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Keine Kompromisse

Grundsätzlich müssen Kabel- und Leitungsabschottungen in Deutschland gemäß ihren Verwendbarkeitsnachweisen eingebaut werden. Dies sind, aufgrund fehlender harmonisierter Normen (hEN) für diese Produkte, die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ, zukünftig allgemeine Bauartgenehmigung aBG) bzw. das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis (abP). In diesen Dokumenten sind alle relevanten Randbedingungen für den Einbau – also die Bauart – enthalten.

Wesentliche und nicht wesentliche Abweichungen

Unter Umständen muss im Einzelfall von den genannten Verwendbarkeitsnachweisen jedoch abgewichen werden, weil die konkrete Einbausituation nicht 1 : 1 den dokumentierten Vorgaben in der abZ bzw. der aBG oder dem abP entspricht. Dann besteht die Möglichkeit, dass diese Abweichung als nicht wesentlich eingeschätzt wird. Der Verwender (der Montagebetrieb) bescheinigt die Nichtwesentlichkeit durch die Übereinstimmungsbestätigung. Wenn im Einzelfall hierfür die Voraussetzungen vorliegen, ist das bauordnungsrechtlich zulässig. Die nicht wesentliche Abweichung (n. w. A.) wird häufig mit einer Stellungnahme des Herstellers des verwendeten Abschottungssystems untermauert, da dieser über die notwendigen (Prüf-)Erfahrungen mit seinen Produkten verfügt.

Neben einer nicht wesentlichen Abweichung gibt es zudem die Möglichkeit einer objektbezogenen Genehmigung durch die hierfür zuständigen obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder. Sie erteilen ihre Zustimmung im Einzelfall (zukünftig vorhabenbezogene Bauartgenehmigung). Diese sind in Fällen zu erwirken, in denen Abweichungen schwerwiegend sind und nicht mehr durch den Verwender freigezeichnet werden können. Hierzu werden in der Praxis Gutachten gefordert, die den Sachverhalt im konkreten Vorhaben detailliert untersuchen und bewerten.

Die Abgrenzung von nicht wesentlichen zu wesentlichen Abweichungen ist in der Praxis ausgesprochen schwer, höchst umstritten und weder gesetzlich geregelt noch durch die Rechtsprechung klargestellt. Für diesen Bereich ist deshalb weiterhin eine klarere Definition dringend nötig, um allen Beteiligten in der Praxis Sicherheit zu geben.

Eindeutiges Statement des DIBt

Das Verfahren der vorhabenbezogenen Genehmigungen ist gesetzlich geregelt und praktisch erprobt. Allerdings werden hierfür Gebühren fällig und es bedarf eines gewissen Aufwands und teilweise auch einiger Zeit, um eine solche Genehmigung zu erhalten. Deshalb wird teilweise versucht, durch Gutachten freier Sachverständiger den Anwendungsbereich von Verwendbarkeitsnachweisen grundsätzlich und für alle Bauvorhaben zu erweitern.

Das DIBt hat nun in seiner Mitteilung „Ergänzende Gutachten zu allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, allgemeinen Bauartgenehmigungen oder allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen unzulässig!“ (Stand: 24. August 2018) noch einmal klargestellt, dass dieses Vorgehen durch das deutsche Bauordnungsrecht in keiner Weise gedeckt ist (bereits im Oktober 2013 hatte die Fachkommission Bautechnik darauf hingewiesen). Neben vorhabenbezogenen Genehmigungen besteht laut der DIBt-Mitteilung die einzige Möglichkeit bei wesentlichen Abweichungen darin, die abZ bzw. die aBG oder das abP so zu ergänzen, dass der Tatbestand der wesentlichen Abweichung entfällt.

Dies bedeutet, dass Planer, Bauleiter und Verarbeiter keine zugelassene Bauart planen bzw. herstellen, wenn sie auf Basis ergänzender Gutachten arbeiten. Damit verstoßen sie klar gegen die Anforderungen der Bauordnungen und Leitungsanlagenrichtlinien. Dies kann sowohl zu zivilrechtlichen Ansprüchen der Bauherrschaft als auch zu strafrechtlichen Konsequenzen im Schadensfall führen. Vor allem kann es aber dazu führen, dass Abnahmen verweigert werden und sich die Inbetriebnahme von Objekten verzögert. Gegebenenfalls müssen bereits ausgeführte Abschottungen mit hohem Aufwand ausgetauscht werden.

In der aktuellen Diskussion zu dieser Mitteilung wird häufig angeführt, dass das DIBt zu langsam arbeite und damit praktikable Lösungen verhindere. Diese Diskussion kann man führen, aber sie hat in diesem Kontext nichts zu suchen. Mit seiner Mitteilung hat das DIBt die aktuelle Rechtslage klargestellt und dies ist im Sinne eines wirksamen Brandschutzes auch gut so. Bei externen Gutachten Dritter ist die Qualitätssicherung bzw. -kontrolle nämlich kaum möglich und damit sind sie kein adäquates Mittel zur zulassungsseitigen Fortentwicklung von Brandschutzprodukten.

Aus Unternehmenssicht

Bezüglich der Beratungspraxis bei Doyma bedeutet dieses Schreiben eine Bestätigung des bisherigen Vorgehens. Auch weiterhin wird Doyma bezüglich nicht wesentlicher Abweichungen mit fundierten Stellungnahmen helfen. Für den Fall, dass eine objektbezogene Genehmigung beantragt werden soll, unterstützt Doyma ebenfalls gerne und es können gegebenenfalls notwendige Gutachten auf Basis von Prüfergebnissen und bezogen auf den konkreten Anwendungsfall zur Verfügung gestellt werden. Damit ändert sich für die Planungs-, Verarbeitungs- und Beratungspraxis bei den Doyma-Curaflam-Produkten nichts.

Kurz und Kompakt

Der Montagebetrieb kann im Rahmen der Übereinstimmungsbestätigung eine nicht wesentliche Abweichung von der Bauartgenehmigung (bisher „Zulassung einer Bauart“) als Übereinstimmung bestätigen. Liegen hierfür im Einzelfall die Voraussetzungen vor, ist das bauordnungsrechtlich zulässig.

Hingegen kann (darf) der Verwendungs- bzw. Anwendungsbereich von Zulassungen, Bauartgenehmigungen und Prüfzeugnissen nicht über „ergänzende Gutachten“ erweitert werden. Dies ist nur über eine Ergänzung von abZ / aBG oder abP möglich.

Autor

Carsten Janiec, M.Sc., ist Produktmanager Brandschutzsysteme bei Doyma in 28876 Oyten, www.doyma.de