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Wenn das Geld knapp wird

Ein Unternehmen, das sich zwischen drohender oder schon eingetretener Zahlungsunfähigkeit und dem Antrag auf Insolvenz befindet, darf nur Zahlungen durchführen, die zu neuen und einbringlichen Forderungen führen. Weder die Nettolöhne noch Altverbindlichkeiten von Lieferanten noch Leasing oder sonstige Finanzierungspartner dürfen bedient werden. Trotzdem haben die Inhaber und/oder Geschäftsführer genau abzuwägen, welche Überweisungen sie dann noch veranlassen dürfen und welche lieber nicht mehr ausgeführt werden sollten. Eine zugelassene Zahlung bei einer insolvenzreifen Firma kann dazu führen, dass das Geld später sogar vom Inhaber, Geschäftsführer oder Vorstand persönlich vom Insolvenzverwalter im Rahmen seines Anfechtungsrechts zurückgefordert wird.

Fallstricke und Risiken

Ein Fall, der vom Bundesgerichtshof (BGH) unter BGH, 08.06.2009 – II ZR 174/08 entschieden wurde, veranschaulicht die Schwierigkeiten, die ein Geschäftsführer in einem solchen Falle zu bewältigen hat: Der geschäftsführende Gesellschafter eines Handwerksbetriebes verkaufte mehrere Maschinen und nutzte den Verkaufserlös, um rund 35 000 Euro noch vor der Insolvenz an mehrere Gläubiger zu überweisen. Zu diesen Gläubigern gehörten auch verschiedene Sozialversicherungsträger, die überfällige Arbeitgeberanteile in Höhe von 17 000 Euro einforderten. Nachdem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, forderte der Insolvenzverwalter das gezahlte Geld von dem Geschäftsführer zurück. Er argumentierte, dass am Zahltag die Gesellschaft bereits gemäß § 17 Abs. 2 InsO zahlungsunfähig war und damit die sogenannte Insolvenzreife ausgewiesen wurde. Der Geschäftsführer des Unternehmens hätte deshalb das Geld nicht mehr überweisen dürfen, da er damit eine sogenannte Gläubigerbenachteiligung wissentlich in Kauf genommen habe.

Der Teufel steckt im Detail

Der BGH hat unter dem oben erwähnten Aktenzeichen die Auffassung des Insolvenzverwalters nachhaltig bestätigt! Nach Eintritt der Insolvenzreife seien die Zahlungen von Arbeitgeberanteilen an die Sozialversicherungsträger „mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns“ nicht mehr vertretbar gewesen. Anders liegt der Fall bei den Anteilen der Arbeitnehmer (Arbeitnehmerbeiträge) zur Sozialversicherung. Da dieses „Vorenthalten“ nach wie vor strafbar sei, kann hier den Geschäftsführern/Inhabern eben nicht zur Last gelegt werden, wenn sie diese nach Eintritt der Insolvenzreife überweisen, so die Karlsruher Richter. Hier bestätigt sich die eigentlich alte Vorgehensweise, dass auch bei Insolvenzreife des Unternehmens noch die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung sowie bei gezahlten Nettolöhnen die Lohnsteuer vom Unternehmer/Geschäftsführer gezahlt werden soll und muss. Der Unternehmer/Geschäftsführer kommt damit also nicht in das Problemfeld einer persönlichen Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter im Rahmen der Anfechtungsmöglichkeiten.

Autor

Thomas Uppenbrink ist geschäftsführender Gesellschafter der Thomas Uppenbrink & Collegen GmbH in 58089 Hagen, Telefon (0 23 31) 18 25 30, Telefax (0 23 31) 18 25 32, www.uppenbrink.de