Springe zum Hauptinhalt Springe zum Hauptmenü Springe zur SiteSearch
Informationspflichten für Energieberater

Das Impressum schlägt zurück

Wer im Internet aktiv ist, unterliegt einer Anbieter­kennzeichnungspflicht Das TMG ist für den Betrieb bzw. die Ausgestaltung einer Internetseite zu beachten und regelt insbesondere die Impressumspflicht und die Bestimmungen zum Fernabsatz im BGB. Der Gesetzgeber hat für die Anbahnung und Abwicklung von Geschäften also eine Reihe von neuen Regeln gesetzt und die Gerichte befassen sich nun auch regelmäßig mit Streitfällen zu intransparenten Rechtsgeschäften. Unsicherheiten zu den geschuldeten Informationen, zur „Impressumspflicht“ oder zum „Fernabsatzvertrag“ führen häufig zu unliebsamen Überraschungen, zumal inzwischen ganze Anwaltskanzleien das Aktionsfeld „Abmahnung“ zu einem wesentlichen Geschäftsfeld gemacht haben. Das Streben nach Rechtsicherheit in diesem Sektor hat also mehrere griffige Gründe. Wissen ist Macht Der Kunde hat Anspruch auf Information.Die Informationspflichtenverordnung betrifft nicht nur die Internetgeschäfte. Sie gilt als „Spielregel-Verordnung“ für den gesamten Rechtsverkehr und soll zu Transparenz und Rechtsicherheit in den Rechtsbeziehungen der Vertragspartner beitragen. Energieberater müssen demnach nicht nur darauf achten, dass ihre Homepage in Ordnung ist, sondern auch Werbeflyer, Kopfbogen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Angebots- und Vertragsunterlagen usw. Dienstleister sind gehalten, ihren Auftraggebern und Kunden vor mündlichem oder schriftlichem Vertragsabschluss Informationen in transparenter Weise zur Verfügung zu stellen. Transparent sind diese Informationen, wenn sie in verständlicher und klarer Form abgefasst und leicht zugä ...

Jetzt weiterlesen und profitieren.

+ GEB E-Paper-Ausgabe – jeden Monat neu
+ Kostenfreien Zugang zu unserem Archiv
+ Fokus GEB: Sonderhefte (PDF)
+ Weiterbildungsdatenbank mit Rabatten
+ Webinare und Veranstaltungen mit Rabatten
uvm.

Premium Mitgliedschaft

2 Monate kostenlos testen

Tags