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Ordnung dank Garagenverordnung?

SBZ: Herr Ishorst, ist die Muster-Garagenverordnung in allen Bundesländern gleichermaßen gültig oder sind hier jeweils abweichende Vorgaben zu beachten?

Ishorst: Man sollte grundsätzlich nicht davon ausgehen, dass Muster-Bauverordnungen in den einzelnen Bundesländern gleichlautend übernommen werden. Da gibt es in den landesspezifischen Bauverordnungen sehr häufig Abweichungen von den Muster-Bauverordnungen. Planer und Ausführende sollten sich deshalb immer an die Anforderungen der Bauverordnungen des jeweiligen Bundeslandes halten.

SBZ: Welche Lichte Höhe muss in Garagen unter Lüftungsleitungen oder sonstigen Bauteilen vorhanden sein?

Ishorst: In Mittel- und Großgaragen muss im Regelfall zum Begehen eine Lichte Höhe von 2 m unter Lüftungsleitungen, Unterzügen und sonstigen Bauteilen vorhanden sein.

SBZ: Sind geschlossene Mittel- und Großgaragen mit maschinellen Abluftanlagen auszustatten, oder reicht eine natürliche Be- und Entlüftung aus?

Ishorst: Überwiegend sind bei geschlossenen Mittel- und Großgaragen maschinelle Abluftanlagen mit entsprechenden Zuluftöffnungen oder gegebenenfalls mit maschineller Zuluftanlage erforderlich. Welche Anforderungen erfüllt werden müssen, damit eine natürliche Lüftung ausreichend ist, wird zum Beispiel unter § 15 Lüftung der Muster-Garagenverordnung beschrieben. Planer und Ausführende sollten sich aber in jedem Fall an die Anforderungen der Sonderbauverordnung des jeweiligen Bundeslandes halten.

SBZ: Welche Garagen müssen Brandmelde- und Feuerlöschanlagen haben?

Ishorst: In welchen Fällen Feuerlösch- und Brandmeldeanlagen erforderlich sind, wird zum Beispiel unter § 16 und §17 der Muster-Garagenverordnung beschrieben. Aber auch hier sollte man sich an die Vorgaben der Sonderbauverordnung des jeweiligen Bundeslandes halten.

SBZ: Gibt es in den Garagenverordnungen der Bundesländer ein generelles Verbot für brennbare Dämmstoffe und Isolierummantelungen von Rohrleitungen?

Ishorst: In den Garagenverordnungen der Bundesländer gibt es kein generelles Verbot für den Einsatz brennbarer Dämmstoffe und Isolierummantelungen von Rohrleitungen. Brennbare Dämmstoffe und Isolierummantelungen erhöhen allerdings die Brandlasten und können erfahrungsgemäß einen Brand bei seiner Ausbreitung innerhalb der Garage und den angrenzenden Gebäudeteilen unterstützen. Unter bestimmten Voraussetzungen müssen dann kompensierende Maßnahmen – zum Beispiel zur Brandfrüherkennung – im projektspezifischen Brandschutzkonzept festgelegt werden. Hier haben nichtbrennbare Werkstoffe der Brandklasse A entscheidende Vorteile.

SBZ: Ist die Verwendung von brennbaren Rohrwerkstoffen sowie Dämmstoffen und Isolierummantelungen in Mittel- und Großgaragen zulässig, wenn die Baustoffklasse B2 eingehalten wird?

Ishorst: Es gibt kein generelles Verbot für den Einsatz brennbarer Rohrwerkstoffe sowie Dämmstoffe und Isolierummantelungen der Baustoffklasse B2 in Mittel- und Großgaragen. Für Flucht- und Rettungswege gelten aber in jedem Fall die Anforderungen der jeweiligen Leitungsanlagen-Richtlinien der Länder, das heißt Null-Brandlast in Flucht- und Rettungswegen. Generell sollten nichtbrennbare Werkstoffe der Brandklasse A – wie zum Beispiel gusseiserne Abflussrohrsysteme – bevorzugt werden, da sie keine zusätzlichen Brandlasten herbeiführen und keine toxischen Brandgase entwickeln. Außerdem besteht keine Gefahr des brennenden Abtropfens. Zur Erfüllung der Schutzziele des vorbeugenden Brandschutzes ist hier immer das projektspezifische Brandschutzkonzept von entscheidender Bedeutung.

SBZ: Herr Ishorst, vielen Dank für die interessanten Erläuterungen.