.
  • Das Unternehmen hat am 31. Dezember des Vorjahres zehn oder weniger Personen beschäftigt (maßgeblich ist die Zahl der Personen, nicht die Summe der Arbeitskraftanteile).

Informationspflicht nach Streitigkeit

Wenn eine Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag nicht beigelegt werden konnte, hat der Unternehmer den Verbraucher nach § 37 VSBG auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Website hinzuweisen. Dabei muss der Unternehmer zugleich angeben, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit oder verpflichtet ist. Ist der Unternehmer zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren einer oder mehrerer Verbraucherschlichtungsstellen bereit oder verpflichtet, so hat er diese Stelle oder diese Stellen anzugeben. Der Hinweis muss in Textform gegeben werden.

Wichtig: Die Informationspflicht besteht auch für Unternehmen, die an Streitbeilegungsverfahren nicht teilnehmen möchten.

Die Informationspflicht nach § 37 VSBG besteht – anders als die allgemeine Informationspflicht nach § 36 VSBG – unabhängig davon, wie viele Mitarbeiter der Unternehmer beschäftigt. Eine Übersicht der in der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Schlichtungsstellen gibt es auf der Website beim Bundesamt für Justiz.

Wichtig: Die dargestellten Informationspflichten nach dem VSBG bestehen nicht nur bei Onlineverträgen bzw. für Onlinehändler, sondern für alle Unternehmer, die „Verbraucherverträge“ gemäß § 310 Abs. 3 BGB schließen.

Zusätzliche Informationspflicht bei Onlineverträgen

Bereits seit dem 9. Februar 2016 sind gemäß Artikel 14 der ODR-Verordnung Onlinehändler, die über das Internet Kauf- und Dienstleistungsverträge abschließen, verpflichtet, auf ihren Webseiten einen übersichtlichen und leicht zugänglichen Link auf die ODR-Plattform der Europäischen Kommission zu setzen und zudem ihre E-Mail-Adresse anzugeben. Dies kann beispielsweise auch schon über eine simple Verlinkung im Impressum erfolgen.

Info

Wissenswertes in Kürze

Für Verbraucherverträge gelten bereits seit dem 1. Februar 2017 neue Informationspflichten, die vielerorts noch nicht umgesetzt sind. Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) verpflichtet Unternehmen dazu, Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich darauf hinzuweisen, inwieweit sie bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten sind davon befreit, auf ihrer Website und in ihren AGB allgemeine Informationen über eine Verbraucherschlichtung (§ 36 VSBG) zur Verfügung zu stellen. Maßgeblich ist die Kopfzahl der Personen, nicht die Summe ihrer Arbeitskraftanteile zum 31. Dezember des Vorjahres. Für Unternehmen, die sich zur Teilnahme an Schlichtungsverfahren verpflichtet haben oder gesetzlich verpflichtet sind, gilt diese Ausnahme nicht.

Die Informationspflichten gehören zu den Normen, die bei Verletzung Abmahnungen von Verbraucherschutzverbänden, Industrie- und Handelskammern oder HWKs nach sich ziehen können. Da es sich bei der Pflicht aber auch um eine Marktverhaltensregelung handelt, stehen professionelle „Abmahner“ schon in den Startlöchern. Vor den Folgen schützen sich Unternehmer durch wenige Minuten dauernde Änderungen bzw. Anpassungen in ihren AGB bzw. Webseiten.

Extras

Folgende Musterschreiben gibt es zum Downloaden unter

www.sbz-online.de/Zeitschrift/Extras-zum-Heft

  • Musterformulierung für die Ablehnung gemäß allgemeiner Informationspflicht
  • Musterformulierungen für die Informationspflicht nach Entstehen der Streitigkeit