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Verfahren A führt zu deutlichen Abweichungen

Auf dem Markt findet man die unterschiedlichsten Aussagen, was die Pflichten, Vorgehensweisen und Sinnhaftigkeiten zum hydraulischen Abgleich angehen. Angefangen von Aussagen, dass der hydraulische Abgleich nur Pflicht sei, wenn über die KfW oder BAFA eine Förderung in Anspruch genommen werden soll, über eine Einstellung nach den vorhandenen Heizkörpern bzw. über festgelegte Watt pro Quadratmeter nach Baualtersklassen, z. B. nach DIN EN 15378. Dieses beschreibt z. B. die aktuelle Veröffentlichung der VdZ (Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V.) vom Juli 2016 mit dem Titel „VdZ-Fachregel Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand“ als Verfahren A (Regelleistung). Außerdem findet der Fachmann die Berechnungsmöglichkeiten nach der Optimusstudie, Rechenansätze von Herstellern wie z. B. Heimeier, Danfoss, Oventrop und schließlich die raumweise Heizlastberechnung nach vereinfachten Verfahren oder dem detaillierten Verfahren der DIN EN 12831 auf dem Markt.

Was ist wo geregelt?

In der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2016 heißt es unter

  • § 1 Abs. 1: „Zweck dieser Verordnung ist die Einsparung von Energie in Gebäuden.“
  • § 11 Abs. 2: „Energiebedarfssenkende Einrichtungen in Anlagen nach Absatz 1 sind vom Betreiber betriebsbereit zu halten und bestimmungsgemäß zu nutzen.“

Das bedeutet, dass der Betreiber und sein Beauftragter dafür verantwortlich sind, dass energieeinsparende Maßnahmen durchgeführt werden.

In der DIN 18380 VOB/C (09/2016), die als anerkannte Regel der Technik gilt und dadurch ebenfalls Pflicht bei Bestands- und Neuanlagen ist, auch wenn kein VOB-Vertrag geschlossen wird, steht unter 3.1.1: „Die Bauteile von Heizanlagen und Wassererwärmungsanlagen sind so aufeinander abzustimmen, dass die geforderte Leistung erbracht, die Betriebssicherheit gegeben, und ein sparsamer und wirtschaftlicher Betrieb möglich ist ...“ Die DIN 18 380 regelt nun, dass die Planung und Berechnung der Heizungsanlage Aufgabe des Auftraggebers/Kunden ist. Der Auftragnehmer/Installateuer muss diese lediglich prüfen und erstellt auf dieser Grundlage die Montage- und Werkplanung. Nach welchen Normen die Heiz- und Kühllast mit jeweils zugehörigen Rohrnetz- und Pumpenauslegungen, der energetische Nachweis und die wesentlichen energiebezogenen Merkmale, die der Anlagenaufwandszahl zugrunde liegen, zu ermitteln sind, bleibt hier offen. Die VdZ bekräftigt die VOB/C in ihrer aktuellen Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand“ als werkvertraglich geschuldete Regelleistung.

In der VDMA 24199 steht unter 8. Hydraulischer Abgleich: „Ein hydraulisch abgeglichenes Rohrnetz gewährleistet die Versorgung der einzelnen Anlagenteile und Verbraucher in Heiz- und Kühlsystemen mit den vom Anlagenplaner errechneten Massenströmen und den wirtschaftlichen Betrieb der Anlage.“

Doch nirgendwo ist eine Regelung zum Verfahren A wie in der VdZ-Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand“ beschrieben zu finden.

Die Heizlastberechnung nach DIN EN 12831 stellt ein anerkanntes und hinreichend genaues Verfahren zur Bestimmung der Raum- und Gebäudeheizlast dar. Da diese die einzige Norm ist, die die Raum- und Gebäudeheizlast regelt, ist davon auszugehen, dass diese durch den Auftraggeber anzuwenden ist.

Vergleichsberechnungen anhand eines Projekts

Familie Meyer bewohnt ihr 1969 selbstgebautes Einfamilienhaus mit 182 m² Nutzfläche in Wilnsdorf bei Siegen. Bei der Dachmodernisierung in den 90er-Jahren wurden eine Zwischensparren- und oberste Geschossdeckendämmung von 12 cm WLG 040 eingebaut. Im Jahre 2000 dann alle Fenster gegen neue mit einem Uw-Wert von 1,4 W/m²K getauscht und die Außenwände der Dachgeschossetage mit 6 cm Dämmung WLG 040 unter der Verschieferung gedämmt. 2015 entschieden sich die Hausherren den Öl-Spezialheizkessel (Bj. 1985) durch einen Brennwertkessel inkl. aller Pumpen zu tauschen und die Rohrleitungen nach EnEV zu dämmen.

Da die Familie für den Kesseltausch auch KfW-Mittel im Programm Energieeffizient Sanieren Einzelmaßnahme 430 mit einem Zuschuss in Anspruch nehmen wollte, beauftragte sie die Architektin, Energieberaterin und Sachverständige der KfW Monika Dörnbach (https://www.energie-effizienz-experten.de/) zur Baubegleitung des Kesseltausches. Zur Berechnung des hydraulischen Abgleichs nahm diese das Gebäude komplett im Ist-Zustand mit Überprüfung der Fensterflächen und der Einbaujahre der Fenster, der Dämmstärken, Gebäudehöhen und Wand- und Deckenaufbauten auf. Des Weiteren stimmte sie die Nutzungstemperaturen der Räume mit den Auftraggebern ab, damit diese in der raumweisen Heizlastberechnung nach DIN EN 12831 T1 + Bl.1 abweichend von der Normberechnung berücksichtigt werden konnten. Der Hintergrund hierfür ist, dass – wie oft in der Wohnnutzung – das Kinder-, Gäste- und/oder Schlafzimmer in Abweichung zur Norm mit weniger als 20 °C und das Büro (oft auch das Wohnzimmer) mit mehr als 20 °C beheizt wird. Das führt dazu, dass die angrenzenden bzw. darunter oder darüber liegenden Räume entweder weniger oder mehr Wärme benötigen. Dieses findet im Beispiel stark von den EG-Räumen Wohnzimmer, Büro, Küche und Arbeiten zu den im Dachgeschoss befindlichen Räumen Schlafen, Bad und Arbeiten statt. Hier wäre z. B. vom Wohnzimmer zum darüber liegenden Schlafzimmer nach Norm kein Energiefluss. Tatsächlich haben wir hier bei einer Beheizung auf 15 °C im Schlafzimmer und 20 °C im Wohnzimmer einen Energiefluss von 141 W. Das bedeutet, das Wohnzimmer benötigt 141 W mehr Leistung als nach der Normberechnung.

Die Verfahren im direkten Vergleich

Anhand des Projekts der Familie Meyer wurden folgende Vergleichsberechnungen und Annahmen zur Ermittlung der Bezugsgröße zum hydraulischen Abgleich durchgeführt (Grafik 1 + 2). Die Auswahl der Varianten erfolgte z. T. aufgrund der am Markt üblichen Vorgehensweisen. Der Autorin ist bewusst, dass durchaus andere Varianten gebildet werden können.

  • Variante 1: Heizlastberechnung nach DIN EN 12831 Blatt 1 mit individuellen Temperaturabstimmungen und der tatsächlichen Gebäudehülle,
  • Variante 2: Heizlastberechnung nach DIN EN 12831 Blatt 1 mit Normtemperaturen und die Gebäudehülle nach der Typologie für den Wärmedurchgangskoeffizienten ohne nachträgliche Dämmung.
  • Variante 3: Ermittlung der Heizlast nach dem Verfahren A (hier DIN EN 15378) der VdZ-Fachregel Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand,
  • Variante 4: die aus der Variante 2 durchschnittliche ermittelte Heizlast von 77,3 W/m² mit der Raumfläche multipliziert. Diese Variante wurde gewählt, um aufzuzeigen, wie sich eine einheitliche W/m²-Annahme im Vergleich zur gerechneten Variante verhält.
  • Als 5. Vergleichsgröße wurden die in den Räumen installierten Heizkörper mit den Normleistungen bei Vorlauf 75 °C, Rücklauf 65 °C und einer Raumlufttemperatur von 20 °C zugrunde gelegt.

Die tatsächliche Wärmeabgabe der Heizkörper wird in der Berechnung zum hydraulischen Abgleich durch das Optimusprogramm berücksichtigt (dieses soll hier nicht weiter vertieft werden). Festzustellen ist aber, dass die Leistungen der Heizkörper durch die Berechnung zum hydraulischen Abgleich – ermittelnde Vor- und Rücklauftemperatur (dauerhafter Brennwertbetrieb), Volumenstrom und Übertemperaturen der Heizkörper pro Raum – zu anderen Leistungen als die Normleistungen führen. Diese projektbezogenen Leistungen wurden in der weiteren Betrachtung nicht berücksichtigt.

In den Berechnungen der Heizungsanlage kommt das Optimus-Programm der Fa. Hottgenroth, das in der Zusammenarbeit mit der Optimus-Gruppe entwickelt wurde, zum Einsatz. Jedoch wurden die raumweisen Heizlasten jeweils über die DIN EN 12 831 nach individuellen Temperaturvereinbarungen und im Beispielprojekt nach den Normtemperaturen separiert berechnet und dann in das Optimus-Programm eingetragen (hier findet also keine Vernachlässigung von Temperaturdifferenzen zwischen den Räumen <= 4 K statt).

Im Vergleich der Variante 1 – Heizlast nach DIN EN 12831 Teil 1 mit der Berücksichtigung der tatsächlichen Gebäudehülle und der individuellen Raumtemperaturen – mit der Variante 2 – mit Normtemperaturen und Gebäudehülle nach der Typologie – im Vergleich zur installierten Heizkörpergröße bei 75 °C Vorlauf und 65 °C Rücklauftemperatur, sind alle erforderlichen Heizlasten kleiner als die der installierten Heizkörper. Die Heizlasten von individueller Berechnung zu Normberechnung gehen bis zum Doppelten auseinander (Grafik 4).

Eine Berechnung der Systemtemperaturen ist in den Varianten 3, 4 und nach den Heizkörperleistungen nicht mit dem Optimusprogramm möglich. Alle anderen Einstellungen im Vergleich sehen Sie in den Grafiken 5 + 6.

Kein Einzelfall, sondern die Regel

Jetzt könnte man meinen, das ist die Ausnahme, das kommt nicht immer vor. Hierzu wurden 19 weitere Projekte genauer unter die Lupe genommen. Für die Vergleichsberechnungen wurden Immobilien mit wenigen Modernisierungen bis hin zu Effizienzhäusern im Bestand ausgewählt (Grafik 7). Effizienzhäuser sind nach Fachregel der VdZ immer nach Verfahren B durchzuführen. Da in der Praxis hier z.T. W/m²-Annahmen angesetzt werden, folgen die Effizienzhausvergleiche zur Erläuterung der Abweichungen.

In der Übersicht der Effizienzhäuser sind diese mit den Baujahren, Nutzflächen und den beiden Heizlastberechnungsmethoden aufgeführt. Bei der Heizlastberechnung nach DIN EN 12831 Beiblatt 1 individuell ist außerdem die Spanne von dem Raum mit der niedrigsten Heizlast bis zur höchsten Heizlast/m2 und der Durchschnittswert aller Räume genannt. Bei der Heizlast nach Verfahren A des VdZ wurden die Heizlasten nach Baujahr und nach Modernisierung ab 2009 nach Tabelle DIN EN 15378 gewählt (Grafik 8).

Hier ist zu erkennen, dass die Heizlasten nach der Annahme nach dem VdZ-Verfahren A nach dem Baujahr um ein Vielfaches zu hoch sind. Bei einer Annahme der Heizlasten nach 2009 aus der Tabelle der DIN EN 15378 sind die Differenzen deutlich geringer. Festzustellen ist, dass dieser Unterschied durch die Vollmodernisierung der Gebäudehülle völlig unabhängig vom Baujahr ist (Grafik 9).

Bei dem Durchschnitt der Heizlasten nach DIN EN 12831 gegenüber der Annahme von circa 36 W/m² in Anlehnung an das Verfahren A der VdZ entsteht der Eindruck, dass mit einer Wattzahl von 20 bis 40 W sehr gut eine Annäherungsberechnung durchgeführt werden kann. Jedoch bei der Betrachtung der raumweisen Heizlasten nach der individuellen Heizlastberechnung nach DIN EN 12831, T1 + Bl.1 muss festgestellt werden, dass die Spannen der Raumheizlasten von –71 bis 124 Watt/m² weit auseinander gehen (Grafik 8 + 10). Negative Heizlasten bedeuten, dass diese Räume von stärker beheizten Nachbarräumen so viel Energie bekommen, dass sie nicht mehr extra beheizt werden müssen. Bei den Räumen handelt es sich meist um die Flure. Bei den sehr positiven Heizlasten handelt es sich meist um die Bäder, da diese mit 24 °C nach Norm und manchmal auch noch höher beheizt werden.

Werden die Heizkörperventile nach den Heizlast-Durchschnittswerten berechnet und eingestellt, so sind immer irgendwelche Räume über- und unterversorgt, unabhängig davon, mit welchem Durchschnittswert gerechnet wird.

Bei den restlichen Bestandsimmobilien (Grafik 11) sind bis auf die jüngeren Immobilien der 80er-Jahre immer irgendwelche energetischen Maßnahmen und An-/Ausbauten vorgenommen worden. Das führt dazu, dass eine Heizlastannahme über die Baualtersklasse noch schwieriger wird. Auch hier muss festgestellt werden, dass die Heizlasten nach Verfahren A im Durchschnitt zu hohe Heizlasten gegenüber den tatsächlichen durchschnittlichen Heizlasten ergeben (Grafik 12).

Bei den Spannen der nach DIN EN 12831, T1 + Bl.1 berechneten Heizlasten der Räume zu denen der Heizlast nach VdZ-Verfahren A gibt es dann eine Überraschung: hier reichen die Heizlasten nach Verfahren A in fast allen Fällen für den Raum mit dem höchsten Wärmebedarf nicht aus (Grafik 13).

Fazit

Dadurch, dass die Heizkörper in den seltensten Fällen nach den heutigen Heizlastberechnungen der Räume, sondern eher pauschal und nach den Heizkörpernischengrößen ausgelegt wurden, ist eine Einregulierung der Heizungsanlage nach den Heizkörpern nicht möglich. Dieses Verfahren führt grundsätzlich zu Unter- und Überversorgung von Heizkörpern gegenüber der tatsächlichen Raumheizlast und damit zu keiner gleichmäßigen Wärmeverteilung im Gebäude.

Eine Annahme einer Wattzahl für das ganze Gebäude nach Baujahren gestaffelt ist weder für den Neubau bzw. den zum Effizienzhaus modernisierten Bestand noch für Bestandsimmobilien geeignet. Alleine schon aufgrund der unterschiedlichen Temperaturen in den Räumen führt dieses Verfahren ebenfalls grundsätzlich zu Unter- und Überversorgung von Heizkörpern und damit zu keiner gleichmäßigen Wärmeverteilung im Gebäude.

Fast alle Bestandsimmobilien besonders der älteren Baujahre befinden sich nicht mehr in ihrem Baugenehmigungszustand und wurden energetisch modernisiert. Das führt dazu, dass eine hydraulische Abgleichberechnung weder nach den Heizkörpern noch nach Wattzahlenannahme nach Baujahren diesem Umstand gerecht wird.

In all diesen Fällen sind die EnEV-Anforderungen „Einsparung von Energie in Gebäuden“ und die Anforderungen der DIN 18380 der VOB/C „ein sparsamer und wirtschaftlicher Betrieb...“ nicht erfüllt.

Abgesehen davon, dass alle Verfahren bis auf die Berechnung der raumweisen Heizlast nach DIN EN 12831 rechtlich unsicher sind, zeigen die Vergleichsberechnungen, dass die Vereinfachungen zu großen Abweichungen gegenüber der Berechnung nach DIN EN 12831 T1 + Bl.1 führen. Dadurch ist die Heizungsanlage nur mangelhaft einreguliert und die Anforderungen werden nicht erfüllt.

Mit den aufgezeigten gravierend abweichenden Raumheizlasten und Ventileinstellungen zum hydraulischen Abgleich, stellt sich die Frage, ob mit dem vereinfachten Verfahren ein mangelfreies Werk geliefert wird bzw. geliefert werden kann. Für den Fachhandwerker bedeutet das: Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, ist der hydraulische Abgleich mit raumweiser Heizlastberechnung nach DIN 12831 Beiblatt 1 und die Planung und Berechnung der Heizungsanlagenkomponenten bei einem Kesseltausch oder Einbau eines Kessels zu erbringen bzw. die entsprechenden Berechnungen vom Bauherrn einzufordern.

Kosten und Förderung – Beispiel Fam. Meyer

Bezogen auf das Beispielprojekt für die Vergleichsberechnung der Verfahren haben sich für Familie Meyer folgende Kosten und Förderungen ergeben:

  • Gesamtkosten Öl-Kesseltausch 13 000 Euro
  • Baubegleitung der Sachverständigen 1500 Euro inkl. raumweise Heizlastberechnung und Berechnung zum hydraulischen Abgleich
  • Aktuelle Förderung über die KfW im Programm 430 Heizungspaket mit 15 % und Programm 431 Baubegleitung mit 50 %.

Im Heizungspaket Programm 430 werden alle förderfähigen Kosten mit 15 % bezuschusst – hier sind das auf 14 500 Euro also 2175 Euro Zuschuss. Für die Baubegleitungskosten der Sachverständigen bekommen die Bauherren im KfW-Programm 431 zusätzlich 50 % der anfallenden Kosten, das sind hier 750 Euro Zuschuss. Das bedeutet, dass die KfW-Baubegleitung mit allen Berechnungen keine Mehrkosten sondern einen Zuschuss von 1425 Euro gegenüber einem Kesseltausch ohne KfW-Förderung und KfW-Baubegleitung erzielt. Des Weiteren haben die Hauseigentümer eine auf ihre Nutzung einregulierte Heizungsanlage, mit der sie jedes Jahr Heizenergie einsparen und der Wohnkomfort verbessert wird. Für den SHK-Handwerker bietet diese Vorgehensweise die Vorteile, dass seine Heizungsanlage rechtssicher nach den gesetzlichen Anforderungen berechnet und eingestellt ist. Und dass er einen zufriedenen Kunden hat, dem er einen Mehrwert durch Förderung verschaffen konnte.

Heizlasten nach Varianten und installierten Heizkörpern.

Pflicht oder Kür

Hydraulischer Abgleich ist ein Muss

Das Thema hydraulischer Abgleich sorgt in der Branche nach wie vor für Unsicherheit. Unstrittig ist: Ein hydraulischer Abgleich ist sowohl in Neuanlagen, wie auch bei der Modernisierung Pflicht. Von Seiten der Födermittelgeber sind dazu sowohl das vereinfachte Verfahren A des VdZ als auch ein ausführliches Verfahren mit Heizlastberechnung zulässig. Ursprünglich sollte das vereinfachte Verfahren nur bis Ende 2016 erlaubt sein, die Befristigung wurde allerdings auf unbestimmte Zeit ausgesetzt. Gemunkelt wird: Die Förderung für den hydraulischen Abgleich muss unter das Volk. Der direkte Vergleich zwischen den beiden Verfahren führt, wie die Autorin im Text darstellt, zu deutlichen Abweichungen. Teilweise ist, je nach Förderprogramm, das ausführliche Verfahren mit Heizlastberechnung verpflichtend.

Wird hier also nach dem Prinzip „Besser überhaupt etwas machen, als gar nichts zu tun“ verfahren, obwohl der Abgleich doch Pflicht ist? Fakt ist: In der Praxis wird der hydraulische Abgleich, egal nach welchem Verfahren, oft nicht ausgeführt. Auf jeden Fall auf der sicheren Seite ist der Fachmann, wenn eine richtige Berechnung für den hydraulischen Abgleich vorliegt. Traut sich der SHK-Handwerker diese nicht zu, empfiehlt sich die Zusammenarbeit mit einem Energieberater. Nicht umsonst schult aber auch der ZVSHK seine Mitgliedsbetriebe für das ausführliche Verfahren.

Unbestritten erleichtert das vereinfachte Verfahren A die Arbeit, aber wird damit auch ein mängelfreies Werk erzeugt? Die VdZ-Richtlinien sind schließlich keine rechtliche Grundlage. Und selbst wenn der Bauherr auf einen hydraulischen Abgleich verzichten würde, Sie sind auch laut EnEV dazu verpflichtet und begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie darauf verzichten. Und schuld ist am Ende doch immer der Fachmann, wenn es nicht richtig warm wird.

Schreiben Sie mir Ihre Meinung an: leserforum@sbz-online.de

Stephan von Oelhafen SBZ-Redakteur und SHK-Techniker

Info

Optimus-Studie

In der Optimus-Studie befassten sich die Projektpartner mit der Ermittlung der Einsparpotenziale in der Praxis sowie der Untersuchung der Ursachen mangelhafter Anlagenabstimmung. Dazu wurden 92 Gebäude über alle Baualtersklassen und sowohl EFH und MFH mit Kessel und Fernwärme untersucht. 31 Gebäude wurden vor der zweiten Heizperiode optimiert, sodass alle optimierten Gebäude über voreinstellbare thermostatische Heizkörperventile (THKV), regelbare Pumpe, ggf. Differenzdruckregler, eine Berechnung zum hydraulischen Abgleich und die Einregulierung der Heizungsanlage verfügen.

Ergebnis der Optimus-Studie

Die Einsparungen liegen im Mittel bei rund 10 kWh/m² beheizter Wohnfläche und Jahr. Bei Gebäuden, die nach der Wärmeschutzverordnung 1995 errichtet wurden, liegen sie bei rund 20 kWh. Das entspricht gut 20 % des Verbrauchs dieser Gebäude. Die relativ geringen Investitionskosten von rund 2 bis 7 €/m² Wohnfläche garantieren eine baldige Amortisation für die Gebäudeeigentümer.

Eigene Bewertung der Ergebnisse: In der Optimus-Studie wird ein vereinfachtes Verfahren zur Heizlastberechnung in Anlehnung an die alte, heute nicht mehr gültige DIN 4701 Teil 1 + 2 + 3 vorgenommen. In der Studie wurde festgestellt, dass die Heizlastberechnung über Wattannahmen pro Quadratmeter zu fehlerhaften Ergebnissen führt. Deshalb wurde eine raumweise Heizlastberechnung, die die Gebäudehüllflächen berücksichtigt (aber keine internen Energieströme) angewandt.

Das führt, wie auch die Berechnungen aufzeigen, gegenüber einer raumweisen Heizlastberechnung nach DIN EN 12831 individuell zu erheblichen Differenzen der raumweisen Heizlasten und damit der Ventileinstellungen. Dieses erklärt bei älteren Gebäuden die schlechten Ergebnisse in der Optimus-Studie. Gerade bei Gebäuden mit hohen Heizlasten werden zur Energieeinsparung die Räume nach ihrer Nutzung beheizt. Das führt zu hohen Energieflüssen innerhalb der Gebäude, die eine nutzerbedingte Heizlastberechnung und Einregulierung der Heizungsanlage bedürfen. Diese Energieflüsse wurden in der Optimus-Studie nicht berücksichtigt und aufgrund dessen wurde eine völlig andere Einregulierung der Heizungsanlage vorgenommen.

Tipp

Vorteile für SHK-Handwerker

Die Einbindung eines Energieberaters/Sachverständigen erleichtert dem Heizungsbauer die Arbeit und liefert kompetente Unterstützung.

  • Unterstützung durch Sachverständige von Anfang an
  • Zeiteinsparung durch Wegfall der Gebäude- und Heizkörperaufnahme sowie Berechnung zum hydraulischen Abgleich
  • Die eingebaute und/oder einregulierte Heizungsanlage ist, die Hydraulik betreffend, frei von Mängeln
  • Finanzieller Vorteil für den Kunden durch umfangreiche Förderung
  • Heizkosteneinsparung
  • Zufriedener Kunde

Extras

Präsentation

Den Artikel als Vortrag zum hydraulischen Abgleich finden Sie in einem Video unter

www.sbz-online.de

und auf der Website der Autorin unter

www.md-klimadesign.de.

Info

Stellungnahme aus rechtlicher Sicht

Kurzfassung:

Die Pflicht zum hydraulischen Abgleich ergibt sich aus der DIN 18380, Ziff. 3.1.1. der VOB/C. Die VOB/C beinhaltet die DIN, welche die einzuhaltenden Mindeststandards (a.a.R.d.T.) darstellen, deren Einhaltung beim BGB-Werkvertrag geschuldet wird. Die a.a.R.d.T. entsprechen der üblichen Beschaffenheit beim BGB-Werkvertrag. Ohne Vornahme des hydraulischen Abgleichs ist das Werk mangelhaft, sodass der Auftraggeber zum Einbehalt von Werklohn in angemessener Höhe berechtigt ist, mithin ihm ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Dies gilt auch, wenn der hydraulische Abgleich fehlerhaft oder unzureichend erfolgt ist.

Ausführlich:

I. Rechtsgrundlage:

Die Vornahme eines hydraulischen Abgleichs ist Pflicht. Die Rechtsgrundlage hierfür ist die VOB/C, genauer DIN 18380, Ziff. 3.1.1. danach sind „Bauteile von Heizanlagen und Wassererwärmungsanlagen so aufeinander abzustimmen, dass die geforderte Leistung erbracht […] wird“.

II. Rechtsnatur von VOB/B und VOB/C:

Die VOB/C gilt immer! Während das BGB als Gesetz immer gilt, muss die VOB/B konkret zwischen den Vertragsparteien als Rechtsgrundlage vereinbart werden. Bei der VOB/B handelt es sich nicht um ein Gesetz, sondern um allgemeine Geschäftsbedingungen, die einbezogen werden müssen (§ 305 BGB). Anders als bei der VOB/B beinhaltet die VOB/C die technischen Richtlinien (DIN), die bei der Ausführung diverser Gewerke zu beachten sind. Anders als bei der VOB/B muss die VOB/C daher zwischen den Vertragsparteien nicht ausdrücklich vereinbart werden. Schließen die Vertragsparteien einen BGB-Werkvertrag, schuldet der Werkunternehmer, wenn keine besondere Beschaffenheit vereinbart wurde, immer eine Ausführung, die der sogenannten „Üblichkeit“ entspricht. Es handelt sich hierbei um die mindestens einzuhaltenden Standards. Als „üblich“ hat die Rechtsprechung die Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) qualifiziert. Die a.a.R.d.T. entsprechen den DIN, mithin der VOB/C. Die DIN der VOB/C stellen daher die technischen Mindeststandards dar, die im BGB-Werkvertrag über die Üblichkeit geschuldet werden. D.h., auch der Abschluss eines BGB-Werkvertrags führt im Ergebnis dazu, dass die DIN eingehalten werden müssen. Vereinbart man direkt die VOB/B, dann gilt auch die VOB/C als vereinbart.

III. Hydraulischer Abgleich ist Pflicht:

Die allgemeinen Ausführungen in der DIN 18380 beinhalten in 3.1.1. eine Abstimmung der Heizanlagen und Wassererwärmungsanlagen, sodass die geforderte Leistung erbracht wird. Diese Vorschrift besagt nichts anderes, als das, was im Werkvertragsrecht ohnehin gilt, und zwar unabhängig davon, ob man die VOB/B vereinbart oder einen BGB-Werkvertrag schließt. Denn geschuldet wird immer ein so genannter werkvertraglicher Erfolg. Liegt dieser nicht vor, ist das von dem Werkunternehmer hergestellte Werk mangelhaft. Denn das Werk muss mindestens funktionstauglich sein. Wird in den jeweiligen Räumen die gewünschte Mindesttemperatur nicht erreicht, ist das Werk so lange mangelhaft, bis durch den hydraulischen Abgleich Abhilfe geschaffen wurde. Letzteres ist natürlich Voraussetzung dafür, dass das Fehlen des hydraulischen Abgleichs die Ursache ist. Anderenfalls ist das Werk aus anderen Gründen mangelhaft.

IV. Rechtsprechung:

In OLG Hamm 17 U 185/12 v. 30.06.2014 wurde zwar der Auftraggeber zur Zahlung restlichen Werklohns verurteilt, jedoch nur Zug um Zug gegen Übergabe (u. a.) des Berichts über die Inbetriebnahme der Heizung und des hydraulischen Abgleichs durch den Werkunternehmer. Ein Bericht kann freilich nur herausgegeben werden, wenn die Inbetriebnahme der Heizung und der hydraulische Abgleich tatsächlich vorgenommen wurden. Die Verpflichtung zur Übergabe eines Berichts über die Inbetriebnahme der Heizung und den hydraulischen Abgleich setzt dessen tatsächliche Vornahme voraus. Zuvor war das Landgericht Münster (Az. 2 O 335/08 v. 31.10. 2012) in erster Instanz zum gleichen Ergebnis gelangt. Auch in der Entscheidung des OLG Düsseldorf 5 U 65/11 v. 23.02.2012 wird die Vornahme eines hydraulischen Abgleichs als Stand der Technik vorausgesetzt. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass „entscheidend sei, dass noch an dem letzten Heizkörper eine ausreichende Druckdifferenz zur Verfügung steht, um ihn mit der Wassermenge zu versorgen, die rechnerisch notwendig ist“. Dies setzt die Vornahme eines hydraulischen Abgleichs voraus. Auch hat bereits das LG Paderborn in 2 O 485/07 v. 24.02.2009 das Fehlen des hydraulischen Abgleichs als Mangel qualifiziert und dem Auftraggeber insoweit einen Einbehalt vom Werklohn für die Beseitigung des Mangels zugestanden und damit ein Zurückbehaltungsrecht eingeräumt.

V. Kosten des hydraulischen Abgleichs:

Der Auftragnehmer hat die Kosten mit einzuplanen. Auf eine gesonderte Vergütung dürfte kein Anspruch bestehen. Diese Leistung muss daher durch den Auftragnehmer bereits zuvor in die Kalkulation aufgenommen worden sein. Denn zum einen steht der Abschnitt bzgl. der Abstimmung der Heizanlagen in den allgemeinen Ausführungen der DIN 18380 der VOB/C. D. h., der hydraulische Abgleich ist gerade nicht in den „besonderen Leistungen“ enthalten, für die eine gesonderte Vergütung verlangt werden kann.

Das heißt, entweder der Auftragnehmer einigt sich mit dem Auftraggeber darüber, dass diese Leistung kostenpflichtig ist, oder er plant diese Leistung in die Ursprungskalkulation ein. Für eine nachträgliche Geltendmachung besteht jedoch kein Raum, da es sich bei dieser Leistung um eine allgemeine Pflicht und keine besondere Leistung handelt.

VI. Zusammenfassung:

Der hydraulische Abgleich ist Pflicht. Er muss so durchgeführt werden, dass der werkvertragliche Erfolg erzielt wird. Maßstab ist dabei, dass auch die letzte Heizung mit der nötigen Wassermenge versorgt wird, die erforderlich ist, um die gewünschte Temperatur zu erreichen. Anderenfalls ist das Werk nicht funktionstauglich und mangelhaft. Der Auftragnehmer riskiert, dass der Auftraggeber einen Einbehalt vom Werklohn vornimmt, was bis zur Beseitigung des Mangels rechtmäßiges Verhalten des Auftraggebers darstellt, so die Rechtsprechung.

Autorin

Dipl-Ing. (FH) Monika Dörnbach ist Architektin, Energieeffizienzexpertin KfW, Energieberaterin BAFA und Baubiologin IBN. MD – Klimadesign, 57234 Wilnsdorf, Telefon (02 71) 6 61 09 66, www.md-klimadesign.de