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Schadensfälle bei der Gebäude- und Grundstücksentwässerung

Die öffentlichen Kanäle können aus wirtschaftlichen Gründen nicht so bemessen werden, dass sie Starkregenereignisse einwandfrei ableiten können. Bei Starkregenereignissen muss bedingt durch den Stau im öffentlichen Kanal mit Rückstau bis in die Grundstücksentwässerungsanlage gerechnet werden (Bild 1). Sind Entwässerungsgegenstände und Ablaufstellen für Regenwasser von Flächen, die unterhalb der Rückstauebene liegen, ohne die erforderlichen Sicherungseinrichtungen angeschlossen, sind Schäden aus Rückstauereignissen unvermeidbar (Bild 2). Sicherheitseinrichtungen gegen Rückstau aus dem öffentlichen Kanal sind Rückstauverschlüsse nach DIN EN 13 564 bzw. automatisch arbeitende Abwasserhebeanlagen nach DIN EN 12 050. Bei Schäden durch Rückstau muss zunächst geprüft werden, ob Sicherheitseinrichtungen gegen Rückstau überhaupt vorhanden sind. Falls Sicherheitseinrichtungen fehlen, ist gemäß Abschnitt 13.1.2 der DIN 1986-100, Ausgabe Mai 2008, zu prüfen, ob der nachträgliche Einbau eines Rückstauverschlusses möglich ist oder ob eine automatisch arbeitende Abwasserhebeanlage eingebaut werden muss. Nach Abschnitt 4 der DIN EN 12056-4, Ausgabe Januar 2001, dürfen Rückstauverschlüsse nur verwendet werden, wenn:

  • Gefälle zum Kanal besteht,
  • die Räume von untergeordneter Nutzung sind, das heißt, dass keine wesentlichen Sachwerte oder die Gesundheit der Bewohner bei Überflutung der Räume beeinträchtigt werden,
  • der Benutzerkreis klein ist und diesem ein WC oberhalb der Rückstauebene zur Verfügung steht und
  • bei Rückstau auf die Benutzung der Ablaufstelle verzichtet werden kann.

Kann nur eine der vorgenannten Bedingungen nicht erfüllt werden, ist gemäß den geltenden Regelwerken der Einbau einer automatisch arbeitenden Abwasserhebeanlage erforderlich.

Hinweis: Rückstauverschlüsse (Bild 3) müssen der DIN EN 13564-1 entsprechen. Für die Verwendung der in DIN EN 13564-1 enthaltenen Typen von Rückstauverschlüssen ist Abschnitt 13.2 der DIN 1986-100, Ausgabe Mai 2008, zu beachten.

Sollte es trotz eingebauter Sicherheitseinrichtung zu Überflutungen im Gebäude gekommen sein, ist zu prüfen, ob der Rückstauverschluss bzw. die automatisch arbeitende Abwasserhebeanlage – einschließlich Rückstauschleife (Bild 4) – normgerecht eingebaut und regelmäßig nach DIN 1986-3 inspiziert und gewartet wurden. Bezüglich der Sicherheitseinrichtungen gegen Rückstau muss der Betreiber auf die regelmäßige Inspektion und Wartung gemäß DIN 1986-3 hingewiesen werden.

Gefahren beim Mischwasserkanal

Beim Mischsystem sind Schmutz- und Regenwasserleitungen innerhalb von Gebäuden immer getrennt zu planen und herzustellen. Mit dieser Ausführung soll eine Überflutung bei Starkregen durch Rückstau von Entwässerungsgegenständen im Keller und/oder Erdgeschoss des Gebäudes vermieden werden. Zur weiteren Schadensvermeidung und -behebung sollten alle Regenwasserleitungen nachträglich separat auf dem kürzestem Weg nach außen geführt werden. Die Grundleitungen für Schmutz- und Regenwasser sollten dann gemäß Abschnitt 5.4.2 der DIN 1986-100, Ausgabe Mai 2008, möglichst nahe dem Anschlusskanal an der Grundstücksgrenze zusammengeführt werden (Bild 5). Die Zusammenführung sollte in einem Schacht mit offenem Durchfluss erfolgen.

In Ausnahmefällen, beispielsweise bei Grenzbebauung, ist eine Zusammenführung von Schmutz- und Regenwasserleitungen innerhalb des Gebäudes nur unmittelbar an der Gebäudeaußenwand zulässig. Gemäß dem Kommentar zur DIN 1986-100 sollten Regenwassergrund- oder Sammelleitungen > DN 150 im Falle der Grenzbebauung mit einer eigenen Anschlussleitung an den öffentlichen Mischwasserkanal angeschlossen werden, sodass das Grundstück einen Anschluss für Schmutz- und einen für Regenwasser an den Mischwasserkanal erhält. Diese Ausführung ist wesentlich betriebssicherer.

Fehlende Notentwässerung von Flachdächern

Bei Flachdächern in Leichtbauweise (Trapezblechdächern) ist es in den letzten Jahrzehnten vielfach bei Starkregenereignissen – bedingt durch fehlende Notentwässerung – zu Dacheinstürzen mit Überflutungen im Gebäude gekommen. Im Schadensfall muss der nachträgliche Einbau einer Notentwässerung vorgenommen werden (Bild 6). Nach Abschnitt 5.9 der DIN 1986-100, Ausgabe Mai 2008, ist bei der Notentwässerung von Dachflächen Folgendes zu beachten:

  • Die Notentwässerung kann über Notüberläufe oder Notabläufe erfolgen.
  • Die Notentwässerung darf nicht an die Entwässerungsanlage angeschlossen werden, sondern muss mit freiem Auslauf auf schadlos überflutbare Grundstücksflächen entwässert werden.
  • Von jedem Dachablauf aus muss ein freier Abfluss auf der Dachabdichtung zu einer Notentwässerung mit ausreichendem Abflussvermögen vorhanden sein. Lässt die Dachgeometrie eine freie Notentwässerung über die Fassade nicht zu, muss zur Sicherstellung der Notentwässerungsfunktion ein zusätzliches Leitungssystem mit freiem Auslauf auf das Grundstück diese Aufgabe übernehmen.
  • Notabläufe können als Attikaabläufe frei durch die Attika entwässern.
  • Verrohrte Notablaufsysteme müssen als Freispiegelsysteme oder als planmäßig vollgefüllte Leitungen mit Druckströmung geplant und ausgeführt werden.

Die Bemessung von Notentwässerungen muss gemäß den Abschnitten 14.2.6 und 14.5 der DIN 1986-100, Ausgabe Mai 2008, erfolgen.

Gefahren bei Balkonen und Loggien

Zur Vermeidung von Überflutungen in Gebäuden sollten Balkone und Loggien grundsätzlich einen Ablauf oder eine vorgehängte Rinne erhalten. Haben Balkone und Loggien eine geschlossene Brüstung, so muss nach Abschnitt 5.10 der DIN 1986-100, Ausgabe Mai 2008, zusätzlich zum Ablauf ein Notablauf oder ein Notüberlauf von mindestens 40 mm lichter Weite in der Brüstung vorhanden sein (Bild 7). Zur Schadensvorsorge und Schadensbehebung muss die Ausführung so erfolgen, dass es bei unterhalb angeordneten Balkonen und Loggien bei Starkregenereignissen nicht zu Überflutungen mit Wasserschäden kommen kann. Falls erforderlich, müssen Notentwässerungen nachgerüstet werden. Eine Erdgeschosswohnung sollte aus Sicherheitsgründen grundsätzlich getrennt an die Grundleitung angeschlossen werden.

Dichtheit und Auseinandergleiten von Rohrleitungen

Die Dichtheit von Entwässerungsanlagen wird dahingehend definiert, dass alle zugehörigen Entwässerungsleitungen – vom Entwässerungsgegenstand bis zum Anschlusskanal – unter Berücksichtigung aller Wechselwirkungen und der möglichen Druckbeaufschlagung gas- und wasserdicht sein müssen. Gemäß Abschnitt 6.1.2 der DIN 1986-100, Ausgabe Mai 2008, müssen Abwasserleitungen bei einem inneren und äußeren Überdruck von 0,5 bar dauerhaft dicht sein. Bei Rohrleitungen mit nicht längskraftschlüssigen Verbindungen, in denen planmäßig Innendruck herrscht oder durch Überlastung Innendruck entstehen kann, sind nach Abschnitt 6.1.3 der DIN 1986, Ausgabe Mai 2008, geeignete Maßnahmen gegen das Auseinandergleiten der Rohrleitungen sowie das Ausweichen aus der Rohrachse zu treffen.

Im Schadensfall muss zunächst geprüft werden, ob es sich um geeignete und zugelassene Verbindungen handelt. Wenn es sich um zugelassene Verbindungen eines Herstellers handelt, muss geprüft werden, ob diese auch gemäß den Herstellerangaben (Montageanleitung) montiert wurden. Ist dem nicht so, sollte der Austausch der undichten Verbindungen gegen zugelassene Verbindungen, gemäß den Montageanleitungen des Herstellers montiert, erfolgen.

Sollte höherer Überdruck zum Auseinandergleiten der Rohrleitungen geführt haben, müssen noch besondere Maßnahmen zur Sicherung gegen Überdruck – z. B. durch die zusätzliche Montage von zugfesten Krallen – durchgeführt werden (Bild 8 und 9). Aus Sicherheitsgründen wird nach erfolgter Schadensbehebung eine Dichtheitsprüfung empfohlen.

Korrosionsschäden

Die falsche Materialauswahl, Montagefehler sowie eine unsachgemäße Nutzung der Entwässerungsanlage sind die häufigsten Ursachen für Korrosionsschäden bei Abwasserleitungen. Für die Verwendung von Abwasserrohren und Formstücken in Gebäuden und auf Grundstücken gilt die DIN 1986-4, Ausgabe Dezember 2011. Die angegebenen Verwendungsbereiche für genormte Abwasserrohrsysteme gelten für die Ableitung von Abwasser (häuslichem Schmutzwasser) einschließlich Niederschlagswasser sowie für die Ableitung von Kondensaten aus Feuerungsanlagen. Gehen die chemischen Belastungen über die vorgenannten Bereiche hinaus, droht unweigerlich Korrosionsgefahr.

Sind Korrosionsschäden auf eine unsachgemäße Montage der Abwasserleitungen zurückzuführen, sollte grundsätzlich eine Neuverlegung gemäß den Vorgaben der DIN 1986-100 vorgenommen werden. Bei der Ableitung von aggressivem Abwasser bzw. der Verlegung in aggressivem Boden oder Grundwasser muss im Einzelfall besonders nachgewiesen werden, dass die Abwasserrohre, Formstücke und Verbindungen anwendbar sind (Bild 10). Im Kommentar zur DIN 1986-4 heißt es hierzu: „Für die Ableitung von unbehandeltem gewerblichem bzw. industriellem Abwasser ist die Verwendbarkeit der Rohrwerkstoffe und Dichtungen anhand der vom Hersteller zur Verfügung gestellten Beständigkeitslisten zu prüfen. In Zweifelsfällen ist beim Hersteller eine Stellungnahme bzw. die Freigabe zur geplanten Verwendung zu erfragen.“ Bei unsachgemäßer Nutzung der Entwässerungsanlage muss der Betreiber über die Missstände und Konsequenzen schriftlich informiert werden.

Fehlender Frost- und Schwitzwasserschutz

Wenn Eis und Schnee Abläufe, innen liegende Dachrinnen und Leitungen blockieren können und dadurch das Eindringen von Wasser in das Gebäude möglich oder die Standsicherheit der Dachkonstruktion gefährdet sein kann, sollte eine Begleitheizung installiert werden. Innen liegende Regenwasserleitungen müssen gegen Schwitzwasserbildung gedämmt werden, falls die Temperaturen im Gebäude und die Luftfeuchtigkeit dies erfordern. Bei Frostschäden müssen zunächst die defekten Anlagenteile ausgetauscht werden. Alle durch Frost gefährdeten Bereiche sollten mit einer Begleitheizung nachgerüstet werden. Eine Dämmung alleine reicht erfahrungsgemäß bei längeren Frostperioden nicht aus.

Bei Schäden durch Schwitzwasser müssen die betroffenen Anlagenteile mit einer geeigneten Dämmung nachgerüstet oder durch ein schwitzwassergeschütztes Abflussrohrsystem, wie etwa dem VML-Abflussrohrsystem, ersetzt werden (Bild 11).

Mangelhafte Bauwerksabdichtung

Die fachgerechte Planung und Ausführung von Hauseinführungen für Ver- und Entsorgungsleitungen ist ein wichtiger Bestandteil zur Erlangung eines fehlerfreien und dichten Bauwerkes. Unsachgemäß ausgeführte Hauseinführungen führen häufig zu erheblichen Schadensfällen, die nur unter größtem finanziellem Aufwand behoben werden können. In der DIN 1986-100, Ausgabe Mai 2008, werden im Abschnitt 5.1.3 folgende Anforderungen bezüglich wasserdichter Rohrdurchführungen bei Abwasserleitungen gestellt: „Werden Leitungen durch die im Erdreich liegenden Außenwände geführt, müssen diese Durchführungsstellen dauerhaft gas- und wasserdicht verschlossen werden. Erforderlichenfalls sind geeignete Schutzrohre zu verwenden. Die lichte Weite des Schutzrohres muss so groß gewählt werden, dass die Dichtung ordnungsgemäß ausgeführt werden kann. Der Anschluss an die Bauwerksabdichtung ist gelenkig und nach den Normen der Reihe DIN 18 195 auszuführen. Die Auswahl der Rohrdurchführungen muss unter Berücksichtigung von drückendem oder nicht drückendem Wasser im Boden erfolgen (siehe DIN 18 195).“

Tipp: Im Schadensfall sollte sich der Sanitärfachmann den jeweiligen Lastfall der Bauwerksabdichtung vom Architekten schriftlich bestätigen lassen (wie nicht drückendes Wasser gemäß DIN 18195-5, Ausgabe Dezember 2011).

Bei industriell gefertigten Rohrdurchführungen (Bild 12) muss streng nach den Planungs- und Montageanweisungen der Hersteller vorgegangen werden. Zusätzlich sind die Verarbeitungsanleitungen der Beschichtungs- bzw. der Dichtungsbahnhersteller zu beachten. Eine genaue Koordination zwischen Architekt, Fachplaner und Handwerker ist bei der Planung und Ausführung von wasserdichten Rohrdurchführungen von entscheidender Bedeutung.

Undichte Grundleitungen und Revisionsschächte

Durch undichte Grundleitungen und Revisionsschächte werden Boden und Grundwasser durch austretendes Abwasser gefährdet (Exfiltration) oder die öffentliche Kanalisation und die Kläranlage werden durch eindringendes Grundwasser (Infiltration) überlastet. Die Schadensrate bei privaten Grundleitungen soll bis zu 80 % betragen. Nach Kostenschätzungen ergibt sich für die Bundesrepublik Deutschland ein Sanierungsvolumen von ca. 100 Milliarden Euro. Bei einer Pilotuntersuchung in einem Wohngebiet in Hamburg wurden bei den untersuchten Grundleitungen verschiedenste Schadensarten mit folgender Schadensverteilung festgestellt:

  • 38,6 %Lageabweichungen
  • 36,5 %Wurzeleinwüchse
  • 17,5 %Ablagerungen
  •  4,6 %Rissbildungen
  •  2,8 %Sonstige Schäden

Bei dieser Untersuchung waren nur ca. 25 % der Grundleitungen schadenfrei. Die Schadensverteilung bei privaten Grundleitungen – bezogen auf das Baujahr – stellt sich in Bild 13 dar.

Gegenüber der alten DIN 1986-30, Ausgabe Februar 2003, wurde die Frist für die Erstprüfung vorhandener Grundleitungen und Schächte zur Ableitung häuslichen Abwassers zum 31.12.2015 gestrichen und stattdessen eine Zeitspannenregelung eingeführt, die sich am Abnutzungsvorrat von Abwasserleitungen und -schächten orientiert. Nach dem Kommentar zur aktuellen DIN 1986-30, Ausgabe Februar 2012, ist der Gesetzgeber für die Fristsetzungen der Erstprüfung bestehender Grundstücksentwässerungsanlagen zuständig.

Gemäß Abschnitt 10.1.1 der DIN 1986-30, Ausgabe Februar 2012, müssen nicht alle Abwasserleitungen überprüft werden. Das Hauptaugenmerk liegt auf den im Erdreich verlegten Schmutz- und Mischwasserleitungen. Regenwassergrundleitungen sind aber nicht grundsätzlich von der Prüfpflicht befreit. Wird beispielsweise behandlungsbedürftiges Niederschlagswasser abgeleitet, muss geprüft werden. Nach DIN 1986-30, Abschnitt 12.1, muss die Sanierung einer Entwässerungsanlage von einem Fachbetrieb durchgeführt werden. Sanierungsarbeiten sind erforderlich, wenn bei der Dichtheitsprüfung Undichtigkeiten oder bei der optischen Inspektion sichtbare Schäden festgestellt wurden.

Um die Sanierungspriorität zu bestimmen, ist die Anzahl und Schwere der Einzelschäden gemäß den Tabellen A.1 (Grundleitungen) und A.2 (Schächte und Inspektionsöffnungen) der DIN 1986-30 maßgebend. Der schwerste Einzelschaden bestimmt grundsätzlich die Sanierungspriorität. Mit welchem Verfahren saniert wird, hängt von den festgestellten Schäden ab (Bild 14). Eine wesentliche Maßnahme zur Qualitätssicherung ist die Prüfung nach der Sanierung von Grundleitungen und Schächten (Bild 15 und 16). Die jeweils erforderlichen Dichtheitsprüfungen sind in der DIN 1986-30 beschrieben.

Fehlende Überflutungs- und Regenrückhalteräume

Das öffentliche Kanalsystem kann in der Regel keine sintflutartigen Starkregenereignisse vollständig ableiten, sodass es auf Grundstücken und in Gebäuden zu Überflutungen kommen kann. Hiergegen müssen sich Grundstückseigentümer durch fachgerechte Planung, Ausführung und Wartung der Entwässerungsanlagen schützen. Im Schadensfall wird die nachträgliche Durchführung des Überflutungsnachweises für das Grundstück gemäß DIN 1986-100, Ausgabe Mai 2008, empfohlen. Das errechnete Rückhaltevolumen muss durch geeignete Retentionsmaßnahmen – wie die schadlose Überflutung von Grundstücksflächen, Stauraumkanälen oder Regenrückhaltebecken – zurückgehalten werden.

Eine weitere Minimierung des Risikos kann zum Beispiel durch die Anordnung von Schwellen und Randsteinen, Geländeanpassungen sowie der Sicherung von Lichtschächten und von barrierefreien Eingängen erreicht werden.

Fazit

Bei Schadensfällen im Bereich der Gebäude- und Grundstücksentwässerung ergeben sich häufig immense Schadenshöhen, bedingt durch Überflutungen und die damit verbundene Durchfeuchtung von Gebäudeteilen sowie die Zerstörung von Einrichtungen. Die genaue Ursachenermittlung ist die Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche Schadensbehebung, die unbedingt gemäß den geltenden Regelwerken durchzuführen ist. Für einen schadlosen Betrieb von Entwässerungsanlagen ist die regelmäßige Inspektion und Wartung gemäß DIN 1986-3 von entscheidender Bedeutung.

Info

Hybrid mit Doppelfunktion

Hybrid-Hebeanlagen vereinen Abwasserhebeanlage und Rückstauverschluss. Diese Technik kann aber nur eingesetzt werden, wenn Gefälle zum Kanal besteht. Da Hybrid-Hebeanlagen normenmäßig noch nicht erfasst sind, sollte eine Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) vorliegen.

Autor

Bernd Ishorst ist Geschäftsführer des Informationszentrums Entwässerungstechnik Guss (IZEG) sowie der Gütegemeinschaft Entwässerungstechnik Guss (GEG). Er ist langjähriger Mitarbeiter in Normenausschüssen für Entwässerungsanlagen sowie Brand- und Schallschutz von Leitungsanlagen. Außerdem ist er seit 1983 als technischer Berater in der Entwässerungstechnik Guss tätig, 53359 Rheinbach, Telefon (0 22 26) 9 09 54-60, info@izeg.de