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Check-up!

Wird im Rahmen einer orientierenden Untersuchung auf Legionellen der technische Maßnahmenwert für Legionellen in Trinkwasserinstallationen überschritten, muss der Betreiber (Unternehmer und sonstiger Inhaber) diese Überschreitung unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt anzeigen, eine Ortsbesichtigung mit Prüfung auf Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik veranlassen sowie – darauf aufbauend – eine Gefährdungsanalyse erstellen lassen (§ 16 Abs. 7 TrinkwV 2001).

In dieser Gefährdungsanalyse sollen dann eventuelle Mängel an der Trinkwasserinstallation identifiziert, hinsichtlich einer etwaigen Gefährdung für Menschen bewertet und Maßnahmen herausgearbeitet werden, die zur Beseitigung der möglichen Gefährdungen notwendig sind. Solche Mängel können vielfältige Ursachen haben, wie eine nicht sachgerechte Planung, eine nicht fachgerechte Installation, ungeeignete Materialien oder vielfach auch einen nicht bestimmungsgemäßen Betrieb. Der Betreiber ist dann u. a. auch verpflichtet, entsprechende Maßnahmen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum unmittelbaren Schutz der Gesundheit der Nutzer erforderlich sind (sog. Sofortmaßnahmen), einzuleiten und auch diese dem Gesundheitsamt mitzuteilen.

Alle Gefährdungen identifizieren

Gefährdungen für die menschliche Gesundheit können an unterschiedlichen Stellen des Versorgungssystems auftreten und durch unterschiedliche Ereignisse ausgelöst werden. Wenn zum Beispiel die Temperaturen in einigen Teilen der Kaltwasserleitungen sich durch Stagnationsbedingungen oder mangelhafte Durchströmung erhöhen, kann das zu wachstumsfördernden Bedingungen für pathogene Mikroorganismen führen, die dann an der Entnahmestelle auf den Menschen übertragen werden (Bild 1). Aber auch wenn Anlagen oder Apparate unmittelbar mit dem Trinkwasser verbunden sind, in denen sich Nicht-Trinkwasser befindet (Heizungs- oder Klimaanlagen, Kaffee- und Getränkeautomaten, Feuerlöschleitungen …), kann es durch Vermischung zu nachteiligen Veränderungen im Trinkwasser kommen. Bei einer Gefährdungsanalyse geht es folglich darum, systematisch alle Gefährdungen und möglichen Ereignisse zu ermitteln, die zu einer Schädigung der menschlichen Gesundheit führen können. Legionellen sind dabei jedoch nur einer der Indikatoren für technische Missstände in einer Trinkwasserinstallation, die eine vermeidbare Gesundheitsgefährdung anzeigen. Entsprechend sind im Rahmen einer Ortsbesichtigung zur Prüfung auf Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht nur die technischen und betriebstechnischen Mängel zu erfassen, die zu einer Kontamination mit Legionellen innerhalb der Installation geführt haben können, sondern darüber hinaus müssen in der Gefährdungsanalyse auch alle weiteren möglichen, erkennbaren Gefahrenquellen, ausgehend von der Trinkwasserinstallation, ermittelt werden. Nur wenn die Gefahrenpunkte bekannt sind, können geeignete Maßnahmen getroffen werden, um alle denkbaren Risiken zu beseitigen.

Eine Gefährdungsanalyse sollte dafür so konkret wie möglich formuliert und jeweils individuell für das betrachtete System durchgeführt werden. Es ist daher nicht möglich eine korrekte Gefährdungsanalyse über „copy & paste“ zu erstellen, mit vorformulierten Textblöcken oder durch vorgefertigte Checklisten. Letztlich ist die Gefährdungsanalyse die Basis, um die notwendigen Abhilfemaßnahmen zu identifizieren und um ihre zeitliche Priorisierung unter Berücksichtigung möglicher Gesundheitsgefährdungen festzulegen. Dabei müssen die einzelnen Mängel an einer Trinkwasserinstallation in einen systemischen Zusammenhang gebracht werden, um die tatsächlichen Ursachen ermitteln zu können.

Ortsbesichtigung als Voraussetzung

Die grundlegende Voraussetzung für eine Gefährdungsanalyse ist nach § 16 (7) Nr. 1 Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) eine Ortsbesichtigung als Bestandteil der Ursachenaufklärung. Ohne vor Ort die technischen oder betriebstechnischen Mängel erfasst und dokumentiert zu haben, kann keine Gefährdungsanalyse erstellt werden. Der wesentliche Unterschied zwischen der Ortsbesichtigung mit Prüfung der Anlage auf die Einhaltung aller allgemein anerkannten Regeln der Technik und der eigentlichen Gefährdungsanalyse besteht dann in der mikrobiologisch/hygienischen Interpretation der technischen Mängel (Bild 2). Bei der Ortsbesichtigung handelt es sich ja zunächst nur um eine Bestandsaufnahme; die Anlage wird begutachtet, in den einzelnen Punkten der Ausführung mit dem technischen Regelwerk abgeglichen und etwaige Unstimmigkeiten festgehalten. Bei der Ortsbegehung handelt es sich also um eine rein technische Prüfung. Diese Datenaufnahme im Rahmen einer Ortsbesichtigung kann dabei durchaus auch anhand einer unterstützenden Checkliste durchgeführt werden, um keine wichtigen Punkte vor Ort zu vergessen; die Checkliste als Hilfsmittel ersetzt damit jedoch nicht die Gefährdungsanalyse.

Die mikrobiologischen Untersuchungsbefunde, die im Rahmen der Ortsbegehung definierten technischen Mängel und die Abweichungen von den Regelwerken sind dann in ihren Konsequenzen für die menschliche Gesundheit zu bewerten. Bei der eigentlichen Gefährdungsanalyse geht es schließlich darum, die oft vielfältigen Mängel in einen sinnvollen Zusammenhang zu bringen und mikrobiologisch/hygienisch zu interpretieren. Das heißt abzuschätzen, wie sich diese technischen Mängel auf ein mikrobiologisches Wachstum auswirken können bzw. welche Risiken für die menschliche Gesundheit hieraus entstehen können. Hilfestellung für die Bewertung mikrobiologischer Untersuchungsergebnisse gibt zukünftig die Tabelle 4 des DVGW-Arbeitsblatts W 556, die beispielsweise sowohl für Legionellen als auch für Pseudomonas eine mögliche Gesundheitsgefährdung unterstellt, abhängig von Typ, Konzentration und den exponierten Personen.

Befangenheit vermeiden

Auf Basis der Gefährdungsanalyse muss dann durch den Betreiber ein geeignetes Konzept zur Beseitigung der Ursachen der Kontamination und ggf. zur Sanierung der Trinkwasserinstallation veranlasst werden. Wichtig ist hierbei, dass das Sanierungskonzept zur Beseitigung der Ursachen zwar zu den Maßnahmen zählt, die der verantwortliche Betreiber nach § 16 (7) TrinkwV 2001 durchführen zu lassen hat, dieses Konzept an sich jedoch nicht Bestandteil der Gefährdungsanalyse sein soll. Die Ortsbegehung und Erstellung einer Gefährdungsanalyse muss unabhängig von anderen Interessen erfolgen, was bedeutet, der Sachverständige darf in keiner Weise ein wirtschaftliches Interesse an einem begleitenden oder Folgegeschäft haben, da ihm sonst Befangenheit unterstellt werden kann. Eine Befangenheit ist auch immer dann zu vermuten, wenn Personen an der Planung, dem Bau oder Betrieb der Trinkwasserinstallation selbst beteiligt waren oder sind oder sich aufgrund der Gefährdungsanalyse weitere Aufträge erhoffen. Wenn also ein Mitarbeiter eines Unternehmens, das Ultrafilter vertreibt, im Rahmen einer Gefährdungsanalyse den Einbau eines Ultrafilters empfiehlt, um „das Eindringen und den Zustrom pathogener Keime zukünftig zu stoppen“, ist hier auf jeden Fall eine Befangenheit und ein unzulässiges Vertriebsinteresse zu unterstellen. Wer den Auftrag zur Durchführung einer Gefährdungsanalyse übernimmt, verzichtet damit also gleichzeitig auf die Beauftragung einer etwaigen Sanierung!

Oft beklagen Betreiber, dass die Erstellung einer Gefährdungsanalyse viel zu teuer sei und tatsächlich stellt sich bei einigen vorgelegten Gefährdungsanalysen zu Recht die Frage, ob die Kosten für diese Gefährdungsanalysen in einer angemessenen Relation zum Inhalt stehen … Viele Gefährdungsanalysen, die heute Betreibern oder Gesundheitsämtern vorgelegt werden, sind oftmals nicht objektiv, weil der Beauftragte selbst vorher an der Anlage gearbeitet hat und seine eigene Arbeit nicht selbst kritisieren mag. Oder der Beauftragte verspricht sich von der Gefährdungsanalyse einen weiteren Auftrag zur Sanierung bzw. Neuprojektierung der Anlage. Die Berichte sind auch oft nicht in einer adäquaten Gutachtenform verfasst, sondern eher Auflistungen von vermeintlichen Mängeln, ohne jede Bewertung, Erläuterung oder Risikoeinstufung (Bild 3). Der gravierendste Mangel bei vielen Gefährdungsanalysen offenbart sich jedoch zu oft in einer erschreckenden Unkenntnis der technischen Regelwerke. Obwohl viele sehr versierte Fachkollegen sich im Handwerk intensiv mit der Thematik Trinkwasserhygiene befassen und qualifizierte Arbeit abliefern, agieren leider auch viele Unternehmen am Markt, deren mitunter lückenhaftes Wissen um die technischen Regelwerke oder ein gesteigertes Vertriebsinteresse zu unnötigen Sanierungsversuchen oder juristischen Streitfällen führt bis hin zu Gesundheitsgefährdungen der Nutzer.

Anforderungen an Sachverständige

Der Wert eines Gutachtens steht und fällt mit der Qualität des Gutachters. Für die Qualität ist allein der jeweilige Bearbeiter des Gutachtens und nicht die Firma oder die Institution entscheidend. Der Auftraggeber muss bei der Auftragsvergabe von Gutachten – wie Gefährdungsanalysen – diesen bekannten Zusammenhang beachten und den Qualifikationsnachweis des jeweiligen Sachbearbeiters abfordern. Das Umweltbundesamt definiert in seiner verbindlichen „Empfehlung für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung“ vom 14. Dezember 2012 die Anforderungen an Personen, die tatsächlich als geeignet angesehen werden, Gefährdungsanalysen durchzuführen. Es wird hier festgelegt, diese Ortsbesichtigung als Inspektion durch „hygienisch-technische Sachverständige“ durchführen und entsprechend dokumentieren zu lassen. In Betracht kommen als Sachverständige für Sanitärtechnik und Trinkwasserhygiene zum Beispiel qualifizierte Mitarbeiter von Planungs- und Ingenieurbüros, Vertrags-Installationsunternehmen oder akkreditierten Inspektionsstellen für Trinkwasserhygiene und Labore. Wenn die Kenntnisse, der Sachverstand und die Praxiserfahrung der oder des Durchführenden nicht ausreichen, so sollte ein Team zusammengestellt werden, in dem Personen mit den benötigten verschiedenen Qualifikationen vertreten sind (Bild 4).

Von einer ausreichenden Qualifikation der Mitarbeiter kann immer dann ausgegangen werden, wenn die betreffende Person ein einschlägiges Studium (z. B. Versorgungstechnik oder Umwelt- und Hygienetechnik) oder eine entsprechende Berufsausbildung (Meister oder staatl. gepr. Techniker SHK) nachweisen kann und darüber hinaus fortlaufende spezielle berufsbegleitende Fortbildungen eine weitere Vertiefung erkennen lassen, z. B. Fortbildung nach VDI/DVGW 6023 (Zertifikat, Kategorie A).

„Fortlaufend“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass in gewissen Abständen immer mal wieder einschlägige Seminare zum Thema Trinkwasserhygiene besucht werden müssen (in der Regel zwei bis drei pro Jahr), um sich ständig auf dem aktuellen Wissensstand zu halten.

Mindestinhalt und Form

Die Ergebnisse der Gefährdungsanalyse sind in einer Niederschrift in Gutachtenform mit hinreichender Dokumentation der Ortsbesichtigung (Fotos, Zeichnungen, Grafiken) zu erstellen. Allein diese Forderung aus der UBA-Empfehlung zur Gefährdungsanalyse schließt die Verwendung von Excel-Tabellen oder Checklisten bereits aus. Die Inhalte einer Gefährdungsanalyse richten sich u. a. nach der eindeutigen Auftragsformulierung, den Vorgaben der Trinkwasserverordnung und der UBA-Empfehlung zu Gefährdungsanalyse, der kritischen fachlichen Beurteilung durch den Sachverständigen, eventuell zusätzlichen Feststellungen des Sachverständigen, den richtigen Schlussfolgerungen des Sachverständigen sowie einem nachvollziehbaren, einem Laien verständlichen Aufbau der Gefährdungsanalyse.

Der Sachverständige sollte genau und selbstkritisch jedes Ergebnis der Gefährdungsanalyse prüfen, ob es nachvollziehbar und lückenlos ermittelt wurde und ob keinerlei Vermutungen oder Hypothesen aufgestellt wurden. Eine Gefährdungsanalyse muss leicht lesbar sein und schon durch den Aufbau dem Auftraggeber oder dem Gesundheitsamt die Möglichkeit bieten, sich einfach in die Gefährdungsanalyse einzulesen. Sie muss nachvollziehbar sein, logisch strukturiert, für einen Laien verständlich und wenigstens für Fachleute ein nachvollziehbares Ergebnis mit notwendigen Erläuterungen bieten. Es genügt dabei nicht, wenn der Sachverständige bloß Hinweise auf detailliertere Informationen außerhalb der Gefährdungsanalyse gibt („Die festgestellten Temperaturen stimmen nicht mit den Anforderungen überein. Siehe DVGW W 551 und VDI/DVGW 6023“). Bei Beeinträchtigungen des Trinkwassers durch Legionellen ist daher die Einhaltung der a.a.R.d.T. vom jeweiligen Sachverständigen zu prüfen und bei Nichteinhaltung die Wiederherstellung eines regelkonformen Betriebes der Trinkwasserinstallation durch den Betreiber sicherzustellen. Vom Sachverständigen werden in der Gefährdungsanalyse entsprechend auch lediglich Vorschläge zu geeigneten Sanierungsmaßnahmen gemacht. Die Erstellung eines Sanierungskonzepts ist die Aufgabe von separat beauftragten Sanitärunternehmen und Fachplanern, da die Umsetzung geeigneter Maßnahmen immer in der Verantwortung des Unternehmers bzw. des Verantwortlichen Betreibers liegt.

Geprüft wird die Einhaltung dieser a.a.R.d.T. und der bestimmungsgemäßen Nutzung der Trinkwasserinstallation im Gebäude sowie wichtiger Betriebsparameter (insbesondere Temperaturen an endständigen Entnahmestellen, in der Zirkulation und in der Trinkwassererwärmung).

Geeignete Vorgehensweise

Bewährt hat sich bei der Ortsbesichtigung die Vorgehensweise „in Fließrichtung“ des Trinkwassers, beginnend mit dem Hauswassereingang. Von hier aus folgt man dem Rohrleitungssystem, Bewertet die verwendeten Materialien und die Eignung von Anlagenkomponenten, die Dimensionierung und ggf. Stagnationsbereiche in der Trinkwasserinstallation. Eine mögliche Gliederung für die Ortsbesichtigung könnte beispielhaft wie folgt aussehen:

  • Hauswassereingang
  • Rohrleitungssystem, Dämmung
  • Stagnation in wenig oder ungenutzten Gebäudebereichen
  • Dimensionierung des Leitungsnetzes
  • Kaltwasserzuführung zur Trinkwassererwärmungsanlage
  • Trinkwassererwärmungsanlagen
  • Temperaturmessungen Trinkwassererwärmungsanlage
  • Zirkulation, Wasserverteilung und Wassertemperaturen
  • Zugänglichkeit von Anlagenteilen
  • Eignung der Anlagenteile (Prüfzeichen)
  • Anlagen zur Wasserbehandlung, Wasseraufbereitung
  • Verbindung zu Feuerlösch-, Heizungs- und anderen Nicht-Trinkwassersystemen
  • Angaben zu regelmäßigen Wartungen (Betriebsbuch) und zur Instandhaltungsplanung

Festgestellte Mängel sind in geeigneter Art und Weise zu dokumentieren, vorzugsweise durch eindeutige Bilder und ggf. durch zusätzliche Markierungen im Bild (Bild 5). Insbesondere wenn es bei dem festgestellten Mangel um Abweichungen von den geforderten Temperaturen geht, können Wärmebildkameras eine wertvolle Hilfe bei der Darstellung des Problems sein. Fotos von Wärmebildkameras können aber eine korrekte Temperaturmessung mit geeignetem Thermometer nicht ersetzen!

  • Um komplexe Zusammenhänge oder Leitungsführungen darzustellen, müssen mitunter Schemata selbst erstellt werden. Ohne zumindest ein rudimentäres Rohrleitungsschema, um die Trinkwasser-Verteilung im Gebäude darstellen zu können, ist eine vernünftige Bewertung z. B. hinsichtlich des hydraulischen Abgleichs oder einer komplexen Trinkwassererwärmungsanlage kaum möglich. Oft reichen aber auch klare Handskizzen völlig aus, um verdeckte Leitungsverläufe schematisch darstellen zu können. Die formale Darstellung der jeweils begutachteten Punkte gliedert sich für gewöhnlich in die BereicheFeststellungen
  • Erläuterungen
  • Bewertung
  • Risikoeinschätzung
  • Sanierungsvorschläge

Bei den Feststellungen zu den einzelnen Bereichen handelt es sich um die reine Darstellung in Schrift und Bild der vorgefundenen Ausführungen. Die Erläuterungen liefern die Vorgaben der technischen Regelwerke, in denen formuliert wird, wie es richtig sein sollte. Die Bewertung erklärt dem Leser der Gefährdungsanalyse, warum die vorgefundene Ausführung zu einem gesundheitlichen Risiko führen kann. Eine Risikoeinschätzung in Anlehnung an den DVGW-Hinweis W 1001 bewertet dann die individuelle Wahrscheinlichkeit, dass der Mangel zu einer organoleptischen/ästhetischen, chemischen oder mikrobiologischen Kontamination bzw. zu einem gesundheitlichen Risiko führt. Die Sanierungsvorschläge sollen geeignete Möglichkeiten aufzeigen, wie ein Mangel oder ein Missstand beseitigt werden kann, sodass keine weiteren Risiken von dem Anlagenteil ausgehen können und die Anlage wieder bestimmungsgemäß betrieben werden kann.

Hinsichtlich der Risikoeinschätzung verweist die UBA-Empfehlung zur Gefährdungsanalyse auf die Matrix zur Risikobewertung nach DVGW-Hinweis W 1001. Die Risikoabschätzung dient der Priorisierung von Risiken mit Blick auf ihre potenziellen Auswirkungen auf die Trinkwasserqualität und den daraus abzuleitenden Maßnahmen. In der Matrix nach DVGW (H) W 1001 werden entsprechend die Eintrittswahrscheinlichkeit in Bezug gesetzt zum Schadensausmaß. Bei Gefährdungen der Gesundheit ist in der Regel von einem hohen Risiko auszugehen (Bild 6).

Formalitäten beachten

Im Allgemeinen wird ein Auftraggeber einer Gefährdungsanalyse zuerst die Gesamtbewertung als Zusammenfassung lesen, erst danach wird er den ausführlichen Teil in allen Einzelpunkten lesen. In der abschließenden Gesamtbewertung können dann die Ergebnisse, Befunde und Ableitungen von Maßnahmen zusammengeführt werden. In der Zusammenfassung werden Zusammenhänge erklärt, die sich nicht aus den Erläuterungen der Mängel ergeben und Schlussfolgerungen werden gezogen.

Grundsätzlich sind die Quellen einer Arbeit in einem Literaturverzeichnis anzugeben. Zwingend anzugeben sind alle Werke, aus denen man in der eigenen Arbeit zitiert oder auf die man sich sinngemäß bezieht. Beides ist jeweils in geeigneter Form zu kennzeichnen. Sobald also beispielsweise ein Regelwerk benannt wird oder aus einem technischen Regelwerk Angaben zitiert werden, sollte aus urheberrechtlichen Gründen ein Literaturverzeichnis angelegt werden, in dem die jeweils bezogenen Dokumente referenziert und mit vollem Titel, ggf. Autor und Verlag benannt sind. Ist die bezogene Unterlage bereits mehrfach und vielleicht in geänderter Fassung erschienen, sollte im Literaturverzeichnis deutlich werden, auf welche man sich bezieht. In der Regel sollten der Gefährdungsanalyse keine Kopien von DIN, DVGW, VDI und anderen Regelwerken, aus Fachbüchern oder Artikeln beigefügt werden. Einzelfotos können auch in den Textfluss der Gefährdungsanalyse eingefügt werden, es genügt der Hinweis auf die Fundstelle.

Der Gefährdungsanalyse sind zudem verschiedene Anlagen beizufügen, die für die Bewertung der Trinkwasserinstallation maßgeblich sind. Dazu gehören zum Beispiel Zeichnungen (Grundrisse, Leitungsschemata usw.) sowie die Untersuchungsberichte der Trinkwasseruntersuchungen.

Der Auftraggeber ist für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse verantwortlich und im Streitfall kann es für den Auftraggeber wichtig sein zu belegen, dass er einen geeigneten Sachverständigen (Unabhängigkeit und ausreichende Qualifikation) mit der Durchführung beauftragt hatte (Delegation). Daher empfiehlt es sich, einer Gefährdungsanalyse im Anhang auch immer die Qualifikationsnachweise des beauftragten Sachverständigen beizufügen (z. B. Kopien von Meisterbrief oder Ingenieur-Diplom, Zertifikat einer VDI/DVGW 6023-Schulung Kat. A und ähnliches.), damit der Auftraggeber anhand dieser Nachweise im Zweifelsfall belegen kann, dass er seiner Verpflichtung zur sorgfältigen Auswahl bei der Auftragsvergabe nachgekommen ist.

Bewährt hat es sich auch, eine detaillierte Kurzzusammenfassung der vorgeschlagenen Sanierungsmaßnahmen als Anlage der Gefährdungsanalyse beizufügen, um technischen Leitern von großen Liegenschaften oder Mitarbeitern von Gesundheitsämtern einen schnellen Überblick über die notwendigen Maßnahmen zu verschaffen.

Kritische Prüfung

Hält sich der Sachverständige an ein festes Aufbauschema für seine Gefährdungsanalysen, läuft er weniger Gefahr wesentliche Teile auszulassen. Der Auftraggeber hat hingegen zu überprüfen, ob in der Gefährdungsanalyse Aussagen zu folgenden Aspekten enthalten sind:

  • Liegen Messergebnisse vor, die in einem für Legionellenuntersuchungen akkreditierten Labor erhoben wurden?
  • Wurde geprüft, ob die Vorgaben der TrinkwV, des technischen Regelwerkes und der UBA-Empfehlungen beachtet wurden?
  • Liegt eine geeignete Dokumentation der Anlagentechnik der Trinkwasserinstallation vor?
  • Liegt eine Dokumentation der Ortsbegehung vor?
  • Liegt eine Beurteilung der Anlagentechnik der Trinkwasserinstallation bzw. der vorhandenen Mängel der Anlage vor?

Die TrinkwV 2001 legt zwar die Rahmenbedingungen für die Durchführung der Gefährdungsanalyse fest, der Vertrag mit einem Sachverständigen, der mit der Erstellung einer Gefährdungsanalyse beauftragt wird, richtet sich hingegen nach den werkvertraglichen Vorschriften in §§ 631 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Ziel eines Werkvertrages ist grundsätzlich der Eintritt eines bestimmten Leistungserfolgs. Bei der Erstellung einer Gefährdungsanalyse nach § 16 (7) TrinkwV 2001 besteht dieser Leistungserfolg darin, dem Unternehmer oder sonstigem Inhaber einer mobilen Versorgungsanlage oder einer Anlage der Trinkwasserinstallation eine konkrete Feststellung der planerischen, bau- und betriebstechnischen Mängel seiner Anlage zu liefern. Zu beachten ist, dass die Erstellung der Gefährdungsanalyse für den Auftraggeber nur ein erforderlicher Zwischenschritt dahin ist, ein Konzept zur Ursachenbeseitigung einer Kontamination zu erarbeiten oder erarbeiten zu lassen.

Vorsorgliche Betrachtung

Eine ereignisorientierte Gefährdungsanalyse muss immer stattfinden, wenn der technische Maßnahmenwert für Legionellen von 100 KBE/100 ml überschritten wird. Die Gefährdungsanalyse muss spätestens im Falle einer Überschreitung dieses technischen Maßnahmenwertes durchgeführt werden. Hierbei geht es im Wesentlichen darum, notwendige Maßnahmen aufzuzeigen, um die Trinkwasserinstallation so zu verbessern, dass sie wieder den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und das abzugebende Trinkwasser keine Gesundheitsgefährdung für die Verbraucher darstellt (Bild 7). Aber auch ohne bereits nachgewiesene Keimproblematik kann eine einmalige oder regelmäßige Analyse ein probates Mittel zur Aufdeckung von möglichen Schwachstellen innerhalb der Trinkwasserinstallation (systemorientiert) sein. Der Betreiber erhält somit eine umfassende Übersicht über den planerischen, bau-, betriebstechnischen und hygienischen Zustand seiner Trinkwasserinstallation.

Hygiene-Erstinspektion nach VDI/DVGW 6023

Eine systemorientierte Analyse sollte in jeder Anlage bereits vor der Befüllung der Trinkwasserinstallation durchgeführt werden. Schließlich hat jeder Kunde, dessen Trinkwasserinstallation neu errichtet oder wesentlich geändert wurde (auch in Kleinanlagen), einen Rechtsanspruch auf die Ergebnisse einer Hygiene-Erstinspektion nach VDI/DVGW 6023 im Rahmen der Abnahme.

Um die Einhaltung der Anforderungen nach Punkt 6 der VDI/DVGW 6023 (Planung, Montage und Inbetriebnahme) vor der Befüllung und vor der Verdeckung von Leitungsanlagen prüfen zu können, muss die Hygiene-Erstinspektion mindestens die nachfolgenden Punkte umfassen:

  • Prüfung der erforderlichen Unterlagen auf Vollständigkeit, einschließlich Betriebsanweisungen, Instandhaltungsplan oder Hygieneplan,
  • Prüfung der Trinkwasserinstallation auf Einhaltung der Anforderungen des Raumbuchs und der Anforderungen nach Punkt 6 der VDI/DVGW 6023
  • Prüfung von Anschlüssen zu Feuerlöschleitungen und anderen Nichttrinkwasser-Installationen/Apparaten auf Zulässigkeit und geeignete Sicherungseinrichtungen zum Schutz des Trinkwassers

Im Rahmen der Hygiene-Erstinspektion festgestellte Mängel müssen vor dem Befüllen der Trinkwasserinstallation behoben werden; die vorhandenen Unterlagen sind entsprechend zu aktualisieren. Obgleich diese Hygiene-Erstinspektion formal die Aufgabe des Auftraggebers ist, sind wohl die wenigsten Bauherren in der Lage, zu beurteilen, ob die Anforderungen z. B. der trockenen Dichtheitsprüfung oder der Werkstoff-, Hilfsstoff- und Produktauswahl fach- und sachgerecht eingehalten wurden. Es versteht sich wohl auch von selbst, dass der ausführende Fachbetrieb keine Hygiene-Erstinspektion an der gerade selbst errichteten Anlage durchführen kann. Diese Inspektion mit Prüfung auf Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere natürlich Punkt 6 VDI/DVGW 6023, ist die Aufgabe eines unbefangenen Fachmanns im Sinne einer (Teil-)Abnahmeprüfung als beauftragter Vertreter des Bauherrn.

Die Anforderungen an den Gutachter bei einer Hygiene-Erstinspektion sind die gleichen wie die Anforderungen an Sachverständige zur Gefährdungsanalyse, allerdings darf in diesem Fall der Nachweis der erfolgreichen Schulung und Prüfung nach VDI/DVGW 6023 Kat. A nicht älter sein als fünf Jahre, um zu gewährleisten, dass der jeweilige Fachmann auch nach der aktuellsten Ausgabe der VDI/DVGW 6023 geschult und geprüft wurde.

Fazit

Unangemessene Maßnahmen können Schäden in der Trinkwasserinstallation sogar vergrößern. Dies gilt sowohl für den akuten Schadenseintritt als auch für Maßnahmen, die zu einem früheren Zeitpunkt ergriffen werden, um nachteilige Veränderungen der Trinkwasserqualität oder gesundheitliche Beeinträchtigungen zu verhindern. Die Erfahrung zeigt, dass sachverständige Beurteilungen, Gefährdungsanalysen und Empfehlungen für angemessene Maßnahmen zur Vermeidung und Beseitigung trinkwasserhygienischer Gefährdungen in der Regel nur von Personen abgegeben werden können, die nicht nur die technischen Verhältnisse im Gebäude beurteilen können, sondern auch mit den hygienischen Eigenschaften der Installation vertraut sind. Hierzu gehören detaillierte Kenntnisse über das biologische Verhalten der Mikroorganismen im Trinkwasser und die technischen Möglichkeiten, die für eine den Verhältnissen angepasste Bekämpfung und Sanierung infrage kommen. In solchen Fällen Gutachten zu erstellen, ist daher ein Betätigungsfeld von Gutachtern und Sachverständigen, die sich auf die komplexen Zusammenhänge der Trinkwasserhygiene spezialisieren. Gerade im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit und insbesondere hinsichtlich der vielfältigen Belange der Trinkwasserhygiene gelten noch immer die Worte des französischen Dichters Molière: „Wir sind nicht nur verantwortlich für das, was wir tun, sondern auch für das, was wir nicht tun.“

SPOTLIGHT

„Durch mangelhafte Anlagentechnik oder falsches Betreiberverhalten kann es zu einem Eintrag oder einer Vermehrung von Mikroorganismen in der Trinkwasserinstallation kommen.“

„Die Gefährdungsanalyse ist ein wichtiger Baustein zur Identifikation und zur Beseitigung der Ursachen von Legionellenkontaminationen in Trinkwasserinstallationen.“

„Die Verpflichtung zur Durchführung einer Gefährdungsanalyse sieht die Trinkwasserverordnung dann vor, wenn der technische Maßnahmenwert für Legionellen überschritten wird.“

Buchtipp

Arnd Bürschgens, Legionellen in Trinkwasserinstallationen – Gefährdungsanalyse und Sanierung, 280 Seiten, 2015, Beuth-Verlag, ISBN 978-3-410-25279-5, 68,00 Euro.

Literatur

  • VDI/DVGW 6023: Hygiene in Trinkwasserinstallationen – Anforderungen an Planung, Ausführung, Betrieb und Instandhaltung
  • Arnd Bürschgens: Legionellen in Trinkwasserinstallationen – Gefährdungsanalyse und Sanierung, Beuth Verlag, 2015
  • Dritte Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung von November 2015
  • Empfehlung des Umweltbundesamtes nach Anhörung der Trinkwasserkommission für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung, 14. Dezember 2012
  • DVGW-Hinweis 1001 Sicherheit in der Trinkwasserversorgung – Risikomanagement im Normalbetrieb, August 2008

Autor

Arnd Bürschgens ist als Schulungsleiter der Honeywell GmbH für den Fachbereich Trinkwasser tätig. Ferner beteiligt er sich aktiv an der Gremienarbeit des DIN, VDI und des DVGW. E-Mail: arnd.buerschgens@t-online.de