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Aufwand für die Stromerzeugung ist herauszurechnen

Heizkostenabrechnung bei Blockheizkraftwerken

Blockheizkraftwerke versorgen immer mehr Wohngebäude mit Energie. Nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung produzieren sie Strom und nutzen die dabei entstehende Abwärme zum Heizen. Laut Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz bekommen Anlagenbetreiber sowohl für eingespeisten als auch für selbst genutzten Strom aus KWK-Anlagen einen festgelegten Zuschlag. Eine entsprechende Zulassung muss der Anlagenbetreiber beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragen. Bei serienmäßig gefertigten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 10 kWel reicht eine Anzeige gegenüber dem BAFA und die Zusendung einer Kopie an den Stromnetzbetreiber aus. Aktuelle Informationen bietet die Website http://www.bafa.de (unter Energie, Kraft-Wärme-Kopplung).

Bis vor einigen Monaten gewährte das Bundesumweltministerium auch Investitionszuschüsse für sogenannte Mini-KWK-Anlagen ­mit einer elektrischen Leistung von bis zu 50 kWel. Dieses Programm wurde jedoch Anfang Mai 2010 rückwirkend zum 1. August 2009 ausgesetzt.

Vieles spricht dennoch dafür, dass sich die Kraft-Wärme-Kopplung durchsetzen wird: ein bis zu 40 % geringerer Primärenergieverbrauch als bei getrennter Strom- und Wärmeerzeugung, der optionale Einsatz erneuerbarer Energien wie zum Beispiel Biomasse und die Förderung durch das KWK-Gesetz.

Herausforderung Heizkostenabrechnung

Mit steigender Bedeutung der Kraft-Wärme-Kopplung rückt auch die Frage der Heizkos­tenabrechnung in den Vordergrund: Wie werden die Kosten für den Betrieb der Anlage, beispielsweise für den Energieträger, unter den Bewohnern aufgeteilt? Auch wenn nicht jedes BHKW der Heizkostenverordnung unterliegt, ist eine verbrauchsabhängige Abrechnung empfehlenswert, denn die Erfassung und Abrechnung des individuellen Verbrauchs motiviert Nutzer zum bewussten Umgang mit energetischen Ressourcen. Experten sehen im Verbraucherverhalten ein Einsparpotenzial von mehr als 15 %.

Laut Heizkostenverordnung darf der Eigentümer nur die Brennstoffkosten für thermische Energie, also für Heizung und Warmwasser, auf die Mieter umlegen. Da BHKWs sowohl Wärme als auch Strom produzieren, müssen die Kosten der Stromerzeugung von den gesamten Energiekosten abgezogen werden.

Der Messdienstleister Minol empfiehlt dafür eine messtechnische Lösung: Geeichte Brennstoff-, Strom- und Wärmezähler ermitteln den umlagefähigen Kostenanteil für die Nutzwärme exakt und jederzeit nachvollziehbar. So ist eine fachlich einwandfreie, rechtlich sichere Abrechnung gewährleistet. Die Messtechnik hängt unter anderem von der Betriebsform der Heizungsanlage ab. Bei monovalentem Betrieb deckt die KWK-Anlage die gesamte Heizlast des Gebäudes ab, bei bivalentem Betrieb wird sie von einem zusätzlichen Wärmeerzeuger, beispielsweise einem Heizkessel, unterstützt.

Eine rechnerische Lösung ist ebenfalls in Arbeit

Für einige Anlagentypen lässt sich der elektrische und thermische Anteil auch rechnerisch, in Anlehnung an die technischen Parameter des BHKW, ermitteln. Ein entsprechendes Verfahren erarbeitet derzeit der VDI-Richtlinienausschuss 2077 auf Anregung des Bundesbau- und des Bundeswirtschaftministeriums. Erste Ergebnisse werden voraussichtlich noch in 2011 vorliegen. Bis dahin nutzt Minol bei fehlender Messausstattung auf Wunsch des Gebäudeeigentümers ein rechnerisches Verfahren, das auf dem Antragsformular der Hauptzollämter zur Rückerstattung der Energiesteuer basiert.

Nach Auffassung des Bundesumweltministeriums darf der Eigentümer die Wartungskosten nicht mit den Heizkosten, sondern nur mit dem Stromgewinn verrechnen, weil die Stromerzeugung wirtschaftlich der ausschlaggebende Faktor ist. Der Eigentümer bekommt schließlich eine Vergütung für gelieferte oder selbstgenutzte elektrische Energie und muss keine Stromsteuer zahlen. Diese Regelung zur Umlage der Wartungskosten ist in Fachkreisen umstritten. Bis zur endgültigen Klärung durch entsprechende Gremien halten sich Messdienstleister in der Regel jedoch an das vom Bundesministerium empfohlene Verfahren.

Wenn es um die Rückerstattung der Energiesteuer für den eingesetzten Brennstoff geht, zählen die gesamten Brennstoffkosten – für thermische wie für elektrische Energie. Ein entsprechendes Formular kann der Eigentümer gemäß KWK-Gesetz beim zuständigen Hauptzollamt beantragen und dort jeweils nach Abschluss eines Kalenderjahres bis zum 31. März des Folgejahres einreichen. Die Berater der Messdienstleister unterstützen die Wohnungswirtschaft, aber auch Fachplaner und Installateure, mit fachlichem Rat und Produkten rund um die Abrechnung von Blockheizkraftwerken.

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