Springe auf Hauptinhalt Springe auf Hauptmenü Springe auf SiteSearch

Neue Regeln für Abscheideranlagen

Die neue Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) löst die bisher 16 geltenden Länderverordnungen ab. Sie gilt auch für viele Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen, die in Tankstellen oder Industriebetrieben eingesetzt sind. Ob sie gilt, hängt allerdings davon ab, wo die Abscheideranlagen stehen, welchen Einsatzzweck sie haben, welche Stoffe und Gemische anfallen und wie gefährlich diese sind.

Abscheideranlagen mit Koaleszenzstufe

Diese Anlagen sind dort im Einsatz, wo Kraftfahrzeuge, Baumaschinen oder landwirtschaftliche Maschinen mit Hochdruckreinigungsgeräten gereinigt werden. Also auch bei SB-Waschplätzen und Kfz-Waschanlagen, da das Waschwasser mit Mineralöl belastet ist.

Regeln, Normen und Verordnungen:

  • Für den Einbau ist eine Baugenehmigung, für die Einleitung des Schmutzwassers nach der Reinigung eine Einleitererlaubnis erforderlich.
  • Für die Behandlung von ölverunreinigtem Abwasser muss die Anlage gemäß DIN EN 858-2 und DIN 1999-100 dimensioniert werden.

Abscheideranlagen ohne Koaleszenzstufe

Sie werden im Rückhaltebereich eingesetzt, also an Tankstellen, in Lagerbereichen oder an Umschlagflächen für Mineralölprodukte.

Regeln, Normen und Verordnungen:

  • Für die Rückhaltung greift die AwSV.
  • Für die Berechnung gilt die TRwS 781.

Bei Tankstellen unterscheidet man:

  • Personell besetzte Tankstelle: Für Pkw gilt ein Rückhaltevolumen von 150 l, für Lkw eines von 450 l. Beim Einsatz des ASS-Systems werden in der TRwS 781 nur 100 l als erforderlich angesetzt.
  • Nicht personell besetzte Tankstellen: Hier ist die Tankkarte mit der Zapfsäule vernetzt. Pro Zapfvorgang wird jeweils nur so viel Kraftstoff abgegeben, bis das vorhandene Rückhaltevolumen theoretisch erreicht ist.

Öffentliche und private Tankstellen

Über die Abscheideranlage wird der Havariefall während der Betankung von Kundenfahrzeugen und der Betankung der Lagertanks durch Tankwagen abgesichert. Spezielle Regelungen gelten für privatwirtschaftliche Tankstellen, z. B. solche für Lkw, Busse, Bau- und landwirtschaftliche Maschinen, die nur mit Dieselkraftstoff betankt werden. Hier werden maximal 900 l Produkt abgegeben, die im Havariefall im Abscheider zurückgehalten werden müssen. Abscheideranlagen, die in Umschlaganlagen eingesetzt sind, müssen den Inhalt des größten zu transportierenden Gebindes im Falle eines Austritts von wassergefährdenden Stoffen zurückhalten können. Dies sind in der Regel IBC-Behälter mit einem Inhalt von 950 l.

Bei Dieselkraftstoffen wird sowohl reiner Biodiesel wie auch Mineralöldiesel mit bis zu 7 % Biodiesel-Beimischungen verwendet. Biodiesel hat ein schlechteres Absetzverhalten im Leichtflüssigkeitsabscheider. Für die Bemessung gilt hierfür die DIN 1999-101.

Weitere Tipps für Anlagenbetreiber

Bei Anlagen für die Rückhaltung müssen die Bauteile im Leichtflüssigkeitsabscheider und die zuführenden Rohrleitungen produktbeständig sein. Generalinspektionen müssen regelmäßig durchgeführt werden. Sie dürfen nur durch Fachkundige erfolgen. Dient die Abscheideranlage auch der Rückhaltung, so ist für die Prüfung ein Sachverständiger gemäß AwSV erforderlich. Für die Planung einer Neuanlage verlangt die AwSV einen Fachplaner.

Neu definiert hat die AwSV den Anlagenbegriff. Bei Tankstellen z. B. gilt die gesamte technische Anlage als eine zusammenhängende Anlage, die durch einen Sachverständigen zu prüfen ist. Die Gütegemeinschaft Entwässerungstechnik (GET) empfiehlt Abscheideranlagen mit RAL-GZ 693 und Generalinspektionen von Abscheideranlagen nur durch Betriebe mit dem Gütezeichen RAL-GZ 968 GL durchführen zu lassen. Letztere sind unabhängig und nach den strengen Bestimmungen des RAL geschult und geprüft. Weitere Informationen zur Entwässerungstechnik und zu GET unter:

https://get-guete.de/