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Den Energieverbrauch von Biomassekesseln bestimmen

Hintergrund für die schrittweise Einführung des Energielabels für Heizungen und Öfen ist, dass die EU die Regelungen für die einzelnen Gerätetypen zeitlich versetzt beschlossen hat. Die Verzögerung beruht auf dem EU-Gesetzgebungsverfahren und ist nicht in der Energieeffizienz der einzelnen Gerätetypen begründet.

Die Verordnungen für Festbrennstoffkessel (LOT 15) und für Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte (LOT 20), die für die Energieverbrauchskennzeichnung die Grundlage schaffen, hat die EU im Sommer 2015 veröffentlicht. Sie sehen folgenden Fahrplan für die Einführung des Energielabels für neue Festbrennstoffkessel und Festbrennstoff-Einzelraumfeuerungsanlagen vor (Tabelle 1):

  • Für sämtliche Festbrennstoffkessel und deren Verbundanlagen bis 70 kW (LOT 15) startet die Einführung des Energielabels am 1. April 2017. Betroffen sind neben Holzheizungen auch Kohleheizungen.
  • Für Einzelraumheizgeräte bis 50 kW (LOT 20) startet das Energielabel am 1. Januar 2018. Dies betrifft Geräte, die mit Festbrennstoffen, Öl oder Gas befeuert werden. Elektrogeräte sind ausgenommen.

Die Energieverbrauchskennzeichnung – mit der bekannten Buchstaben-Skala (mit roten bis grünen Balken) – darf nicht mit dem Ecolabel der EU (Symbol: eine Blume) verwechselt werden. Anders als bei der Energieverbrauchskennzeichnung werden beim Ecolabel nicht nur der Energieverbrauch, sondern auch Anforderungen an die Emission von Luftschadstoffen und CO2 berücksichtigt.

Kein Effizienzlabel für alte Holzheizungen

Zum 1. Januar 2016 wurde in Deutschland auch ein Energielabel für alte Öl- und Gasheizungen bis 400 kW eingeführt. Festbrennstoffkessel und Wärmepumpen sind in das Altanlagenlabel jedoch nicht einbezogen, obwohl die Vorschriften für die Energielabel für Neuanlagen dieser Geräteklassen bereits vorliegen. Es ist von der Bundesregierung bisher nicht vorgesehen, Wärmepumpen und Festbrennstoffkessel zu einem späteren Zeitpunkt in das Altanlagenlabeling einzubeziehen.

Anwendungsbereich bei Festbrennstoffkesseln

Gekennzeichnet werden müssen Festbrennstoffkessel bis 70 kW und Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel mit einer Nennwärmeleistung von höchstens 70 kW, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen. Dabei ist ein Festbrennstoffkessel, der mit einem eingebauten Temperaturregler vertrieben wird, bereits eine Verbundanlage und als solche zu labeln.

Ausgenommen von der Kennzeichnungspflicht sind:

  • Kessel zur ausschließlichen Bereitung von heißem Trink- oder Sanitärwasser
  • Kessel zur Erwärmung und Verteilung gasförmiger Wärmeträger wie Dampf oder Luft
  • Festbrennstoffkessel mit Kraft-Wärme-Kopplung und einer elektrischen Höchstleistung von mindestens 50 kW
  • Kessel zur Verbrennung nicht-holzartiger Biomasse

Wasserführende Pelletkaminöfen keine Festbrennstoffkessel

Die Verordnung legt fest, dass ein Festbrennstoffkessel eine Vorrichtung mit einem oder mehreren Wärmeerzeugern auf Festbrennstoffbasis ist, die ein wasserbetriebenes Zentralheizungssystem mit Wärme versorgt, um die Innentemperatur eines oder mehrerer geschlossener Räume auf die gewünschte Höhe zu bringen und dort zu halten, und die nicht mehr als 6 % ihrer Nennwärmeleistung an ihre Umgebung verliert.

Aus dieser Festlegung folgt, dass wasserführende Pelletkaminöfen nur dann in den Anwendungsbereich von LOT 15 fallen, wenn sie mehr als 94 % der gesamten Wärmeleistung in das wassergeführte Heizsystem einspeisen (also höchstens 6 % direkt an die Umgebung abgeben). Das dürfte bei keinem der auf dem Markt erhältlichen wassergeführten Pelletkaminöfen der Fall sein. Sie dürften daher ausnahmslos in den Anwendungsbereich von LOT 20 fallen.

Noch nicht abschließend geklärt ist, wie Kombikessel zu labeln sind, die über mindestens zwei Brenner und/oder Brennkammern für unterschiedliche Brennstoffe verfügen (v. a. Kombination von Scheitholz mit Pellets oder Hackschnitzeln):

Behandlung von Kombikesseln noch unklar

Es ist zu hoffen, dass die EU-Kommission rechtzeitig vor dem Start der  Energieverbrauchskennzeichnung mitteilt, wie die Kesselhersteller hier vorgehen müssen. Denkbar sind drei Möglichkeiten:

  • Kennzeichnung als Verbundanlage aus zwei Festbrennstoffkesseln
  • Kennzeichnung als einzelnes Gerät, wobei ein Brennstoff als für die Energieverbrauchskennzeichnung maßgeblich festzulegen wäre. Dies könnte der bevorzugte Brennstoff sein, der nach Angaben des Lieferanten vorzugsweise im Kessel verwendet werden sollte (siehe Artikel 2, Nr. 12 und Anhang V, Tabelle 4).
  • Kennzeichnung als zwei separate Festbrennstoffkessel mit jeweils eigenen Etiketten und Produktdatenblättern. Vieles spricht für diese Option.

Kombikessel sind keine Kombiheizkessel

Kombikessel im Sinne der Hersteller sind begrifflich zu unterscheiden von Kombiheizkesseln im Sinne der Energieverbrauchskennzeichnung: Letztere sind Heizkessel, die sowohl zur Heizwärmeerzeugung als auch zur Warmwasserbereitstellung genutzt werden. Die Warmwasserbereitstellungsfunktion ist bei Festbrennstoffkesseln ggf. mit dem entsprechenden Symbol zu kennzeichnen. Dabei hat diese – anders als bei LOT 1 – bei Festbrennstoffkesseln keinen Einfluss auf die darzustellende Energieeffizienz.

Stufenweise Einführung der Verbrauchskennzeichnung

Ab dem 1. April 2017 wird es für die Produktkennzeichnung von Festbrennstoffkesseln die Stufen A++ bis G geben, ab dem 26. September 2019 dann die Stufen A+++ bis D. Abweichend davon wird es ab dem 1. April 2017 für die Produktkennzeichnung von Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen die Stufen A+++ bis G geben. Die Energieeffizienzklassen E bis G bleiben bei Verbundanlagen bestehen.

Bei Festbrennstoffkesseln kann die Kombination mit einer Solaranlage im Rahmen einer Verbundanlage die Energieeffizienzklasse verbessern. Dadurch kann die Klasse A+++ bereits ab dem 1. April 2017 erreicht werden – also früher als für einfache Festbrennstoffkessel vorgesehen.

Pflichten für Lieferanten und Händler

Zum Stichtag am 1. April 2017 sind – anders als bei Einführung der Energielabel für LOT 1 und 2 – nicht bereits sämtliche Pflichten der Verordnung einzuhalten. Vielmehr wird die Einhaltung eines Teils der Pflichten erst drei Monate später (ab dem 1. Juli 2017) verpflichtend. Die Verordnung unterscheidet dabei zwischen Pflichten von Lieferanten einerseits und von Händlern andererseits. Dabei ist der überwiegende Teil der Pflichten von den Lieferanten bereits zum 1. April 2017 einzuhalten, während die meisten (aber nicht sämtliche) Pflichten der Händler erst zum 1. Juli greifen. Details sind den Tabellen 2 bis 5 zu entnehmen.

Die Einstufung der Festbrennstoffkessel in die Energieeffizienzklassen muss von den Kesselherstellern vorgenommen werden.

Einstufungssystematik bei Festbrennstoffkesseln

Sie erfolgt anhand des Energieeffizienzindex (EEI). Er wird errechnet, in dem zunächst der sog. Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad im Betriebszustand S,on (in %) mit dem Biomasse-Kennzeichnungsfaktor (Biomass Label Factor BLF) multipliziert wird. Der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad im Betriebszustand S,on wird bei automatisch befeuerten Festbrennstoffkesseln und bei manuell befeuerten Festbrennstoffkesseln, die dauerhaft bei 50 % der Nennwärmeleistung betrieben werden können, zu 15 % aus dem Wirkungsgrad bei Volllast und zu 85 % aus dem Wirkungsgrad bei Teillast gebildet. Als Teillast ist 30 % der Nennleistung zu wählen, ansonsten die Mindestwärmeleistung, sofern diese über 30 % liegt. Bei manuell befeuerten Festbrennstoffkesseln, die nicht dauerhaft bei maximal 50 % der Nennwärmeleistung betrieben werden können, sowie bei Festbrennstoffkesseln mit Kraft-Wärme-Kopplung geht zu 100 % der Wirkungsgrad bei Volllast ein. In jedem Fall ist der Wirkungsgrad brennwertbezogen zu verwenden. Der Biomasse-Kennzeichnungsfaktor wurde für Biomasse auf 1,45 und für fossile Brennstoffe auf 1 festgelegt. Der höhere Wert für Biomasse soll sicherstellen, dass Biomassekessel gegenüber fossilen Heizungen in der Regel besser dastehen und so die Ziele der Förderung der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie der EU erreicht werden.

Negativ angerechnet werden außerdem der Beitrag von Temperaturreglern (3 % Abzug) und des Hilfsstromverbrauchs (in %). In den Beitrag des Hilfsstromverbrauchs gehen der elektrische Leistungsbedarf bei Höchstwärmeleistung, bei Mindestwärmeleistung und im Betriebszustand (jeweils in kW) und die nutzbare Wärmelast bei Voll- und bei Teillast ein. Positiv angerechnet wird bei Festbrennstoffkesseln mit KWK außerdem ggf. der Beitrag des elektrischen Wirkungsgrades (in %). Dazu wird der elektrische Wirkungsgrad mit dem Faktor 2,5 multipliziert.

Der Vergleich der Energieeffizienzklassen von Festbrennstoffkesseln mit denen der Heiztechnologien aus LOT 1 wird grundsätzlich möglich sein, da hier dieselben Klassen gelten und die Systematik der Einstufung vergleichbar ist.

Der Energieeffizienzindex (EEI) von Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen wird gemäß Anhang IV Nummer 2 bestimmt.

Einstufungssystematik bei Verbundanlagen

Berücksichtigt werden bei der Ermittlung der Energieeffizienzklasse von Verbundanlagen ggf. Beiträge des Temperaturreglers, eines Zusatzheizkessels, einer Zusatz-Wärmepumpe oder einer Solaranlage. Der Beitrag der Energieeffizienzklasse eines Pufferspeichers geht jedoch nur im Falle der Kombination mit einer Solaranlage ein. Zur Bewertung des Beitrags der Temperaturregler in einer Verbundanlage siehe die Abschnitte 6.1 und 6.2 der Mitteilung der EU-Kommission 2014/C 207/02 vom 3.7.2014 (s. Schema l. u.).

Insgesamt ist beim Verbundlabel eine Verbesserung der Energieeffizienzklasse im Vergleich zu einzelnen Festbrennstoffkesseln möglich. So können sämtliche Kesseltypen insbesondere durch eine Kombination mit solarthermischen Anlagen in ihrer Wertung verbessert werden. Möglich sind so bereits heute Energieeffizienzklassen von A+++, die es für Einzelanlagen erst ab dem 26. September 2019 geben wird.

Zu erwartende Energieeffizienzklassen von Pelletkesseln

Auf Basis der vorliegenden Verordnung lässt sich bereits heute ermitteln, welche Energieeffizienzklassen Pelletheizungen erhalten werden. Dennoch ist eine vorzeitige Kennzeichnung und Bewerbung von Pelletgeräten mit dem Energielabel nicht zulässig.

Pelletkessel werden Energieeffizienzklassen bis A++ erhalten. Ein A++ werden jedoch nur Brennwertkessel erhalten. Heizwertkessel werden in aller Regel ein A+ erhalten. Abweichungen von dieser Regel wird es – wenn überhaupt – nur in ganz wenigen Fällen geben.

Daraus folgt, dass anhand der Energieeffizienzklasse in aller Regel keine Unterschiede bei der Energieeffizienz verschiedener Festbrennstoffkessel gleicher Bauart festgestellt werden können. Hierzu müssen vielmehr die Energieeffizienzindizes, die im Produktdatenblatt anzugeben sind, verglichen werden. Differenziert wird bei den Energieeffizienzklassen demnach nur zwischen der Energieeffizienz der Geräte verschiedener Bauarten. Dasselbe gilt für die Wärmeerzeuger aus LOT 1 (Öl- und Gaskessel und Wärmepumpen).

Lediglich bei Verbundanlagen können sich bei Festbrennstoffkesseln Differenzierungen zwischen den Energieeffizienzklassen ähnlicher Anlagen ergeben, z. B. durch den Einbau unterschiedlicher Temperaturregler oder die Kombination mit unterschiedlichen Solaranlagen.

Öl- und Gasbrennwertkessel erhalten in der Regel ein A als Energieeffizienzklasse. Die Energieverbrauchskennzeichnung wird die Pelletheizung also im Vergleich stärken.

Vergleich von Pelletkesseln mit Geräten anderer Bauart

Wärmepumpen (LOT 1) werden mit A+ bis A+++ oft besser und zum Teil genauso gut abschneiden wie Pelletkessel. Der Unterschied wird jedoch nicht so stark ausfallen wie bei den Wohngebäude-Energieeffizienzklassen der deutschen EnEV, da hier bei Wärmepumpen eine primärenergetische Gewichtung von 2,5 eingerichtet wird. Das entspricht in etwa dem bis 2015 gültigen deutschen Primärenergiefaktor für Strom von 2,4 (seit 2016 liegt dieser bei 1,8).

Zu vermuten ist jedoch, dass viele Kunden nicht allzu stark zwischen den verschiedenen A-Klassen mit einem oder mehreren Pluszeichen unterscheiden werden, da diese Energieeffizienzklassen alle eine hervorragende Energieeffizienz signalisieren. Das hieße dann, dass Pelletheizungen aus Sicht der Kunden in der Regel eine ähnlich gute Energieeffizienzklasse erhalten wie Wärmepumpen und im Wettbewerb damit kaum schlechter dastehen werden.

Mögliche Folgen der Brennwertpflicht für Öl- und Gasheizungen

Seit September 2015 sind bei Öl- und Gasheizungen aufgrund der Ökodesign-Vorgaben fast nur noch Brennwertkessel zulässig. Die Installation eines Niedrigtemperaturkessels ist nur noch ausnahmsweise zulässig, wenn an einem Schornstein mehrere Heizkessel angeschlossen sind.

Heizungskunden, die den Schornstein nicht für die Nutzung von Brennwertgeräten umrüsten wollen, könnten sich daher für den Umstieg auf eine Holzheizung entscheiden, denn bei Holzheizungen sind Niedertemperaturkessel weiterhin zulässig.

Heizungsarten trotz Label nicht direkt vergleichbar

Beim Kauf einer Heizung kann das Energielabel nur einen Hinweis geben. Zu berücksichtigen sind auch Gebäudetyp, Investitions- und Brennstoffkosten. Die Energieverbrauchskennzeichnung von Heizungen lässt keinen direkten Vergleich der Heizkosten verschiedener Heizungen zu, da die Energieträger unterschiedliche Preise haben. Diese müssen genauso wie die unterschiedlichen Investitionskosten einkalkuliert werden.

Daher ist Verbrauchern zu empfehlen, sich von Fachbetrieben beraten zu lassen und sich auch den Energiebedarf und die mit den Heizungen verbundenen Heizkosten berechnen zu lassen, statt nur die Energieverbrauchskennzeichnung als Entscheidungskriterium zu nutzen. SHK-Fachbetriebe oder Gebäudeenergieberater können auch beurteilen, welche Heizung in welches Gebäude passt.

Tipp

Heizungslabel-Plattform nutzen

Um diese Berechnungssystematik müssen sich Installationsbetriebe nicht weiter kümmern. Komplizierter wird für sie jedoch die Energieverbrauchskennzeichnung bei Anlagen, die aus mehreren kennzeichnungspflichtigen Produkten bestehen (sog. Verbundanlagen). Hier muss ein Verbundlabel angebracht werden, das Heizungsinstallateure ggf. selbst zusammenstellen müssen, sofern sie eine Verbundanlage aus einzelnen Komponenten selbst zusammenstellen und nicht bereits komplett als Verbundanlage vom Lieferanten beziehen.

Als Hilfsmittel werden Installationsbetriebe hierbei auf die Heizungslabel-Plattform des VdZ zurückgreifen können. Diese bisher nur für LOT 1 und LOT 2 zu nutzende Plattform im Internet (www.heizungslabel.de) wird bis zum Start der Energieverbrauchskennzeichnung um Festbrennstoffkessel erweitert und mit den Daten der Holzkesselhersteller gespeist werden. Der DEPV ist Kooperationspartner für die Erweiterung der Heizungslabel-Plattform.

Installationsbetriebe werden dann rechtzeitig zum Start der Energieverbrauchskennzeichnung von Festbrennstoffkesseln in der Plattform Verbundlabel aus allen enthaltenen Komponenten erstellen können. Es wird erwartet, dass die meisten Hersteller von Pelletkesseln ihre Daten zur Verfügung stellen werden und dass sich auch viele Hersteller von Scheitholzvergaserkesseln und Hackschnitzelkesseln beteiligen werden.

Sofern nicht enthaltene Komponenten in eine Verbundanlage eingebaut werden sollen, müsste der Installationsbetrieb das Energieverbrauchslabel anhand des in der Verordnung enthaltenen Schemas händisch selbst bestimmen. Eine andere Möglichkeit wird sein, die komplette Verbundanlage von einem Systemanbieter zu beziehen, der Verbundanlagen aus nicht in Heizungslabel enthaltenen Komponenten anbietet. Dieser Anbieter müsste dann auch das Verbundlabel liefern.

Autor

Jens Dörschel ist Dipl.-Geoökologe und seit 2014 Fachreferent für Politik und Umwelt beim Deutschen Energieholz- und Pellet-Verband (DEPV). Für den Verband bearbeitet er auch energierechtliche Themen rund um die Holzheiztechnik. 10117 Berlin, Telefon (0 30) 6 88 15 99-57, E-Mail: doerschel@depv.de, www.depv.de