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MARKTANREIZPROGRAMM

Neues zum Antragsverfahren

Wenn es um Fördergeld für Heizungen mit erneuerbaren Energien geht, muss ab dem 1. Januar 2018 stets ein Antrag gestellt werden, bevor es zum Vertrag mit dem Heizungsbauer kommt bzw. bevor die Umsetzung der Baumaßnahme startet. Das zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) sorgt zudem für eine weitere Neuerung, damit Anträge zur MAP-Förderung für die Heizungsmodernisierung in den nächsten Monaten nicht durch einen Verfahrensfehler scheitern.

Durch die Umstellung zum Jahreswechsel auf das zweistufige Verfahren beim Marktanreizprogramm (Antragstellung vor Auftragserteilung) drohen Sanierungen aus der Förderfähigkeit zu fallen. Dies würde nämlich eintreten, wenn man sich des noch aktuellen einstufigen Verfahrens bedient (Antragstellung nach Ausführung), die Baumaßnahme noch in diesem Jahr startet, die Fertigstellung aber erst 2018 realisieren kann. Dabei wertet das Bafa bereits den Vertragsabschluss zwischen Heizungsbauer und Auftraggeber als Maßnahmenbeginn. Die Problematik wurde bereits näher in der SBZ-Ausgabe 19-2017 (Seite 40) erläutert.

Ausschließlich für diese Fälle in der Übergangszeit hat das Bafa ein Formular entwickelt, das eine förderkonforme Regelung ermöglicht. Dieses Formular findet man unter www.bafa.de bei den Informationen zum jeweiligen Förderprogramm. Auch wenn eine Heizungsanlage bis zum Jahresende 2017 in Betrieb genommen wird, lässt sich mit diesem Formular noch innerhalb von neun Monaten ein Förderantrag stellen. Planungsleistungen dürfen weiterhin vor Antragstellung beauftragt und erbracht werden.

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